Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- KG Berlin: Nicht immer automatische Geschäftsführerhaftung bei Wettbewerbsverstoßveröffentlicht am 13. Mai 2013
KG Berlin, Urteil vom 13.11.2012, Az. 5 U 30/12 – nicht rechtskräftig
§ 8 UWGDas KG Berlin hat entschieden, dass die persönliche Haftung des Geschäftsführers für Wettbewerbsverstöße zu bejahen ist, wenn dieser die Tatbestandsvoraussetzungen einer Verkehrspflicht persönlich verwirklicht hat, etwa durch eigene Aktivität Gefahrenquellen schafft, von ihr Kenntnis hatte und die Möglichkeit, sie zu verhindern oder aufgrund besonderer Umstände eine Art persönlicher Garantenstellung gegenüber dem geschädigten Dritten übernommen hat. Im übrigen scheide die persönliche Haftung des Geschäftsführers aus. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- KG Berlin: Zur Unwirksamkeit einer AGB-Klausel, welche die Einwilligung eines Verbrauchers in Telefonwerbung bestimmt, ohne die zu bewerbende Produktgattung zu nennen / 78.000 EUR Ordnungsgeldveröffentlicht am 6. Februar 2013
KG Berlin, Beschluss vom 29.10.2012, Az. 5 W 107/12
§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB, § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWGDas KG Berlin hat entschieden, dass eine AGB-Klausel in einem Gewinnspiel, nach welcher der Verbraucher seine Einwilligung in werbende Telefonanrufe erteilt, ohne dass die zu bewerbende Produktgattung genannt ist, intransparent und damit unwirksam ist. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- KG Berlin: Kein „Beer“ ohne Bier!veröffentlicht am 30. November 2012
KG Berlin, Urteil vom 12.10.2012, Az. 5 U 19/12
§ 3 Abs. 2 UWG, § 3 Abs. 1 UWGDas KG Berlin hat entschieden, dass die Bezeichnung „Ginger Beer“ für ein Getränk, welches kein Bier enthält, irreführend ist. Der Verbraucher, der den Begriff „Beer“ zwanglos als „Bier“ übersetze, werde über den Inhalt getäuscht, was wiederum Einfluss auf seine Kaufentscheidung habe. Einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch könnten in diesem Fall auch Bierbrauereien und Bierhändler geltend machen, da deren Umsätze durch die Irreführung betroffen sein können. Zum Volltext der Entscheidung:
- KG Berlin: Fehlende Angabe des Vertretungsberechtigten im Impressum ist nicht wettbewerbswidrigveröffentlicht am 14. November 2012
KG Berlin, Beschluss vom 21.09.2012, Az. 5 W 204/12
§ 4 Nr. 11 UWG, § 5a UWG; § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG; § 312 c Abs. 1 BGB; Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 3 EGBGBDas KG Berlin hat entschieden, dass die fehlende Angabe eines Vertretungsberechtigten im Impressum einer Kapitalgesellschaft keinen Wettbewerbsverstoß darstellt. Zwar werde dadurch gegen ein Informationsgebot verstoßen, dies sei jedoch nicht wettbewerbswidrig, da es sich nicht um eine Marktverhaltensregelung handele. Auch eine Irreführung liege nicht vor, da es sich nicht um eine wesentliche Information handele, durch die der Verbraucher von der Abgabe geschäftlicher Erklärungen abgehalten werde. Zum Volltext der Entscheidung:
- KG Berlin: Ein Abschlussschreiben nach einstweiliger Verfügung löst nur dann eine weitere Geschäftsgebühr aus, wenn eine angemessene Wartezeit verstrichen istveröffentlicht am 13. November 2012
KG Berlin, Urteil vom 03.08.2012, Az. 5 U 169/11
§ 670 BGB, § 677 BGB, § 683 BGB, § 12 Abs. 1 S. 2 UWGDas KG Berlin hat entschieden, dass die Kosten eines anwaltlichen Abschlussschreibens nur dann als „erforderliche Aufwendung“ nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag zu erstatten sind, wenn dessen Versendung eine angemessene Wartezeit vorausgegangen ist. Die Entscheidung gibt einen ÜBerblick über die in der Rechtsprechung angenommene Wartezeit, die regelmäßig zwischen 2 – 4 Wochen liegen soll. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- KG Berlin: Sternchenhinweis für Pkw-Überführungskosten ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 1. Oktober 2012
KG Berlin, Urteil vom 04.09.2012, Az. 5 U 103/11
§ 1 Abs. 1 S. 1 PAngV; § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWGDas KG Berlin hat entschieden, dass die Werbung eines Autohändlers mit einem Preis und einem Sternchenhinweis, der zusätzlich zu diesem Preis noch „zzgl. Kosten für Überführung inkl. Sicherheitspaket und Fußmatten von 599 €“ angibt, unlauter ist. Diese Art der Werbung verstoße gegen die Verpflichtung zur Endpreisangabe. Sie überschreite auch die Bagatellgrenze, da diese Art der attraktiven Werbung Mitbewerber zum Nachziehen ermutigen würde. Die Preistransparenz und Preisvergleichbarkeit werde durch eine solche Angabe erheblich erschwert, da der Verbraucher sich stets merken müsse, ob zum im Gedächtnis verbliebenen (hervorgehobenen) Preis Überführungskosten hinzukämen und wenn ja, in welcher Höhe. Zum Volltext der Entscheidung:
- KG Berlin: Abmahnung muss ausreichend deutlich seinveröffentlicht am 26. September 2012
KG Berlin, Urteil vom 20.07.2012, Az. 5 U 90/11
§ 4 Nr. 9 UWG, § 12 Abs. 1 S. 2 UWGDas KG Berlin hat entschieden, dass eine Abmahnung hinreichend deutlich das konkrete Verhalten des Abgemahnten, welches einen Verstoß darstellen soll, in Bezug nehmen muss. Eine unzutreffende rechtliche Würdigung innerhalb der Abmahnung sei hingegen unschädlich, so lange der Abgemahnte erkennen könne, welches Verhalten ihm vorgeworfen werde und er zu unterlassen habe. Vorliegend sei es bezüglich einer Abmahnung wegen unlauterer Nachahmung eines Produkts unerlässlich gewesen, Abbildungen einzureichen und darauf hinzuweisen, dass Empfänger der vom Beklagten zugänglich gemachten Preislisten einen Katalog mit Abbildungen der streitgegenständlichen Produkte bereits in den Händen hielten. Da dies erst in der Berufung erfolgt sei, habe der Kläger trotz Obsiegens die Kosten zu tragen. Zum Volltext der Entscheidung:
- KG Berlin: Keine Störerhaftung des Admin-C für E-Mail-Spam von seiner Domainveröffentlicht am 13. September 2012
KG Berlin, Urteil vom 03.07.2012, Az. 5 U 15/12
§ 823 BGB, § 1004 BGBDas KG Berlin hat entschieden, dass der Admin-C einer Domain nicht für die Zusendung unerbetener Werbe-E-Mails von dieser Domain wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Betrieb haftet. Zwar liege eine Störung zum Nachteil des Empfängers vor, der Admin-C hafte dafür aber weder als Täter, Teilnehmer oder Störer – auch dann nicht, wenn die E-Mail-Versendung nach Erhalt einer Abmahnung weiter geführt werde. Zwar habe ihm die Abmahnung Kenntnis von der zuvor verschickten ersten E-Mail verschafft, dies bedeute aber nicht, dass er konkrete Kenntnis davon erlangt habe, dass zu bestimmten späteren Zeitpunkten erneut Werbe-E-Mails an den Antragsteller verschickt werden sollten. Es sei ein nicht mit dem Unrechtsgehalt in Zusammenhang stehender Umstand, wenn die Absenderanschrift einer unerbetenen Werbe-E-Mail als Schlussbestandteil eine Domain enthält, für die der Antragsgegner als Admin-C fungiere, oder aber irgendeine andere Domain wie beispielsweise „gmx.de“ oder „web.de“, deren sämtliche administrativen Ansprechpartner gleichfalls nicht wegen unerbetener E-Mail-Werbung als Störer in Anspruch genommen werden könnten. Zum Volltext der Entscheidung:
- KG Berlin: Rechtlich unzutreffende Begründung macht Abmahnung nicht zwangsläufig unwirksamveröffentlicht am 9. August 2012
KG Berlin, Urteil vom 19.07.2012, Az. 6 U 195/11
§ 3 UWG, § 4 UWGDas KG Berlin hat entschieden, dass eine Abmahnung, die eine unzutreffende rechtliche Begründung enthält, nicht zwangsläufig unwirksam ist. Es komme in erster Linie darauf an, dass das beanstandete Verhalten (hier: Nachahmung von Waren) in tatsächlicher Form zutreffend beschrieben werde. Ist dies der Fall, bestehe nicht nur ein Anspruch auf Unterlassung, sondern auch auf Ersatz der Abmahnkosten. Die mögliche Verwechslung von Textbausteinen wurde vom Senat demnach nicht schwerwiegend geahndet (vorliegend war in der Begründung fälschlich nicht der Vorwurf der unlauteren Verhaltens erhoben worden, sondern es wurde auf einen Verstoß gegen die in einer einstweiligen Verfügung ausgesprochenen Verbote Bezug genommen).
- KG Berlin: Muss Bannerwerbung im Internet nicht als solche gekennzeichnet werden?veröffentlicht am 2. August 2012
KG Berlin, Beschluss vom 24.01.2012, Az. 5 W 10/12
§ 4 Nr. 3 UWGDas KG Berlin hat entschieden, dass bei Einsatz von so genannter Bannerwerbung auf Webseiten eine Kennzeichnung mit dem Wort „Anzeige“ o.ä. nicht zwingend notwendig ist. Zwar müsse Werbung und redaktioneller Inhalt voneinander erkennbar getrennt werden. Dies sei jedoch bei Platzierung der Werbung in horizontalen oder vertikalen Werbebannern der Fall. Diese Art der Trennung von redaktionellen Inhalten im optischen Zentrum der Seite und Werbung in Bannern im Randbereich sei so üblich, dass diese selbst Kindern von Beginn der Internetnutzung an vertraut seien. Entscheidend für die Beurteilung, ob unerlaubte Schleichwerbung vorliege, sei der Gesamteindruck der jeweiligen Seite.