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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 28. August 2015

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 30.06.2015, Az. 11 U 56/15
    § 4 UrhG, § 121 Abs. 1 S. 1 UrhG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Annahme einer Doppelschöpfung (= zwei Urheber gestalten unabhängig voneinander ein identisches oder sehr ähnliches Werk) in einem Bereich des Urheberrechts, der nahe der Schutzlosigkeit liegt, durchaus wahrscheinlich sein kann. Vorliegend stritten sich die Parteien um ein Tapetenmuster, welches aus echten, verklebten Fasanenfedern bestand. Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass die Beklagte das Muster von ihr übernommen habe, weil es keine Anzeichen gab, dass es ihr bekannt gewesen sei. Bei gebräuchlichen Motiven liege deshalb die Annahme einer Doppelschöpfung nahe. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 18. Juni 2015

    OLG Hamburg, Beschluss vom 10.02.2015, Az. 3 U 16/13
    § 47 Abs. 3 AMG; § 11 Nr. 14 HWG; § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die kostenlose Abgabe von Arzneimittelmustern durch ein pharmazeutisches Unternehmen an Apotheker unzulässig ist. Es handele sich bei den abgegebenen Fertigarzneimitteln mit einem Aufkleber „ad usum proprium“ nicht um erlaubte Arzneimittelproben gemäß dem Heilmittelwerbegesetz, sondern um Muster, für welche das Arzneimittelgesetz gelte. Apotheker seien nicht dem in dieser Vorschrift genannten Personenkreis angehörig. Zulässige Proben, die in Apotheken oder im sonstigen Einzelhandel zum Zwecke der Werbung für das betreffende Arzneimittel an Verbraucher unentgeltlich verteilt werden könnten, würden im Gegensatz zum Muster in der Regel in kleineren als der kleinsten für den Verkehr zugelassenen Packungsgröße abgegeben. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 28. Januar 2015

    LG Heidelberg, Urteil vom 13.01.2015, Az. 2 O 230/14
    § 495 Abs. 1 BGB a.F., § 355 BGB a.F., § 14 Abs. 3 BGB-InfoV a.F.

    Das LG Heidelberg hat entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung (hier: zu einem Verbraucherkreditvertrag) nicht allein deshalb unwirksam ist, weil in der Überschrift der Belehrung eine Fußnote mit dem Zusatz „Nicht für Fernabsatzgeschäfte“ enthalten ist. Der durchschnittliche Verbraucher werde hierdurch nicht verwirrt oder unrichtig über seine Rechte belehrt. Das gelte jedenfalls dann, wenn dem Verbraucher – wie im Streitfall – von dem Unternehmer im persönlich geführten Vertragsgespräch eine auf einem gesonderten Blatt verfasste und zur Unterschrift vorgesehene Widerrufsbelehrung erteilt werde, die mit dem Namen des Verbrauchers und der Darlehensnummer versehen sei und sich ausdrücklich auf den von ihm abgeschlossenen Darlehensvertrag beziehe. Auch zwei weitere Abweichungen von der gesetzlichen Muster-Widerrufsbelehrung erachtete die Kammer für „inhaltlich belanglos“, so dass die Widerrufsbelehrung korrekt erfolgt sei. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 16. Oktober 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Bochum, Urteil vom 06.08.2014, Az. 13 O 102/14
    § 8 UWG, § 4 Nr. 11 UWG; § 355 BGB, § 356 BGB

    Das LG Bochum hat entschieden, dass die Widerrufsbelehrung eines Unternehmers dessen vollständige Kontaktdaten enthalten muss. Vorliegend waren Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse nicht in der Widerrufsbelehrung, sondern nur im Impressum enthalten. Dies genüge den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nach Auffassung des Gerichts nicht. Seien diese Kontaktmöglichkeiten vorhanden – was vorliegend ausweislich des Impressums der Fall gewesen sei – müssten sie auch in die Widerrufsbelehrung aufgenommen werden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 14. Januar 2014

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Köln, Urteil vom 18.10.2013, Az. 6 U 75/13
    § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass die Verwendung eines als Bildmarke geschützten Zeichens (hier: drei Dreiecke, wobei zwei Dreiecke nebeneinander und das dritte darüber gezeigt wird) als Verzierung eines Pullovers keine markenmäßige Benutzung darstellt. Der Markeninhaber werde in seinen Rechten nicht verletzt, da vorliegend eindeutig kein Hinweis auf die Herkunft des Pullovers gegeben werde (anders bei Verwendung des Zeichens nur einmal in Brusthöhe oder auf dem Etikett). Im streitigen Fall sei der Pullover mit dem Zeichen geradezu „übersät“, so dass für den Verkehr unzweifelhaft nur auf ein Dekor des Kleidungsstücks und nicht auf seine Herkunft geschlossen werde. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 6. September 2013

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2013, Az. I-2 U 87/12
    § 935 f ZPO

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass für die erforderliche Dringlichkeit im einstweiligen Verfügungsverfahren in Patentsachen nicht vorausgesetzt wird, dass der Antragsteller eine besondere Eile oder größtmögliche Schnelligkeit walten lasse. Es dürfe lediglich nicht zu einer so nachlässigen und  zögerlichen Rechtsverfolgung kommen, dass der Eindruck entstehe, dem Verletzten liege nichts an einer zügigen Rechtsdurchsetzung. Seien beispielsweise die Beschaffung von Mustern und Untersuchungen zur Darlegung der Rechtsverletzung erforderlich, schade die Durchführung derselben nicht der Dringlichkeit, auch wenn sie einige Zeit in Anspruch nähmen. Zitat:

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  • veröffentlicht am 9. August 2012

    OLG Frankfurt, Urteil vom 08.02.2012, Az. 19 U 26/11
    § 14 Abs. 1 Anl. 1 BGB-InfoV, § 14 Abs. 3 BGB-InfoV; § 13 BGB, § 187 Abs. 1 BGB; § 195 BGB

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass für den Eintritt einer Schutzwirkung bei Verwendung einer Muster-Widerrufsbelehrung erforderlich ist, dass der Unternehmer gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster in der jeweils maßgeblichen Fassung der BGB-InfoV sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht. Ist dies nicht der Fall, könne ein geschlossener Vertrag (hier: Darlehensvertrag) auch nach 5 Jahren noch widerrufen werden, da die Widerrufsfrist mangels wirksamer Belehrung noch nicht zu laufen begonnen habe. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 11. April 2012

    BGH, Urteil vom 01.03.2012, Az. III ZR 83/11
    § 14 Abs. 1 BGB-InfoV, § 14 Abs. 3 BGB-InfoV

    Der BGH hat entschieden, dass eine Berufung auf das gesetzliche Muster einer Widerrufsbelehrung immer dann verwehrt ist, wenn ein Formular verwendet wird, das nicht dem gesetzlichen Muster (hier noch: der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BGB-InfoV a.F.) „in jeder Hinsicht vollständig entspricht“. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 27. November 2011

    OLG Hamm, Urteil vom 01.09.2011, Az. I-4 U 41/11
    § 3 UWG, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG,
    § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 UWG

    Das OLG Hamm hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt, der in Postwurfsendungen unter der Überschrift „14-tägige Widerrufsbelehrung bei eBay – abmahnsicher?“ für den Verkauf eigener Widerrufsbelehrungen wirbt, die angesprochenen Adressaten in wettbewerbsrechtlich erheblicher Weise in die Irre führt. Der beklagte Rechtsanwalt hatte  die Auffassung vertreten, dass die neuen gesetzlichen Regelungen des Art. 246 § 3 EGBGB gegen EU-Recht und die Rechtsprechung des EuGH verstoßen. Diese Darstellung des Beklagten erwecke unstreitig den – unzutreffenden – Eindruck, dass die Onlinehändler, die eine Widerrufsbelehrung verwenden, welche mit Art. 246 § 3 EGBGB übereinstimme, mit einer Abmahnung zu rechnen hätten. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 31. Juli 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Frankfurt a.M., Urteil vom 20.01.2011, Az. 6 U 221/09
    §§ 2, 6, 38 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 2 GeschmMG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein (Geschmacks-)Muster mangels Neuheit nicht berücksichtigt werden kann, wenn es innerhalb von 12 Monaten vor der Anmeldung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde – auch wenn dies nur als Teil eines Erzeugnisses geschah. Vorliegend diskutiert wurde die Anmeldung einer Schuhsohle, die nach Auffassung des Beklagten zuvor schon als Teil eines vom Musterinhaber veröffentlichten Schuhs gezeigt wurde. Dem folgte das Gericht im speziellen Fall jedoch nicht, da lediglich ein ähnliches Muster veröffentlich worden sei, wodurch der Gegenstand der späteren Anmeldung durch Vorveröffentlichung nicht vorweg genommen worden sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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