Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- BVerwG: Automatischer Kfz-Abgleich bei Löschung nicht relevanter Daten ist nicht rechtswidrigveröffentlicht am 24. Oktober 2014
BVerwG, Urteil vom 22.10.2014, Az. 6 C 7.13
Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GGDas BVerwG hat entschieden, dass der u.a. im Bundesland Bayern praktizierte automatische Serienabgleich von Kfz-Kennzeichen (beispielsweise bei internationalen Fußballturnieren oder ähnlichen Großveranstaltungen) rechtmäßig ist, da unauffällige Kennzeichendaten ohne Identifizierung des Halters sofort wieder gelöscht würden. Zur Pressemitteilung Nr. 63/2014 vom 22.10.2014: (mehr …)
- OLG Düsseldorf: Eine Veranstaltung, die nicht mit der bekannten Preisverleihung zusammenhängt, darf nicht mit „Business to Bambi“ beworben werdenveröffentlicht am 23. Juli 2014
OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.07.2014, Az. I-20 U 131/13
§ 14 MarkenG, § 23 Nr. 2 MarkenGDas OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Veranstaltung nicht mit dem Slogan „Business to Bambi (B2B)“ beworben werden darf, wenn sie nicht im Zusammenhang mit der Verleihung des bekannten „Bambi“-Preises steht. Es werde durch die markenmäßige Benutzung der unzutreffende Eindruck erweckt, dass die Veranstaltung mit der Preisverleihung verbunden sei. Die Marke und das Medienereignis „BAMBI“ seien deutschland- und europaweit sehr bekannt und die Beklagte habe keine Anstrengung unternommen, sich davon zu distanzieren. Zitat:
- OLG Hamm: Die Benutzung einer Marke für das Anbieten einer Dienstleistung ist zulässig, wenn der Verkehr nicht irrtümlich annimmt, der Markeninhaber selbst biete die Leistung anveröffentlicht am 24. April 2014
OLG Hamm, Urteil vom 01.03.2012, Az. I-4 U 135/11
§ 14 Abs. 5 MarkenGDas OLG Hamm hat entschieden, dass eine Dienstleistung unter Nutzung einer fremden Marke angeboten werden darf, wenn nicht irrtümlich der Eindruck entsteht, der Markeninhaber selbst oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen sei für das Angebot verantwortlich. Die Formulierung „xyz-Methode nach X“, wobei xyz die Marke und X der Markeninhaber ist, sei zulässig und ausreichend deutlich. Dies hat der BGH in der Folgeinstanz auch bestätigt (hier). Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Frankfurt a.M.: Keine Markenverletzung, wenn die eher unbekannte Marke in einem Produkttitel mit anderen Begriffen auftaucht / Stealthveröffentlicht am 7. November 2013
LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 13.08.2009, Az. 2-03 0 326/09
§ 14 MarkenGDas LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass eine Markenverletzung ausscheidet, wenn die eher unbekannte Marke in einem Produkttitel mit anderen Begriffen auftaucht und dabei keinen den Gesamteindruck prägenden Charakter besitzt. Es ging um die Marke „Stealth“ innerhalb des Produkttitels „True Religion Jeans SUPERWIXEN STEALTH STELLA“. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Stuttgart: Unterlassungsanspruch bei Vorhalten von „sponsored Links“ unter kennzeichenverletzender Domainveröffentlicht am 4. Juni 2013
LG Stuttgart, Beschluss vom 11.11.2011, Az. 17 O 706/11
§ 935 BGB, § 940 BGB, § 937 BGB; § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG; § 4 Nr. 9 u. 10 UWG, § 2 Abs. 1 UWG, § 3 UWGDas LG Stuttgart hat entschieden, dass der Inhaber eines Kennzeichenrechts einen Unterlassungsanspruch gegen den Inhaber einer Domain hat, wenn diese eine Verwechslungsgefahr zu dem geschützten Kennzeichen begründet. Werden unter dieser Domain so genannte „sponsored Links“ vorgehalten, handelt es sich um ein Handeln im geschäftlichen Verkehr, auch wenn es sich ansonsten um eine Baustellenseite handele. Ungewöhnlich an diesem Beschluss ist noch, dass das Gericht die öffentliche Zustellung der Verfügung angeordnet hat. Eine anderweitige Zustellung an den nach Russland abgewanderten Domaininhaber sei vorliegend nicht möglich gewesen. Zum Volltext der Entscheidungen:
(mehr …) - OLG Hamburg: Zur Abgrenzung zwischen erlaubter vergleichender Werbung und unzulässiger Rufausbeutung durch Nennung einer fremden Markeveröffentlicht am 10. Januar 2013
OLG Hamburg, Urteil vom 28.06.2012, Az. 3 U 17/11
§ 8 Abs. 1, 3 UWG, § 3 UWG, § 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 1. Alt. UWGDas OLG Hamburg hat entschieden, dass bei der vergleichenden Werbung zweier Arzneimittel zwar grundsätzlich das Kennzeichen eines Wettbewerbers genutzt werden dürfe, sofern dies nicht zur Ausbeutung des Rufs des Wettbewerbers geschieht. Letzteres sei jedoch vorliegend der Fall gewesen. Die Bewerbung eines Arzneimittels als „Bioäquivalent zu P…®“ als wiederkehrende Unterzeile zum Logo der Klägerin mache sich den guten Ruf von P…® zunutze. Indem auf die Bioäquivalenz zu P…® und damit eine Substituierbarkeit hingewiesen werde, würden die angesprochenen Fachärzte den Ruf, der der Marke P…® der Beklagten anhaftet, auf das Produkt der Klägerin übertragen. Dies geschehe vorliegend auch auf unlautere Weise. Zitat aus den Gründen:
- OLG Frankfurt a.M.: Zur Irreführung über die Herkunft einer Ware durch Herstellerhinweis und Verpackungsgestaltungveröffentlicht am 28. November 2012
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 08.11.2012, Az. 6 U 27/11
§ 5 UWGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Herstellerhinweis auf einer Verpackung (hier: Brot), der eine Stadt im Inland angibt und damit den Eindruck erweckt, die Herstellung habe in der Bundesrepublik stattgefunden, keine Irreführungsgefahr begründet, wenn die Herkunft tatsächlich in Italien liegt, wenn dies aus der sonstigen Verpackungsaufmachung deutlich hervorgeht. Vorliegend führe die im Inland ansässige Firma die Aufsicht über die Herstellung, so dass der Hinweis auch nicht objektiv unwahr sei. Dass Verbraucherkreise Wert darauf legten, italienisches Brot aus deutscher Herstellung zu kaufen, sei so unwahrscheinlich, dass jedenfalls keine relevante Irreführungsgefahr vorliege. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Marke „Pelikan“ – Zur Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungenveröffentlicht am 4. Oktober 2012
BGH, Urteil vom 19.04.2012, Az. I ZR 86/10
Art. 9 Abs. 1 S. 2 Buchst. b Gemeinschaftsmarkenverordnung; § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenGDer BGH hat entschieden, dass es für die Verwechslungsgefahr zweier identischer oder ähnlicher Marken auf die Ähnlichkeit der für die Marken beanspruchten Waren und Dienstleistungen ankommt. Vorliegend ging es um die Marke „Pelikan“ für Lehrmittel u.a. und das Kennzeichen „Musikschule Pelikan“ für eine private Musikschule mit dazugehörigem Internetauftritt. Der BGH stellte vor Rückverweisung an die Vorinstanz fest, dass zwischen den Waren „Lehrmittel“ und der Dienstleistung „Musikunterricht“ keine absolute Unähnlichkeit im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, die eine Verwechslungsgefahr ausschließe, bestehe. Die Vorinstanz habe den Begriff der Lehrmittel zu eng gezogen und deshalb eine Ähnlichkeit zwischen Lehrmitteln und Musikunterricht rechtsfehlerhaft verneint. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Hamburg: Die Domain „kredito.de“ verstößt gegen Rechte aus der Marke „Creditolo“veröffentlicht am 18. September 2012
OLG Hamburg, Beschluss vom 15.08.2012, Az. 3 W 53/12
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Nutzung der Domain „www.kredito.de“ bzw. allgemein die Verwendung des Zeichens „kredito“ für Kreditvermittlung durch die Antragsgegnerin gegen Rechte aus der Marke „Creditolo“ verstösst. Die Antragstellerin könne Unterlassung verlangen, da die Antragsgegnerin das Zeichen „kredito“ markenmäßig für die gleiche Dienstleistung, die auch die Antragstellerin anbiete, nutze und damit die Herkunftsfunktion der Marke „Creditolo“ beeinträchtige. Zwischen den beiden Zeichen bestehe aufgrund der klanglichen, schriftbildlichen und begrifflichen Ähnlichkeit eine Verwechslungsgefahr. Zum Volltext der Entscheidung: - OLG Hamburg: Domain „test24.de“ beeinträchtigt nicht die Rechte der Stiftung Warentestveröffentlicht am 12. März 2012
OLG Hamburg, Urteil vom 08.02.2007, Az. 3 U 109/06
§ 15 Abs. 2 MarkenGDas OLG Hamburg hat entschieden, dass die Registrierung und das Angebot zum Verkauf einer Domain „test24.de“ nicht die Rechte der Stiftung Warentest verletzt. Es bestehe weder eine mittelbare noch eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zu den eingetragenen Zeichen der Stiftung. Die Kennzeichen der Stiftung bestünden im Hinblick auf ihren Schutzumfang nicht allgemein in dem Wort „Test“ – ein weit verbreitetes Wort der Umgangssprache ohne Kennzeichnungskraft -, sondern in bestimmten Wort-/Bildmarken und demgemäß in speziell gestalteter Form bzw. in einem entsprechend farblich aufgemachten Zeitschriftentitel. Von diesen Kennzeichen weiche die beanstandete Bezeichnung „test24.de“ in der konkreten Aufmachung auf der Internetseite jedoch hinreichend deutlich ab. Zum Volltext der Entscheidung: