IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 13. April 2009

    AnwG Karlsruhe, Beschluss vom 18.07.2008, Az. AG 1/2008 – I 1/2008
    § 27
    BRAO, § 5 BORA

    Das Anwaltsgericht Karlsruhe hat darauf hingewiesen, dass auch sog. „Wohnzimmer-Rechtsanwälte“ einer Pflicht zur Führung eines Kanzleischildes unterliegen. Die Verteidigung des Kollegen, er praktiziere aus einem Wohnhaus eine „virtuelle Praxis“, so dass es überholt sei, am Haus ein Kanzleischild zu führen. Das Anwaltsgericht vertrat die Rechtsansicht, dass die Verpflichtung des Anwalts zur Führung eines Kanzleischildes durch die gesellschaftliche und technische Entwicklung, namentlich die Entwicklung elektronischer Kommunikationsmittel keineswegs überholt oder nicht mehr zeitgemäß sei. Dass Anwaltskanzleien im wachsenden Maße auch per Email erreichbar seien und eigene Webseiten im Internet vorhielten, bedeute nicht, dass die Entwicklung allgemein zu einer nur noch virtuell erreichbaren Kanzlei ginge. Diese Argumentation verkenne Sinn und Normzweck der Vorschriften über die Kanzleipflicht. Es wurde weiterhin darauf hingewiesen, dass das Praxisschild nicht lediglich ein Mittel zur Werbung von Mandanten sei. Da der Rechtsanwalt Organ der Rechtspflege sei, müsse es nicht nur für Rechtssuchende, sondern auch für Gerichte und Behörden eine räumlich eindeutig definierte Stelle geben, an die für ihn bestimmte Zustellungen, Mitteilungen und Nachrichten gerichtet werden könnten. Dies sei bei einem Fehlen des Kanzleischildes nicht möglich. Das Urteil ist online im Volltext verfügbar unter diesem JavaScript-Link: BRAK-Mitteilung 5/2008, dort S. 225.

  • veröffentlicht am 24. März 2009

    BGH, Urteil vom 03.11.2008, Az. AnwSt (R) 10/08
    §§ 3, 5 UWG, § 8 BORA

    Der BGH hat in diesem anwaltsgerichtlichen Verfahren wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten darauf hingewiesen, dass der Begriff „& Associates“ nicht verwendet werden kann, wenn mit dem derart bezeichneten Rechtsanwalt bzw. der Rechtsanwaltskanzlei keine gesellschaftliche oder partnerschaftliche Verbindung besteht. Der betroffene Rechtsanwalt betrieb eine Einzelkanzlei. Er war ausschließlich beratend tätig. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit lag im Wirtschaftsbereich. Der Rechtsanwalt stellte für jeden Einzelfall seiner Beratungstätigkeit ein Team aus erfahrenen Spezialisten zusammen, die sodann gemeinsam das konkrete Einzelmandat durchführten. Der Betroffene verwendete für seine Schriftsätze, mit denen er als Rechtsanwalt auch gegenüber Dritten nach außen in Erscheinung getreten war, folgenden Briefkopf: „Dr. L. & Associates, Dr. A. L., Rechtsanwalt und Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht – Associates: Dr. L. & Associates Unternehmensberatungs GmbH, Dr. L. & Partner Steuerberatungs GmbH, bzw. Steuerberatungs-gesellschaft mbH„. (mehr …)

  • veröffentlicht am 16. Juni 2008

    Dr. Damm & Partner Rechtsanwälte überzeugen bei dem bundesweitem Wettbewerb mit konsequentem Kanzleikonzept und erhalten den 2. Preis.

    Die schleswig-holsteinische Kanzlei DR. DAMM & PARTNER wurde am 06.06.2008 mit dem 2. Preis des diesjährigen Wettbewerb 4. Soldan Kanzlei-Gründerpreis ausgezeichnet. Ihr konsequent auf IT-Recht und Gewerblichen Rechtsschutz ausgerichtetes Konzept einer Kanzleiboutique mit Beratungsschwerpunkt im Onlinehandel (eCommerce) fand damit bundesweite Anerkennung. An dem populären Wettbewerb nahmen über 60 Kanzleien teil.

    PreisverleihungAnlässlich des Festaktes zum 100-jährigen Jubiläum der Hans Soldan GmbH im Französischen Dom zu Berlin überreichte der Vorstand des Soldan Institut für Anwaltmanagement, Herr Prof. Dr. Christoph Hommerich, Rechtsanwalt Dr. Ole Damm aus Neumünster den 2. Preis des von der Hans Soldan GmbH, Frankfurter Allgemeinen Zeitung (F.A.Z.), Bundesrechtsanwaltskammer und dem Deutschen Anwaltsverein (Forum Junge Anwaltschaft) ein weiteres Mal bundesweit ausgeschriebenen Wettbewerbs. Mit dieser Auszeichnung wurden das Kanzleimodell, die besonderen Kompetenzen, aber auch die in zunehmendem Wettbewerb erzielten Erfolge der Kanzlei DR. DAMM & PARTNER hervorgehoben. In seiner Laudatio erklärte Prof. Dr. Hommerich, dass es gute Argumente gab, statt einer Preisstufung gleich drei Spitzenplätze zu vergeben.

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