IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 6. Januar 2010

    LG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.12.2009, Az. 3-12 O 123/09
    § 3 Nr. 1, Nr. 3, Nr. 4 BGB-InfoV, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG

    Das LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass ein Unternehmer seine Kunden bei Fernabsatzgeschäften über die einzelnen technischen Schritte informieren muss, die zu einem Vertragsabschluss führen, § 3 Nr. 1 BGB-lnfoV. Der Kunde sei darüber zu informieren, wie er Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen könne, § 3 Nr. 3 BGB-lnfoV. Er sei über die für den Vertragsabschluss zur Verfügung stehenden Sprachen zu informieren, § 3 Nr. 4 BGB-lnfoV. Seinen Informationspflichten genüge der Unternehmer nicht dadurch, dass er auf die eBay-AGB verweise. (mehr …)

  • veröffentlicht am 6. Januar 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.12.2009, Az. 3-12 O 123/09
    § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG

    Im vorliegenden Verfahren stritten sich die Parteien, ob neben der Kostenübernahmeregelung nach § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB im Rahmen der Widerrufsbelehrung überhaupt eine gesonderte vertragliche Vereinbarung erforderlich sei. Die Beklagte vertrat die Auffassung, die Verlagerung der Rücksendekosten im Fall des § 357 Abs. 2 Satz 3 BGB auf den Verbraucher habe durch eine entsprechende vertragliche Vereinbarung – gegebenenfalls auch im Wege der AGB – zu erfolgen und erst wenn eine solche vertragliche Regelung geschlossen sei, sei Raum für die Widerrufsbelehrung u. a. des Inhalts “ Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder … .“. Fehle es an der vertraglichen Vereinbarung, bleibe es bei dem Grundsatz des § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB und die Belehrung sei dann falsch. (mehr …)

  • veröffentlicht am 21. Dezember 2009

    LG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.11.2009, Az. 2-6 O 411/09
    § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG

    Das LG Frankfurt a.M. hat in diesem Urteil entschieden, dass eine Unterlassungserklärung, die ein bestimmtes Werk und sodann „und andere Werke“ einschließt, nicht geeignet ist, die Wiederholungsgefahr bezüglich noch nicht abgemahnter Urheberrechtsverstöße auszuschließen. Der erneut abgemahnte Filesharer hatte die Abgabe einer neuen Unterlassungserklärung abgelehnt. Er war der Auffassung, dass eine zuvor abgegebene Unterlassungserklärung auch den neuen Unterlassungsanspruch erfasse. Die ältere Unterlassungserklärung enthielt folgenden Wortlaut: „1. Schuldner wird es ab sofort unterlassen, bei Vermeidung einer Vertragsstrafe in an­gemessener Höhe für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Tonaufnahme „Guru Josh ­Infinity 2008 (German Top 100 Charts)“ der Künstlergruppe Guru Josh oder andere geschützte Werke oder einzelne Teile hiervon, im Internet der Öffentlichkeit zugäng­lich zu machen oder öffentlich zugänglich machen zu lassen …. (mehr …)

  • veröffentlicht am 30. November 2009

    LG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.04.2009, Az. 2-6 O 706/08
    §§ 10; 280 MarkenG

    Das LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass die DENIC nicht generell verpflichtet ist, mögliche Verletzungen von Rechten bereits registrierter Domaininhaber durch sogenannte Tippfehler-Domains zu überprüfen. Dies sei indes nur der Fall bei offenkundigen und aus der Sicht der Registrierungsstelle eindeutigen Rechtsverstößen. Geklagt hatte Deutschlands „größte Fluggesellschaft“. Seit 2008 verfolgte die Klägerin bei über 30 bei der Beklagten registrierten bzw. von ihr vergebenen Domains (vermeintliche) Verletzungen ihrer Kennzeichenrechte. Die Klägerin war der Ansicht, die Rechtswidrigkeit der von ihr angeführten Domains sei offensichtlich. Sie behauptete, deren Admin-C seien regelmäßig nicht existent oder nicht auffindbar gewesen. Angebliche Firmendaten oder Angaben über einen vermeintlichen Wohnsitz des Admin-C seien gegenüber der Beklagten frei erfunden. (mehr …)

  • veröffentlicht am 11. November 2009

    LG Frankfurt, Urteil vom 22.02.2007, Az. 2-3 O 771/06
    § 97 UrhG

    Das LG Frankfurt hatte hinsichtlich der Verantwortlichkeit eines Anschlussinhabers zu entscheiden, der zu dem Zeitpunkt, an dem illegale Musikdown- und uploads über seinen Anschluss erfolgten, im Urlaub weilte. Während seiner Abwesenheit war der PC ausgeschaltet gewesen. Das Gericht stellte trotzdem die Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers für die erfolgten Urheberrechtsverletzungen fest. Er habe eine ungesicherte WLan-Verbindung für den Zugang zum Internet genutzt. Auf diese Verbindung haben Dritte Zugriff auch bei ausgeschaltetem PC des Inhabers nehmen und diese missbräuchlich nutzen können. Der Anschlussinhabers hätte nach den Ausführungen des Gerichts zureichende Sicherungsmaßnahmen treffen müssen, um Dritten den Zugriff auf sein WLan-Netzwerk zu verwehren. Dafür gebe es die Möglichkeit des Passwort-Schutzes oder der Verschlüsselung. Zudem hätte jedenfalls der Router während der Abwesenheit auch abgeschaltet werden können. Die gegebenen technischen Möglichkeiten, um seinen Anschluss zu schützen, seien dem Inhaber auch zumutbar gewesen, auch wenn er sich dazu fachkundiger Hilfe hätte bedienen müssen.

I