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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 26. Mai 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Berlin, Urteil vom 15.10.2009, Az. 28 O 321/08
    § 307 BGB

    Das LG Berlin hat entschieden, dass ein Merchant seinem Vertragspartner (Affiliate) die Beweislast dafür auferlegen kann, dass dieser seine Provisionen nicht rechtsmissbräuchlich erlangt hat, etwa, indem er entsprechende Vorwürfe des Merchants entkräftet. Die Kammer entschied, dass die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs des Partners nach den vertraglich vereinbarten Teilnahmebedingungen der Beklagten unter anderem davon abhängig gewesen sei, dass kein Missbrauch vorliege. Einen solchen Missbrauch durch den Kläger habe die Beklagte substantiiert dargelegt, dieser sei dem nicht substantiiert entgegen getreten. Der Kläger trage jedoch nach den Teilnahmebedingungen die Beweislast dafür, dass kein Missbrauch des Affiliate-Systems der Beklagten vorliege. Eine solche Beweislastregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei gegenüber einem Unternehmer zulässig, da sie nach den Geboten von Treu und Glauben keine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 BGB darstelle. Der Kläger müsse hier nur Umstände darlegen und beweisen, die zu seinem Geschäftsbereich gehörten. (mehr …)

  • veröffentlicht am 4. März 2010

    BGH, Termin am 18.03.2010, Az. I ZR 121/08
    §§ 97 UrhG, §§ 100 g, h StGB

    Der Bundesgerichtshof kündigt an, am 18.03.2010 über die Frage der Verantwortlichkeit von WLAN- Anschlussinhabern zu verhandeln. Bereits das LG Frankfurt a.M. und das OLG Frankfurt a.M. hatten über die Frage der Verantwortlichkeit der Beklagten zu entscheiden, über deren Internetanschluss ein Musiktitel aus einer Tauschbörse herunter- bzw. heraufgeladen worden war. Die Beklagte war zum fraglichen Zeitpunkt im Urlaub gewesen; die Klägerin warf ihr jedoch vor, dass der Anschluss nicht ausreichend gesichert gewesen sei. Das OLG Frankfurt hatte eine allgemeine Verantwortlichkeit für einen Missbrauch des WLAN-Anschlusses abgelehnt und hatte ausgeführt, dass keine Prüfungspflicht des Anschlussinhabers dahingehend bestehe, den Anschluss gegen unbefugte Benutzung Dritter zu sichern. Eine generelle Haftung wegen einer abstrakten Missbrauchsgefahr sei zu weitgehend; Prüfungspflichten ergäben sich erst aus konkreten Anhaltspunkten für einen Missbrauch. Der BGH soll nunmehr über die Reichweite der Störerhaftung in Hinblick auf WLAN-Anschlüsse entscheiden.

  • veröffentlicht am 23. Dezember 2009

    AG Frankfurt a.M., Urteil vom 05.06.2009, Az. 32 C 739/09 – 48
    §§ 19a, 97a UrhG

    Das AG Frankfurt hat in dieser Entscheidung den Einwand des beklagten Filesharers, dass unbekannte Dritte seinen Anschluss zum illegalen Tauschbörsendownload missbraucht hätten, nicht gelten lassen. Der Beklagte habe dies nicht nachweisen können. Da der Anscheinsbeweis dafür spreche, dass der Anschlussinhaber die Rechtsverletzung selbst begangen habe, müsse dieser beim Einwand des Anschlussmissbrauchs diesen auch konkret nachweisen. Das pauschale Vorbringen, dass die Familienangehörigen des Beklagten eine Tauschbörsennutzung bestritten hätten, so dass nur ein unberechtigter Zugriff durch Dritte in Betracht komme, reiche für die Erschütterung des Anscheinsbeweises nicht aus. Die dargestellte abstrakte Möglichkeit eines Missbrauchs erfülle nicht die Anforderungen an die vom Beklagten zu tragende Beweislast. Da der Anscheinsbeweis für die Verantwortlichkeit des Beklagten zum Tragen kam, ließ das Gericht die Frage, inwieweit der Anschlussinhaber für die Sicherung des Anschlusses vor dem Zugriff Dritter Sorge zu tragen habe, offen.

  • veröffentlicht am 8. Dezember 2009

    Der DIHK-Hauptgeschäftsführer Dr. Martin Wansleben kritisierte in der „Rheinpfalz am Sonntag“ vom 06.12.2009 den schamlosen Missbrauch des Rückgabe- (und wohl vor allem des Widerrufs-) rechtes durch Verbraucher. Die Gesetzeslage, insbesondere der gesetzliche Ausnahmekatalog, müsse geändert werden, da der Missbrauch für die Onlinehändler zu enormen Schäden führe. Dr. Wansleben: „Die Gesetzeslage gibt den Kunden zwei Wochen und bei kleinsten Formfehlern sogar eine unbegrenzte Widerrufs- und Rückgabemöglichkeit.“ Das gilt laut Wansleben auch für sogenannte anlassbezogene Artikel wie Weihnachtsdekorationen oder Kostüme für Karneval. Es komme auch vor, dass Verbraucher über ein Online-Auktionshaus einen Satz Winterreifen kauften, ihn für einen zehntägigen Urlaub nutzten und danach von ihrem Rückgaberecht Gebrauch machten.

  • veröffentlicht am 27. November 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Frankfurt am Main, Urteil vom 16.11.2009, Az. 2-21 O 139/09
    §§ 823, 1004 BGB

    Das LG Frankfurt hat entschieden, dass die DENIC selbst zur Aufhebung von Internetregistrierungen in Anspruch genommen werden kann, wenn eine rechtsmissbräuchliche Anmeldung offensichtlich vorliegt. Grundsätzlich unterliege die DENIC nur einer äußerst eingeschränkten Prüfungspflicht bei der Eintragung von Internetadressen, die sich auf offenkundige Eingriffe in Rechte Dritter oder auf dokumentierte Vorgänge beziehe. Im vorliegenden Fall würden jedoch mehrere Umstände für einen Rechtsmissbrauch sprechen, die in ihrer Gesamtheit dazu führten, dass die Registrierungen aufzuheben gewesen seien: Es ging um Domainnamen wie „regierung-mittelfranken.de“ und andere Verbindungen mit den Bestandteilen „Regierung“ und bayerischer Gebietsbezeichnung. Der Freistaat Bayern, der hier gegen die DENIC klagte, habe richtigerweise darauf hingewiesen, dass eine anderweitige, sinnvolle Verwendung durch Dritte nicht in Betracht komme. Die Bemühungen um die Aufhebung dieser Registrierungen sei durch zwei Versäumnisurteile gegen den ehemaligen Admin-C und den aktuellen Inhaber der Domains dokumentiert.

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  • veröffentlicht am 11. November 2009

    LG Frankfurt, Urteil vom 22.02.2007, Az. 2-3 O 771/06
    § 97 UrhG

    Das LG Frankfurt hatte hinsichtlich der Verantwortlichkeit eines Anschlussinhabers zu entscheiden, der zu dem Zeitpunkt, an dem illegale Musikdown- und uploads über seinen Anschluss erfolgten, im Urlaub weilte. Während seiner Abwesenheit war der PC ausgeschaltet gewesen. Das Gericht stellte trotzdem die Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers für die erfolgten Urheberrechtsverletzungen fest. Er habe eine ungesicherte WLan-Verbindung für den Zugang zum Internet genutzt. Auf diese Verbindung haben Dritte Zugriff auch bei ausgeschaltetem PC des Inhabers nehmen und diese missbräuchlich nutzen können. Der Anschlussinhabers hätte nach den Ausführungen des Gerichts zureichende Sicherungsmaßnahmen treffen müssen, um Dritten den Zugriff auf sein WLan-Netzwerk zu verwehren. Dafür gebe es die Möglichkeit des Passwort-Schutzes oder der Verschlüsselung. Zudem hätte jedenfalls der Router während der Abwesenheit auch abgeschaltet werden können. Die gegebenen technischen Möglichkeiten, um seinen Anschluss zu schützen, seien dem Inhaber auch zumutbar gewesen, auch wenn er sich dazu fachkundiger Hilfe hätte bedienen müssen.

  • veröffentlicht am 8. Mai 2009

    LG München I, Urteil vom 18.03.2009, Az. 1 HK O 1922/09
    §§ 8, 3, 4 Nr. 8 UWG

    Das LG München hat entschieden, dass eine unwahre Meldung an das VeRI-Programm von eBay bezüglich des Verkaufs gefälschter Originalware rechtswidrig sein kann. Die Antragsgegnerin des Verfahrens hatte über das VeRI-Programm mehrere Angebote des Antragstellers löschen lassen, weil es sich angeblich um Produktfälschungen gehandelt habe. Der Antragsteller vertrieb jedoch auch Originalprodukte; diese hatte er zwar nicht direkt von der Antragsgegnerin erworben, jedoch von Händlern, die ihrerseits von der Antragsgegnerin beliefert worden waren. Die Antragsgegnerin war nicht in der Lage, ihre Annahme einer Fälschung zu beweisen; aus diesem Grund bewertete das Gericht das Verhalten der Antragsgegnerin als schädlich für den Geschäftsbetrieb des Antragstellers. Diesem wurde ein Unterlassungsanspruch zugestanden. Um bei einer (berechtigten) Inanspruchnahme des VeRI-Programms nicht auf Grund widriger Umstände selbst verurteilt zu werden, empfiehlt sich schon im Vorfeld eine gründliche Prüfung der Gegebenheiten. Zum Volltext der Entscheidung (LG München I: Die Ausnutzung des eBay-VeRI-Programms kann unzulässig sein). DAMM LEGAL berät Sie gerne!

  • veröffentlicht am 21. März 2009

    In einem aktuellen Bericht weist das Electronic Commerce Info Net (ecin) unter Bezugnahme auf den Report Brandjacking Index 2008 des US-Sicherheitsunternehmens MarkMonitor hin. Der Missbrauch von Markennamen, Begriffen und Websites aus dem eCommerce-Sektor sei im Vergleich zu 2007 um 48 Prozent gewachsen – so stark wie in keinem anderen Bereich, fasst das ecin zusammen (ecin). Viele Markenpiraten seien mit Technologien wie SEO, SEM und eMail-Marketing umfänglich vertraut und würden diese strategisch einsetzen – zum Schaden aller legalen Unternehmen im Netz. 68 % der Angriffe auf fremde Marken seien aus den USA erfolgt, immerhin 9 % aus Deutschland.

  • veröffentlicht am 1. Januar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Paderborn, Urteil vom 03.04.2007, Az. 7 O 20/07
    § 8 Abs. 4 UWG

    Das LG Paderborn hat in einem eher seltenen Fall den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Rechtsmissbrauchs abgelehnt und die Gründe dargelegt, unter denen eine Abmahnung und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung rechtsmissbräuchlich ist: Die Beauftragung mehrerer Rechtsanwaltskanzleien für ein Abmahnungs(un)wesen, in dem die abmahnende Partei auf Grund der Vielzahl von Fällen den Überblick verloren habe und das Fehlen eines nennenswerten wirtschaftlichen oder wettbewerbspolitischen Interesses der Antragstellerin an der Rechtsverfolgung, wobei das Fehlen dadurch begründet wurde, dass die Antragstellerin „kein [Produkt] mehr verkaufen wird, wenn der Antragsgegner, soweit nicht bereits geschehen, seine Widerrufsbelehrungen der Rechtsprechung … anpasst.“

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  • veröffentlicht am 19. November 2008

    LG Bielefeld, Urteil vom 02.06.2006, Az. 15 O 53/06
    § 4 Nr. 11 UWG

    Das LG Bielefeld vertritt die Rechtsansicht, dass eine Abmahnungswelle von „rund 100 Abmahnungen innerhalb weniger Tage, die sämtlich die [gleichen] Verstöße betreffen“, den Tatbestand des Rechtsmissbrauchs erfüllt. Eine entsprechende Unterlassungs- bzw. Kostenklage ist danach unzulässig.
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