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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 28. Februar 2012

    OLG Braunschweig, Urteil vom 08.02.2012, Az. 2 U 7/11
    § 13 UrhG, § 72 Abs. 1 UrhG, § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG, § 97 Abs. 2 S. 4 UrhG, § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG, § 97a Abs. 2 UrhG

    Das OLG Braunschweig hat entschieden, dass für die Bemessung des Schadensersatzes bei einer unrechtmäßigen Fotonutzung innerhalb eines privaten eBay-Angebots nicht auf die MFM-Honorarempfehlungen zurückgegriffen werden kann, weil diese eine solche Nutzung nicht erfassen. Es sei für die Bemessung auf eine repräsentative Vertragspraxis des Fotografen für die Vermarktung seiner Bilder abzustellen. Sei eine solche Praxis nicht vorhanden, sei zu schätzen, was vernünftige Parteien für eine Nutzung vereinbart hätten. Die angemessene Lizenzhöhe sei bei einem Privatverkauf zudem durch den zu erzielenden Verkaufspreis begrenzt. Ein Aufschlag für die unterbliebene Urhebernennung sei nicht zu erheben. Schließlich bestehe auch kein Anspruch auf Abmahnkosten, wenn der Fotograf in der Lage gewesen sei, eine Abmahnung ohne rechtsanwaltliche Hilfe auszusprechen. Vorliegend sah das Gericht eine Lizenzgebühr von 20,00 EUR pro Foto, bei 4 Fotos also 80,00 EUR, als angemessen an. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 5. Mai 2011

    LG Berlin, Urteil vom 15.03.2011, Az. 15 O 103/11
    §§ 15 Abs. 2; 19a; 97 Abs. 1 S.1 UrhG

    Das LG Berlin hat entschieden, dass derjenige, der fremde Informationen per RSS-Feed auf seiner Website einbindet, diese sich zu eigen macht. Hierzu gehören auch die über den RSS-Feed zur Verfügung gestellten Bilder. Damit sei der „Einbinder“ für etwaige Urheberrechtsverstöße haftbar zu machen, wenn die übermittelten Bilder gegen fremde Urheberrechte verstoßen. Interessant: Mit einem Hinweis im Impressum auf einen Haftungsausschluss vermöge sich der Antragsgegner von den übernommenen Beiträgen nicht ernsthaft zu distanzieren. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 29. November 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Kassel, Urteil vom 04.11.2010, Az. 1 O 772/10
    §§ 13 S. 2, 97 Abs. 2 S. 3 UrhG; 288 Abs. 1 und 2 BGB

    Das LG Kassel hat entschieden, dass bei der Berechnung des Schadensersatzes bei unbefugter Bildverwendung nicht auf die MFM-Empfehlungen zurück zu greifen ist, wenn der Rechteinhaber zeitnah zur Verletzungshandlung einen Lizenzvertrag über die betroffenen Lichtbildwerke mit einem Dritten abgeschlossen hat. In diesem Fall könne die dem Lizenzvertrag zu Grunde gelegte Vergütung auch für die Schadensberechnung gegenüber der Beklagten herangezogen werden. Im entschiedenen Fall entstand dadurch eine Differenz von rund 5.000,00 EUR (5.460,00 EUR wurden vom Kläger gefordert, 450,00 EUR wurden ihm zugesprochen). In der Folge musste der klagende Fotograf den Großteil der Prozesskosten selbst tragen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 16. November 2010

    AG Düsseldorf, Urteil vom 06.10.2010, Az. 57 C 4889/10
    § 97 UrhG

    Das AG Düsseldorf hat entschieden, das zur Berechnung des Schadensersatzes bei unberechtigter Verwendung eines Fotos die Preisliste der MFM (Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing) eine geeignete Grundlage darstellt. Dies sei jedenfalls bei Lichtbildern der Fall. Bei Lichtbildwerken könnten die Honorarempfehlungen der VG Bild und Kunst als Maßstab genommen werden. Ein Lichtbildwerk zeichne sich durch eine eigene geistige Schöpfung aus. Davon sei bei den streitgegenständlichen Fotografien von Bundesligaspielen jedoch nicht auszugehen. Die MFM-Empfehlungen seien auch bei Hobbyfotografen anwendbar, da nicht die berufliche Qualifikation als Fotograf, sondern die Qualität des Fotos maßgeblich sei. Das klägerische Foto sei von guter Qualität gewesen. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 15. Oktober 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Köln, Urteil vom 07.03.2007, Az. 28 O 551/06
    § 72 UrhG

    Das LG Köln hat darauf hingewiesen, dass ein Lichtbild durch § 72 UrhG geschützt ist, ohne dass es auf die Schöpfungshöhe ankäme. Somit erfährt jedes Freizeitfoto einschließlich der Lomo- und Digigraphie (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Lomographie) urheberrechtlichen Schutz. Dies ist seit langem geltendes Recht. Trotzdem findet der „Bilderklau“ auf der Internethandelsplattform eBay ungemindert statt, was verwundern sollte. Zusätzlich wurde der Streitwert von dem Landgericht für den Unterlassungsanspruch auf 6.000,00 EUR festgesetzt.
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  • veröffentlicht am 21. August 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Düsseldorf, Urteil vom 19.03.2008, Az.12 O 416/06
    §§ 31, 43, 97 UrhG

    Das Landgericht Düsseldorf hat – im Einklang mit der übrigen Rechtsprechung – erneut entschieden, dass bei der rechtswidrigen Benutzung fremder Lichtbilder in eBay-Auktionen ohne Einwilligung des Urhebers und/oder Nutzungsberechtigten sowohl die Kosten der Abmahnung durch den Berechtigten als auch fiktive Lizenzgebühren zu tragen sind. Diese Lizenzgebühren richten sich nach der „angemessenen und üblichen Vergütung bei der Verwertung von Lichtbildern“. Wird bei der Benutzung fremder Fotos der Urheber nicht genannt, wird auf die zu entrichtende fiktive Lizenzgebühr noch ein Zuschlag in Höhe von 100% als Vertragsstrafe angerechnet. Der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde die jährlich neu erscheinende „Übersicht der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte“ der Mittelstandsgemeinschaft Foto Marketing (MFM).

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