Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Düsseldorf: Zum Schutz von Geschäftsbezeichnungen – Charité vs. Chariteveröffentlicht am 10. September 2012
OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.06.2012, Az. I-20 U 103/11
§ 15 Abs. 2, Abs. 4 MarkenG
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Kosmetikfirma ihre Produkte nicht unter der Bezeichnung „Charite“ vertreiben darf. Dagegen vorgegangen war das bekannte Berliner Klinikum „Charité“, welches einen Schutz des Unternehmenskennzeichens geltend machte. Das Gericht stimmte dem zu, da eine Verwechslungsgefahr bestehe. Kosmetik und Medizin (insbesondere Dermatologie) seien eng verknüpft, so dass die Bezeichnung der Produkte als „Charite“ auf Grund der fast identischen Schreibweise zu dem Irrglauben des Verkehrs führen könne, dass es sich um Produkte des Klinikums handele. Zum Volltext der Entscheidung: - BGH: Werbung mit ärztlichen Empfehlungen für Arzneimittel ist unzulässigveröffentlicht am 10. August 2012
BGH, Urteil vom 18.01.2012, Az. I ZR 83/11 – Euminz
§ 4 Nr. 11 UWG; Art. 90 Buchst. f RL 2001/83/EG; § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HWGDer BGH hat entschieden, dass die Werbung für ein pflanzliches Arzneimittel mit der Formulierung „Die moderne Medizin setzt daher immer öfter auf das pflanzliche Arzneimittel …“ gegen das Heilmittelwerbegesetz verstößt, da es sich um eine unzulässige fachliche Empfehlung außerhalb der Fachkreise handelt. Auch wenn die Empfehlung nicht von einer konkreten Person, sondern von allen Angehörigen der befassten Heilberufe („moderne Medizin“) ausgesprochen werde, falle diese unter das Verbot. Eine Überinterpretation der streitgegenständlichen Anzeige sei darin nicht zu sehen. Die Öffentlichkeitswerbung für ein Arzneimittel dürfe jedenfalls keine Elemente enthalten, die sich auf eine Empfehlung von Personen beziehen, die zum Arzneimittelverbrauch anregen könnten. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Ein „Zentrum“ ist kein „Center“ – Irreführung bei falscher Erwartungveröffentlicht am 18. Juli 2012
BGH, Urteil vom 18.01.2012, Az. I ZR 104/10
§ 3 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 UWGDer BGH hat entschieden, das die Bezeichnung der Unterabteilung eines Krankenhauses als „Neurologisch/Vaskuläres Zentrum“ dann irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn unzutreffend der Eindruck erweckt wird, die Abteilung der Beklagten übertreffe in ihrer Größe, Bedeutung und besonderen Spezialisierung sonstige Krankenhäuser mit einer neurologischen Fachabteilung. Der Begriff „Zentrum“ deute auf eine hochspezialisierte Abteilung hin, deren Fachkompetenz und Erfahrung erheblich über dem Durchschnitt liege. Der Einwand der Beklagten, die Bedeutung des Begriffs „Zentrum“ habe sich im Lauf der Zeit umgewandelt, greife nicht durch. Die Bezeichnung „Zentrum“ weise nach Auffassung des Senats auch heute noch auf eine besondere Bedeutung und Größe eines Unternehmens hin bzw. werde vom Verkehr so verstanden. Anders verhalte es sich möglicherweise mit dem Begriff „Center“. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …) - BVerwG: Auch Mittel aus der traditionellen chinesischen Medizin (TCM) sind Arznzeimittel, ihr Import ist erlaubnispflichtigveröffentlicht am 16. März 2011
BVerwG, Urteil vom 03.03.2011, Az. 3 C 8.10
§ 21 AMGDas BVerwG hat entschieden, dass der Import von Granulaten der Traditionellen Chinesischen Medizin erlaubnispflichtig nach dem Arzneimittelgesetz ist. Auch die Kräuter- und Gewürzextrakte unterfielen, ebenso wie Medikamente, deren pharmakologische Wirkung tatsächlich belegt sei, dem Arzneimittelrecht. Diese Stoffe würden als Mittel zur Heilung oder Linderung von menschlichen Krankheiten in den Verkehr gebracht und erweckten den Eindruck eines Arzneimittels. Zum Schutz des Verbrauchers vor Einnahme wirkungsloser oder gar gefährlicher Mittel sei diese Einordnung und die daraus folgende Erlaubnispflicht erforderlich. Daran ändere sich auch nichts, wenn die Klägerin die Granulate ausschließlich an Apotheken und nicht an Endverbraucher vertreibe.
- BGH: Für den Bezug von Medizinprodukten dürfen keine Prämien in Aussicht gestellt werdenveröffentlicht am 27. November 2009
BGH, Urteil vom 26.03.2009, Az. I ZR 99/07
§§ 1, 7 HWGDer BGH hat entschieden, dass die Vergabe von Boni und Prämien für den Bezug von Medizinprodukten eine verbotene Werbung im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) darstellt. Im entschiedenen Fall hatte die Beklagte ein Bonusprogramm für den Erwerb von u.a. Edelmetall-Dentallegierungen, Verblend- und Strukturkeramiken, Konstruktionselemente sowie künstliche Zähne ins Leben gerufen. Dabei werden, bei dem Erwerb bestimmter Mengen aus dem Sortiment, Prämienpunkte zugesprochen. Diese wiederum können in Sachprämien, Dienstleistungsprämien oder Gutscheine aus dem aktuellen Prämienkatalog der Beklagten eingelöst werden. Die Beklagte sah dies als rechtens an, da sie die Prämien nicht für den Umsatz mit bestimmten Produkten gewähre, sondern lediglich für eine Gattung von Produkten werbe, da die Prämienpunkte durch den Nachweis eines Umsatzes aus verschiedenen Produktgruppen erworben werden könnten. Dies sei eine nicht untersagte, unternehmensbezogene Werbung. Der BGH konnte sich dieser Sichtweise nicht anschließen.