Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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- AG Bonn: Wenn ein Telefongespräch mit dem Rechtsanwalt stillschweigend einen Beratungsvertrag begründet / „Rechtsanwälte stehen gerichtsbekanntermaßen unter einigem wirtschaftlichen Druck“veröffentlicht am 6. August 2010
AG Bonn, Urteil vom 17.03.2010, Az. 115 C 112/09
§ 34 Abs. 1 RVG; §§ 611 Abs. 1; 612 Abs. 2 BGB
Das AG Bonn hat entschieden, dass ein 25-minütiges Telefonat mit einem Rechtsanwalt automatisch zum Abschluss eines Beratungsvertrags mit dem Rechtsanwalt führt. Dabei erklärte das Amtsgericht ganz zutreffend: „In diesem Zusammenhang ist auch nicht nachvollziehbar, dass in einem unstreitig 20-25-minütigen Gespräch zwischen den Parteien nur über Allgemeines ohne rechtliche Relevanz für das Anliegen des Beklagten gesprochen worden sein soll. Dies ist schon deswegen nicht glaubhaft, da Rechtsanwälte gerichtsbekanntermaßen unter einigem wirtschaftlichen Druck stehen und so frei über ihre Arbeitszeit regelmäßig nicht verfügen, in dem sie einen allgemeinen Plausch mit ihnen Unbekannten über einen derart beachtlichen Zeitraum halten.“ Das Gericht hielt ein Honorar von 200,00 EUR zzgl. MwSt. für die Beratung für angemessen und führte dies näher aus. Vgl. auch AG Jülich (Urteil vom 28.10.2009, Az. 9 C 271/09) und AG Siegen (Urteil vom 28.10.2002, Az. 10 C 183/02). Zum Volltext der Entscheidung:
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