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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 30. April 2014

    LG Köln, Urteil vom 12.12.2013, Az. 14 O 613/12
    § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG, § 2 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 UrhG, § 15 UrhG, § 16 UrhG, § 17 UrhG, § 19 a UrhG, § 23 UrhG

    Das LG Köln hat entschieden, dass ein Urheberrechtsschutz für wiederkehrende Motive eines Fotografen (hier: rote Couch in ungewöhnlichen Umgebungen) nicht automatisch gegeben ist, denn in der Auswahl eines Gegenstandes liege noch keine schutzfähige Schöpfung. Für die Frage, ob Motive einer Werbekampagne, in welcher eine blaue Couch in ungewöhnlichen Situationen dargestellt werde, Urheberrechte verletze, müssten die einzelnen Bildmotive geprüft und miteinander verglichen werden. Daher sei der vorliegenden Klage nur teilweiser Erfolg beschieden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 7. Februar 2014

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 06.02.2014, Az. I ZR 86/12
    § 72 Abs. 1 UrhG

    Der BGH hat entschieden, dass ein Dokumentarfilm zwar nicht als persönliche geistige Schöpfung geschützt ist, allerdings die Einzelbilder – in ihrer filmimmanenten Sammlung – ein urheberrechtlich geschütztes Werk darstellen. Zur Pressemitteilung Nr. 22/2014 des Senats: (mehr …)

  • veröffentlicht am 14. November 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 20.06.2013, Az. I ZR 55/12
    § 72 Abs. 1 UrhG, § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG

    Der BGH hat entschieden, dass die Veröffentlichung von Lichtbildern aus einem (Verkehrsunfall-)Gutachten in einer Restwertbörse im Internet ohne Einwilligung des Urhebers dessen Rechte verletzt. Der Unterlassungsanspruch des Urhebers beziehe sich dabei nicht nur auf die tatsächlich verwendeten Bilder, sondern auf alle Bilder, die in demselben Gutachten vorhanden seien. Für die ausreichende Bestimmtheit seines Unterlassungsantrags seien allerdings deutliche Abbildungen erforderlich. „Nebelhafte“ Kopien genügten den Anforderungen nicht. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 16. Juli 2013

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Köln, Urteil vom 26.06.2013, Az. 28 O 80/12
    Art. 5 Nr. 1 a) EuGVVO; Art. 28 Abs. 1 S. 1 EGBGB a.F.; § 1004 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB; § 22 KUG, § 23 KUG

    Das LG Köln hat entschieden, dass der Betreiber einer Personensuchmaschine oder vergleichbarer Internetportale nicht als Täter oder Störer für die Veröffentlichung rechtsverletzender Bilder hafte, wenn die gezeigten Bilder erkennbar nicht vom Betreiber, sondern von fremden Webseiten stammen. Im vorliegenden Fall ergebe sich bereits aus der äußeren Form, dass sich die Beklagte die präsentierten Inhalt nicht zu Eigen mache. Durch die Kennzeichnung der dargestellten Inhalte als fremd werde dem Nutzer der Website hinreichend deutlich gemacht, dass es sich bei dem Bild nicht um eine eigene Veröffentlichung der Beklagten, sondern um eine fremde Nachricht handele. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 13. Dezember 2012

    OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.12.2012, Az. 6 U 92/11
    § 133 BGB, § 157 BGB

    Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass ein Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung, die beinhaltet, ein bestimmtes Bild in Zukunft nicht mehr (über das Internet) öffentlich zugänglich zu machen, auch dann vorliegt, wenn das streitgegenständliche Bild weiterhin unter derselben Internet-Adresse zu finden ist und nur eine Verlinkung gelöscht wurde. Um eine Unterlassungserklärung wie die oben genannte zu erfüllen, müsse ein Bild demnach immer vollständig vom Server gelöscht werden. Ähnlich entschieden bereits das LG Leipzig (hier), das LG Hamburg (hier), das LG Halle (hier) und auch das OLG Karlsruhe selbst (hier). Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 26. Oktober 2012

    LG Düsseldorf, Urteil vom 24.10.2012, Az. 23 S 386/11
    § 97 Abs. 2 UrhG, § 72 UrhG, § 19a UrhG

    Das LG Düsseldorf hat über verschiedene Aspekte der Bemessung des Schadensersatzes bei der unberechtigten Nutzung von fremden Lichtbildern im Internet entschieden. Im Einzelnen: 1) Bei einer nicht rein privaten Nutzung des streitgegenständlichen Lichtbildes können bei der Bemessung des Lizenzschadens die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM-Empfehlungen) herangezogen werden. 2) Des Weiteren sei bei nicht erfolgtem Bildquellennachweis die Lizenzgebühr gemäß dem MFM-Empfehlungen zu verdoppeln. Dies dürfe jedoch nicht mit einem 100%-igem Verletzerzuschlag verwechselt werden, welcher nur in Ausnahmefällen zu gewähren sei. 3) Auch die Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung seien zu erstatten. Eine 1,3-fache Gebühr sei angemessen. Es sei dem Kläger auf Grund der Zahl der Rechtsverletzungen nicht zuzumuten, selbst Abmahnungen auszusprechen, er dürfe sich für die Durchsetzung seiner Ansprüches eines Rechtsanwaltes bedienen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 16. Oktober 2012

    BGH, Urteil vom 18.09.2012, Az. VI ZR 291/10
    § 823 Abs. 1 Ah BGB, § 1004 Abs. 1 BGB; § 22 KUG, § 23 KUG; Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG

    Der BGH hat entschieden, dass eine Berichterstattung über die in der Öffentlichkeit bereits bekannte schwere Erkrankung einer Schauspielerin/Entertainerin anlässlich der aktuell aufgetretenen Erkrankung einer weiteren Prominenten nicht das Persönlichkeitsrecht der Erstgenannten verletzt. Da lediglich über bereits bekannte Fakten (Erkrankung, Abbruch einer Tournee, bis dahin kein erneuter Auftritt) berichtet wurde und keine Spekulationen über die zu diesem Zeitpunkt unbekannten Ursachen getätigt wurden, sei sowohl die erfolgte Wort- als auch Bildberichterstattung vom öffentlichen Informationsinteresse gedeckt. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 15. Oktober 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Beschluss vom 13.09.2012, Az. I-22 W 58/12
    § 97 UrhG; § 3 ZPO

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass der Streitwert für die unbefugte Nutzung eines Produktfotos bei eBay bei 900,00 EUR liegt. Dies betreffe allerdings lediglich die Nutzung eines Bildes für eine private Auktion, möglicherweise auch im Falle eines Kleingewerbetreibenden. In diesen Fällen sei die Zugrundelegung eines Regelstreitwertes von 6.000,00 EUR nicht angemessen, lediglich der Lizenzschaden sei zur Streitwertbemessung heranzuziehen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 8. Oktober 2012

    OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.09.2012, Az. 6 U 58/11
    § 276 Abs. 1 BGB, § 315 BGB; § 31 UrhG, § 15 Abs. 2 UrhG, § 19a UrhG

    Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass bei der Beurteilung des Anfalls einer Vertragsstrafe die Unterlassungserklärung im Lichte der erfolgten Abmahnung auszulegen ist. Nehme die Erklärung oder deren Begleitschreiben auf die Abmahnung Bezug, sei dies so zu verstehen, dass sich die Unterlassung auf das in der Abmahnung beanstandete Verhalten beziehe. Vorliegend war das öffentliche Zugänglichmachen eines Lichtbildes ohne Erlaubnis des Rechteinhabers beanstandet worden. Für die Behauptung der Beklagten, dass sich die Unterlassungserklärung nur auf die Unterlassung einer bestimmten Nutzung des Bildes in einem Beitrag beziehen solle, bliebe nach Ausschöpfung aller Auslegungsmöglichkeiten kein Raum. Die Klägerin durfte davon ausgehen, dass das ursprünglich beanstandete Verhalten unterlassen werden solle und fordere die Vertragsstrafe zu Recht, da das in Rede stehende Bild immer noch unter einer URL im Internet erreichbar gewesen sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 18. April 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 14.10.2011, Az. 6 U 128/11
    § 97 Abs. 1 UrhG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die Inhaber der urheberrechtlichen Nutzungs- und Leistungsschutzrechte, die sich aus der Schaffung der „Pippi Langstrumpf“-Romane ergeben, einem Einzelhandelsdiscounter verbieten können, Werbung für Karnevalskostüme mit einem Lichtbild zu machen, welches ein als „Pippi Langstrumpf“ verkleidetes Mädchen zeigt. Die literarische Figur der „Pippi“ genieße urheberrechtlichen Schutz und die von der Antragsgegnerin verwendete Abbildung sei als unfreie Bearbeitung der literarischen Figur „Pippi Langstrumpf“ einzustufen, welche die Antragsgegnerin nur mit dem Einverständnis der Antragstellerin hätte vervielfältigen oder öffentlich zugänglich machen dürfen. Die Züge der literarischen Figur „Pippi Langstrumpf“ seien in dem angegriffenen Lichtbild deutlich sichtbar, während selbständige neue Züge kaum erkennbar seien; es handele sich daher nicht um ein neues eigenständiges Werk. Zum Volltext der Entscheidung:

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