Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Hanau: Die Einordnung eines Kreuzfahrtschiffs in ein Sterne-System ist irreführendveröffentlicht am 9. Dezember 2014
LG Hanau, Urteil vom 01.09.2014, Az. 7 O 397/14
§ 5 UWGDas LG Hanau hat entschieden, dass die Bewerbung einer Kreuzfahrt mit dem Hinweis, dass das Schiff über 4 Sterne verfüge, irreführend und daher wettbewerbswidrig ist. Ein Sterne-System, wie es aus dem Hotelgewerbe bekannt sei, gebe es für Kreuzfahrtschiffe nicht. Das Hotelsystem sei auch nicht passend für solche Schiffe. Der Verbraucher werde durch die Klassifizierung darüber getäuscht, dass eine solche Kategorisierung existiere und über die angebotene Leistung in die Irre geführt. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Hanau: Verein pro Verbraucherschutz e.V. wird mit Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen / Alkohol-Testkauf an Tankstellen durch Minderjährige ist ordnungswidrigveröffentlicht am 6. Oktober 2010
LG Hanau, Urteil vom 14.09.2010, Az. 6 O 104/10 §§ 3, 4 Nr. 11 UWG iV.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 JuSchuG
Das LG Hanau hat einen Antrag des Vereins pro Verbraucherschutz e.V. auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Im vorliegenden Fall sollte dem Pächter einer Tankstelle ein Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz, der gleichzeitig ein Wettbewerbsverstoß ist, nachgewiesen werden. Zu diesem Zweck beauftragte der Verein einen Jugendlichen (17-jährig) zum Erwerb eines alkoholhaltigen Getränks in der Tankstelle unter Aufsicht einer erwachsenen Begleitperson. Der Alkohol wurde dem Testkäufer ohne Prüfung eines Ausweises ausgehändigt. Zum Nachweis eines Wettbewerbsverstoßes ließ das Gericht den durchgeführten Testkauf jedoch nicht gelten und lehnte den Erlass einer einstweiligen Verfügung ab. Die mit dem Testkauf gewonnenen Ergebnisse seien nicht verwertbar. Es sei anerkannt, dass Testmaßen unlauter seien, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine begangene oder bevorstehende Verletzung vorlägen und der Tester vielmehr lediglich die Absicht verfolge, mit verwerflichen Mitteln, insb. mit strafbaren oder rechtswidrigen Handlungen oder besonderen Verführungskünsten auf einen Wettbewerbsverstoß hinzuwirken. Eine Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr des Tankstellenpächters hinsichtlich Verstößen gegen das Jugendschutzgesetz sei bei Außerachtlassung des Testkaufes nicht erkennbar. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)