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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 16. September 2011

    OLG Hamm, Urteil vom 14.04.2005, Az. 4 U 2/05
    § 8 Abs. 1 UWG, § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 312 c Abs. 1 S. 1 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 9 BGB Info-VO a.F.

    Das OLG Hamm hat mit diesem älteren Urteil entschieden, wie deutlich auf die Widerrufsbelehrung hingewiesen werden muss. Im vorliegenden Fall ging es um ein eBay-Angebot. Unter der Rubrik „mich“ in dem Angebot der Antragsgegnerin vermute niemand Belehrungen über das Widerrufsrecht des Käufers bei dem in Rede stehenden Fernabsatzgeschäft, so der Senat. Denn die Belehrung über das Widerrufsrechtsei  kaufbezogen und nicht verkäuferbezogen. Das „mich“ finde sich aber unter der Rubrik „Angaben zum Verkäufer“. Wer sich über die Modalitäten des Angebotes unterrichten wolle, komme deshalb nicht auf den Gedanken, das „mich“ anzuklicken. Tue der Kaufinteressent dies doch, weil er sich weitere Angaben über den Verkäufer verschaffen wolle, stoße er dabei zwar auch auf die Widerrufsbelehrung. Dies geschehe dann aber nur mehr zufällig im Rahmen der Suche nach Angaben, die mit diesem Widerrufsrecht nichts zu tun hätten. Das stellt aber keine klare und unmißverständliche Belehrung über das Widerrufsrecht dar, wie es vom Gesetz gefordert werde. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 10. September 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamm, Urteil vom 04.08.2009, Az. 4 U 11/09
    §§ 312 c BGB; 1 BGB-InfoV; 4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass innerhalb von eBay-Artikelbeschreibungen in der Kategorie „Rechtliche Informationen des Verkäufers“ vollständige und zutreffende Angaben gemäß der Impressumspflicht getätigt werden müssen. Geschehe dies nicht, reiche es nach Auffassung des Gerichts nicht aus, dass die erforderlichen Angaben von der Angebotsseite  entweder über die Mich-Seite durch die Betätigung von zwei Links oder von einem sprechenden Link „Impressum“ auf der Angebotsseite aus erreichbar sind. Das Gericht führte dazu aus, dass der Verbraucher die Angaben in der Artikelbeschreibung selbst besonders ernst nehme und wenn er dort fündig geworden sei, keine Veranlassung sehe, noch nach einem weiteren Impressum zu suchen. Daraus folge, dass – sofern auf der Angebotsseite überhaupt solche Angaben zur Verfügung gestellt würden – diese vollständig und richtig sein müssen. Von einem Bagatellfall könne bei fehlenden oder falschen Angaben jedenfalls nicht ausgegangen werden.

  • veröffentlicht am 29. Dezember 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG München, Urteil vom 15.06.2007, Az.  232 C 15715/07
    §§ 823, 1004 BGB

    Das AG München hat mit diesem kurzen Urteil deutlich gemacht, dass nicht nur den Tatsachen zuwider lautende negative Bewertungen per gerichtlichem Entscheid gelöscht werden können, sondern – selbstverständlich – auch unwahre Behauptungen, die auf der „mich“-Seite bei eBay vorgehalten werden. Der Streitwert wurde auf 2.500,00 EUR festgesetzt. (mehr …)

  • veröffentlicht am 1. November 2007

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Berlin, Beschluss vom 09.10.2007, Az. 137 C 293/07
    §§ 242, 311 BGB, § 522 Abs. 2 ZPO

    Das Landgericht Berlin ist der Auffassung, dass der gesetzlich geforderte deutliche Hinweis auf das Widerrufsrecht des Verbrauchers nicht erbracht wird, wenn die Widerrufsbelehrung allein unter Rubrik „mich“ oder unter einem sog. „sprechenden“ Link („Rechtsbelehrung“). Unter der Rubrik „mich“ vermute niemand Belehrungen, da die Belehrung über das Widerrufsrecht nicht verkäuferbezogen sei. Auch der Button „Rechtsbelehrung“ reiche insoweit nicht aus: Die Kennzeichung des Links muss klar erkennen lassen, dass überhaupt eine Widerrufsbelehrung aufgerufen werden kann, was sich aber aus dem schlichten Begriff „Rechtbelehrung“ keineswegs ergibt, da eine Vielzahl von Rechten denkbar ist, über die die Beklagte hätte belehren können wollen. Die Verwendung einer Grafik gewährleiste nicht, dass die Informationen unabhängig vom verwendeten Browser und auch für sehbehinderte Mitglieder abrufbar sei. Dies ergebe sich aus den verfahrensgegenständlichen Angaben von ebay.

    (mehr …)

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