Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Hamburg: Application Service Providing (ASP) ist rechtlich als Miete von Software zu wertenveröffentlicht am 4. Januar 2012
OLG Hamburg, Urteil vom 15.12.2011, Az. 4 U 85/11
§ 535 BGBDas OLG Hamburg hat entschieden, dass ein Vertrag, welcher die zeitlich befristete Nutzung von IT-Infrastruktur zur Versendung von Newslettern einschließlich einer Erfolgsauswertung vorsieht, als typengemischter Vertrag (Application Service Providing) mit dienst-, werk- und mietvertraglichen Elementen zu behandeln ist, wobei der Schwerpunkt der vertraglich geschuldeten Leistung im Bereich des Mietrechts liegt. (mehr …)
- OLG Köln: Die Vermietung eines DSL-Flat-Internetanschlusses an Dritte ist wettbewerbswidrigveröffentlicht am 16. Juli 2009
OLG Köln, Urteil vom 05.06.2009, Az. 6 U 223/08
§§ 3, 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 UWGDas OLG Köln hat darauf hingewiesen, dass sich die Vermietung eines DSL-Flat-Internetanschlusses an Dritte insgesamt als wettbewerbswidrig darstellt, weil sie bei Abwägung aller Umstände unlauter und geeignet ist, die Interessen der Klägerin als Mitbewerberin, aber auch anderer Marktteilnehmer spürbar zu beeinträchtigen. Das Geschäftsmodell sah wie folgt aus: Die Beklagten (eine weltweit operierende Gesellschaft britischen Rechts und ihre deutsche Tochtergesellschaft) warben dafür, sich als registriertes Mitglied einer Gemeinschaft von Internetnutzern anzuschließen und in diesem Rahmen seinen Breitband-Internetzugang mit anderen Mitgliedern zu teilen. Zu diesem Zweck stellten sie Mitgliedern mit eigenem, von der Klägerin oder anderen Providern zur Verfügung gestellten Internetzugang einen WLAN-Router nebst Software (in der Regel entgeltlich) zur Verfügung, über den sie ihren Internetzugang rund um die Uhr für die Nutzung durch andere, von der Beklagten vermittelte Nutzer (in Funkreichweite via WLAN) öffneten; der Zugang wurde so zu einer Einwahlstation für die anderen Mitglieder („… Hotspot“). Die Beklagten unterschieden drei Typen von Mitgliedern: Ein „Linus“ stellte seinen Internetzugang kostenlos zur Verfügung und erhielt im Gegenzug kostenfreien Zugang zu den anderen „… Hotspots“. Ein „Bill“ erhielt einen Teil des Erlöses aus dem Verkauf von Tagestickets. Diese Tickets mussten die „Aliens“ genannten Mitglieder ohne „Linus“-Status für die Nutzung von Zugangspunkten (nämlich der von den „Linusses“ oder „Bills“ eröffneten „G Hotspots“) bei den Beklagten erwerben. (mehr …)