Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Frankfurt a.M.: Zur Beteiligung an Tonträgererlösen nach beendeter Zusammenarbeitveröffentlicht am 13. November 2014
OLG Frankfurt a.M., Teilurteil vom 14.10.2014, Az. 11 U 43/14
§ 8 UrhG, § 73 UrhG, § 80 UrhG; § 242 BGB
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Bandmitglied nach Beendigung der Zusammenarbeit mit der Band trotz einer pauschalen Beteiligungsvereinbarung keinen Anspruch auf Anteile von Tonträgererlösen hat, an welchen das Mitglied selbst nicht mitgewirkt hat. Die Auszahlung der Erlöse sei auf die Tonträger zu beschränken, an denen das ehemalige Bandmitglied aktiv als Künstler Anteil gehabt habe. Zum Volltext der Entscheidung: - VG Augsburg: Bei mangelnder Mitwirkung keine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflichtveröffentlicht am 28. Oktober 2013
VG Augsburg, Urteil vom 30.08.2013, Az. Au 7 K 13.824
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStVDas VG Augsburg hat entschieden, dass ein Anspruch auf Gebührenbefreiung im Rahmen der Härtefallregelung des § 6 Abs. 3 RGebStV, wonach die Rundfunkanstalt unbeschadet der Gebührenbefreiung nach § 6 Abs. 1 RGebStV in besonderen Härtefällen auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreien kann, nicht besteht, wenn der Betroffene trotz entsprechender Hinweise der zuständigen Behörde davon absieht, beim zuständigen Landratsamt eine ergänzende Grundsicherung im Alter, die zu einer Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RGebStV führen kann, zu beantragen. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Frankfurt a.M.: Kosten für Patentanwalt bei Klage auf Kostenerstattung wegen markenrechtlicher Abmahnung sind immer erstattungsfähigveröffentlicht am 5. April 2012
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.02.2012, Az. 6 W 25/12
§ 140 Abs. 1 MarkenG, § 140 Abs. 3 MarkenGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass im Klageverfahren auf Erstattung der Kosten für eine Abmahnung wegen Markenverletzung die Kosten für einen hinzugezogenen Patentanwalt immer erstattungsfähig sind. Es handele sich um eine Kennzeichenstreitsache gemäß § 140 MarkenG. Eine weitere Prüfung, ob die Hinzuziehung eines Patentanwalts erforderlich gewesen sei, finde nicht statt. Eine solche sei lediglich bei der Frage erforderlich, ob die vorgerichtlichen Abmahnkosten des Patentanwalts erstattungsfähig seien (Urteil des BGH). Im Klageverfahren – auch wenn es dabei um dieselben Abmahnkosten ginge – sei § 140 Abs. 3 MarkenG jedoch zwingend anzuwenden, auch trotz möglicher Wertungswidersprüche. Zum Volltext der Entscheidung: