Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- Filesharing: Klaut Euch meine Musik aus dem Internet!veröffentlicht am 19. August 2009
Die direkteste Antwort auf die Kalamität des illegalen Filesharings liefern derzeit Musikgruppen wie Radiohead oder Einzelkönner wie Thomas Dürr, besser bekannt als Mitglied „Thomas D.“ der deutschen Hip-Hop-Gruppe Die Fantastischen Vier. Das derzeitige Radiohead-Stück „These are my twisted words“ kann aus dem Internet kostenlos heruntergeladen werden. Dem Nutzer steht es frei, hierfür einen genehmen Betrag zu zahlen – bis hin zur Verweigerung jeglicher Bezahlung. Thomas D. meint, dass es besser wäre, sich seine Musik „rechtswidrig“ zu besorgen. Zitat: „Klaut Euch meine Musik aus dem Netz. Und gebt das Geld für etwas Sinnvolles aus. Zum Beispiel für den Bau eines Krankenhauses in Dharamsala am … www.roterlotus.org.“ (Thomas). (mehr …)
- LG Hamburg: Hoher Streitwert für unzulässiges Betreiben eines Filesharing-Serversveröffentlicht am 16. Februar 2009
LG Hamburg, Beschluss vom 09.08.2007, Az. 308 O 273/07
§ 3 ZPODas LG Hamburg hatte im Rahmen einer Streitwertbeschwerde zu entscheiden, ob der für ein urheberrechtliches Verfahren gegen den Betreiber eines Filesharing-Servers (eDonkey) angesetzte Streitwert in Höhe von 220.000,00 EUR angemessen sei. Im Ergebnis wurde dies bejaht, da in den Augen des Gerichts der Betreiber eines Filesharing-Servers den unerlaubten Download von z.B. Musikdateien überhaupt ermögliche und sein Handeln sich qualitativ sehr viel schwerwiegender als das von einzelnen Anschlussinhabern auswirke. Bei „privaten“ Filesharern legt das Landgericht grundsätzlich eine Streitwertstaffelung je nach Anzahl der heruntergeladenen Titel zu Grunde: 6.000,00 EUR für den ersten Titel, je 3.000,00 EUR für den zweiten bis fünften Titel, je 1.500,00 EUR für den sechsten bis zehnten Titel und von je 600,00 EUR für jeden weiteren Titel. Eine solche Staffelung wurde für den Betreiber des Filesharing-Servers jedoch nicht zu Grunde gelegt. Der Einzelstreitwert pro Titel betrug 20.000,00 EUR.
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24539 Neumünster - LG Mannheim: Eltern haften auch beim Filesharing nicht für ihre Kinderveröffentlicht am 6. Februar 2009
LG Mannheim, Urteil vom 29.09.2006, Az. 7 O 76/06
§ 97 Abs. 1 UrhGDas LG Mannheim hat entschieden, dass im Falle des unerlaubten Filesharings (= unerlaubter Download von Software, Musik oder Filmen über Internet-Tauschbörsen) Eltern nicht zwangsläufig für die Taten ihrer Kinder verantwortlich sind. Im zu entscheidenden Fall wurde der Vater einer Familie als Anschlussinhaber ermittelt, unter dessen IP-Adresse ein Computerspiel zum Download angeboten war. Dieser bestritt, den Down- bzw. Upload vorgenommen zu haben, sein volljähriger Sohn sei dafür verantwortlich. Obwohl die Abmahnerin sich bemühte, ihn als Anschlussinhaber trotzdem haftbar zu machen, sah das Gericht dies anders. Nach dessen Auffassung dürfe die so genannte Störerhaftung nicht so weit greifen. Zwar hat der Anschlussinhaber Prüfungs- und Überwachungspflichten; im familiären Verbund sind diese jedoch nur „insoweit anzunehmen, als diese im Rahmen der Erziehung von Kindern in Abhängigkeit von deren Alter auch auf anderen Betätigungsfeldern notwendig ist“. Eine Pflicht zur dauerhaften Überprüfung von Ehepartnern und Kinder bis hin zur Sperrung des Anschlusses ist somit nicht zumutbar, es sei denn, es bestehen bereits Hinweise auf ein rechtswidriges Verhalten.
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