Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Hannover: Deutsche Universitäten dürfen unter der GNU GPL stehende Open Source Software nicht ohne Quellcode und Lizenztext vertreibenveröffentlicht am 14. Januar 2016
LG Hannover, Urteil vom 21.07.2015, Az. 18 O 159/15
§ 69c S. 1 Nr. 3 UrhG, § 97 Abs. 1 UrhGDas LG Hannover hat entschieden, dass deutsche Hochschulen, die Open Source Software ohne Quellcode und ohne Lizenztext vertreiben, gegen das geltende Urheberrecht verstoßen. Im vorliegenden Fall unterlag die Software der sog. GNU-General Public License (GNU-GPL), welche vorsieht, dass Kopien des Quelltextes des Programms übertragen werden dürfen, wenn allen Empfängern gemeinsam mit dem Programm ein Exemplar der Lizenz überlassen und der Quelltext überlassen wird. Ebenfalls in dieser Weise entschieden hat das LG Leipzig (hier). Zum Volltext der Entscheidung des LG Hannover hier.
- LG Leipzig: Deutsche Universität / Hochschule darf Open Source Software unter der GNU GPL nicht ohne Quellcode und Lizenztext vertreibenveröffentlicht am 12. Januar 2016
LG Leipzig, Beschluss vom 02.06.2015, Az. 05 O 1531/15
§ 69c S. 1 Nr. 3 UrhG, § 97 Abs. 1 UrhGDas LG Leipzig hat entschieden, dass deutsche Hochschulen, die Open Source Software ohne Quellcode und ohne Lizenztext vertreiben, gegen das geltende Urheberrecht verstoßen. Im vorliegenden Fall unterlag die Software der sog. GNU-General Public License (GNU-GPL), welche in Nr. 3 vorsieht: „Sie dürfen auf beliebigen Medien unveränderte Kopien des Quelltextes des Programms, wie sie ihn erhalten, übertragen, sofern Sie auf deutliche und angemessene Weise auf jeder Kopie einen angemessenen Urheberrechts-Vermerk veröffentlichen, alle Hinweise intakt lassen, daß diese Lizenz und sämtliche gemäß §7 hinzugefügten Einschränkungen auf den Quelltext anwendbar sind, alle Hinweise auf das Nichtvorhandensein einer Garantie intakt lassen und allen Empfängern gemeinsam mit dem Programm ein Exemplar dieser Lizenz zukommen lassen.“ und in Nr. 6 u.a. vorsieht: „a) Sie übertragen den Objekt-Code in einem physikalischen Produkt (einschließlich ein physikalisches Speichermedium) gemeinsam mit dem korrespondierenden Quelltext, der sich unveränderlich auf einem haltbaren physikalischen Medium befindet, das üblicherweise für den Austausch von Software verwendet wird.“ Häufig genug wird Open Source Software irrtümlich als gänzlich freies Gemeingut ohne jegliche Reglementierung aufgefasst wie es bei der Do What The Fuck You Want To Public License (sic!, WTFPL hier) der Fall ist. Zum Volltext der Entscheidung des LG Leipzig hier.
- BGH: Der Weiterverkauf einzelner Software-Lizenzen aus einer Volumenlizenz ist rechtmäßig – UsedSoft IIIveröffentlicht am 2. Juli 2015
BGH, Urteil vom 11.12.2014, Az. I ZR 8/13
§ 69 Nr. 3 S. 2 UrhG, § 69d Abs. 1 UrhGDer BGH hat entschieden, dass der Weiterverkauf einzelner Software-Lizenzen, die ursprünglich zu einer sog. Volumenlizenz gehörten, rechtmäßig ist. Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts des ursprünglichen Rechtsinhabers sei mit Erstverkauf / Erteilung der Volumenlizenz eingetreten. Daher sei eine Zustimmung des ursprünglichen Rechtsinhabers zu einer Nutzung durch den Nacherwerber nicht notwendig. Der spätere Erwerber könne sich allerdings nur dann auf die Erschöpfung berufen, wenn der Ersterwerber die entsprechend veräußerten Kopien des Computerprogramms für sich selbst unbrauchbar gemacht habe. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Köln: Zur Einräumung von Nutzungsrechten an Model-Fotosveröffentlicht am 21. Januar 2015
LG Köln, Urteil vom 15.05.2014, Az. 14 O 287/13
§ 97 Abs. 1 S. 1 UrhGDas LG Köln hat entschieden, dass urheberrechtliche Unterlassungs- und Vergütungsansprüche durch einen Nichturheber lediglich bei Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts geltend gemacht werden können. Sei lediglich ein einfaches Nutzungsrecht übertragen worden, könne der Nutzungsberechtigte nicht aus eigenem Recht klagen. Die Aktivlegitimation sei durch Darlegung der Rechtekette bis zum ursprünglich Berechtigten (Urheber) nachzuweisen. Gelinge dies nicht, sei nicht von einer ausschließlichen Nutzungseinräumung auszugehen. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Köln: Zur Frage, wann eine Nutzung von Werken unter der Creative-Commons-Lizenz „nicht gewerblich“ ist / non-commercialveröffentlicht am 8. Dezember 2014
OLG Köln, Urteil vom 31.10.2014, Az. 6 U 60/14
§ 23 S. 1 UrhG, § 97 Abs. 1 UrhG, § 97 Abs. 2 UrhGDas OLG Köln hat entschieden, dass der Begriff „non-commercial“ („nicht-gewerblich“), hinsichtlich einer von der Creative Commons Lizenz erlaubten Nutzungsform, dann angebracht ist, wenn die Nutzung durch Einzelpersonen für persönliche und private Zwecke erfolgt, jedenfalls aber dann, wenn der Nutzer dadurch keinen direkten finanziellen Vorteil erzielt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Frankfurt a.M.: Die unzutreffende Behauptung, Urheberrechte lizensieren zu dürfen, ist noch keine Urheberrechtsverletzungveröffentlicht am 10. Juli 2014
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 05.11.2013, Az. 11 U 92/12
§ 823 Abs. 2 BGB, § 1004 BGB; § 97 UrhG; § 4 Nr. 1 UWG, § 5 UWG, § 8 UWG, § 9 UWG, § 10 UWGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass die bloße Behauptung, zur Lizensierung von Urheberrechten berechtigt zu sein, noch keine Urheberrechtsverletzung darstellt. Auch handele es sich nicht um einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Köln: Zur Definition der (verbotenen) „kommerziellen Nutzung“ bei der Creative Commons-Lizenzveröffentlicht am 30. April 2014
LG Köln, Urteil vom 05.03.2014, Az. 28 O 232/13
§ 19a UrhG, § 15 UrhG, § 97 Abs. 1 S. 2 UrhGDas LG Köln hat entschieden, dass bei der Definition der „kommerziellen Nutzung“, welche nach den Lizenzbedingungen der sog. Creative Commons ausdrücklich ausgeschlossen ist, nicht auf die Definition des §§ 16 a Abs. 1 RStV abzustellen ist. Vielmehr seien die Zweckübertragungslehre nach § 31 Abs. 5 UrhG sowie die allgemeinen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB heranzuziehen. Danach sei eine nicht-kommerzielle Nutzung nur bei einer rein privaten Nutzung gegeben. Im Ergebnis entlastete es die Beklagte nicht, dass die auf ihrer Webseite eingestellten Inhalte unentgeltlich abrufbar waren, weder eine Werbung geschaltet war noch ein Sponsoring stattfand und auch kein Absatz von Waren oder Dienstleistungen gefördert wurde, wie überhaupt keine Erzielung einer geldwerten Vergütung im Raum stand. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: Der isolierte Verkauf von CoAs (Certificates of Authenticity) ist unzulässigveröffentlicht am 2. April 2014
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 30.01.2014, Az. 11 W 34/12
§ 14 MarkenG, § 24 MarkenG; § 69c Nr. 1 UrhG, § 97 UrhG
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass der isolierte Verkauf von zu Computerprogrammen gehörenden CoAs gegen Kennzeichenrechte verstößt und damit unzulässig ist, soweit dem Vertreiber nicht ein Recht zur Lizenzerteilung eingeräumt wurde. Bei der Weitergabe einer CoA handele es sich um eine Vervielfältigungshandlung, da dem Käufer dadurch die Installation des Programmes ermöglicht werde. Dieses Vervielfältigungsrecht sei dem Vertreiber von der Rechtsinhaberin nicht eingeräumt worden, Erschöpfung liege ebenfalls nicht vor. Zum Volltext der Entscheidung: - BGH: Eine Markenverletzung kann auch vorliegen, wenn der Verkehr irrtümlich lizenzvertragliche Beziehungen zwischen Nutzer und Markeninhaber annimmtveröffentlicht am 19. März 2014
BGH, Beschluss vom 06.02.2013, Az. I ZR 67/12
§ 23 Nr. 3 MarkenG, § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenGDer BGH hat entschieden, dass die Herkunftsfunktion einer Marke auch beeinträchtigt sein kann, wenn jemand die Marke unberechtigt benutzt und den Eindruck erweckt, er sei dazu lizenzvertraglich berechtigt. Im vorliegenden Fall sei jedoch von einem solchen Verkehrsverständnis nicht auszugehen, so dass die Markennutzung zur Beschreibung einer Dienstleistung nicht untersagt wurde. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Hamburg: Irreführende Werbung über den Betrieb eines Internetradios ohne Vergütungspflichten an verschiedene Verwertungsgesellschaftenveröffentlicht am 26. April 2013
LG Hamburg, Beschluss vom 10.01.2013, Az. 315 O 540/12
§ 3 UWG, § 5 UWG, § 8 UWGDas LG Hamburg hat entschieden, dass eine Werbung, die besagt, dass ein Internetradio zu einem günstigen Tarif bei der Antragstellerin betrieben werden kann, ohne dass weitere Vergütungspflichten gegenüber Verwertungsgesellschaften entstehen, irreführend ist. Werde ein Internetradio z.B. auch in Deutschland ausgestrahlt, würden selbstverständlich auch Abgaben an die Verwertungsgesellschaften anfallen, deren Künstler Teil der Ausstrahlung seien. Zum Volltext der Entscheidung: