Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- AG Potsdam: Filesharing – Reseller darf Auskunft über IP-Adressen auch dann erteilen, wenn nur ein Gestattungsbeschluss gegen den Netzbetreiber vorliegtveröffentlicht am 10. Februar 2016
AG Potsdam, Urteil vom 12.11.2015, Az. 37 C 156/15
§ 101 Abs. 9 UrhGDas AG Potsdam hat entschieden, dass bei Vorliegen eines richterlichen Beschlusses auf Auskunftserteilung gegen den Netzbetreiber (z.B. Telekom) nicht erforderlich ist, dass – soweit die fragliche IP-Adresse einer Benutzerkennung eines Resellers (z.B. 1&1) zugeordnet war – ein zweiter Beschluss gegen den Reseller erwirkt wird. Jener dürfe die der Benutzerkennung zugehörigen Bestandsdaten ohne weitere richterliche Gestattung mitteilen. Ein Beweisverwertungsverbot für die so erlangten Daten bestehe damit nicht. Zum Volltext der Entscheidung hier.
- LG Hamburg: Ein Netzbetreiber darf behaupten, dass Letztverbraucher sicherstellen müssen, elektronische Rechnungsformate verarbeiten zu können und hierbei die GPKE-Vorgaben der Bundesnetzagentur (BNetzA) einhalten müssen / Kein Wettbewerbsverstoßveröffentlicht am 16. Januar 2014
LG Hamburg, Urteil vom 16.10.2013, Az. 315 O 324/13
§ 3 UWG, § 4 Nr. 7 UWG, § 4 Nr. 8 UWG, § 4 Nr. 10 UWG, § 5 UWG, § 20 Abs. 1 Satz 5 EnWGDas LG Hamburg hat entschieden, dass ein Netzbetreiber behaupten darf, dass Letztverbraucher sicherstellen müssen, elektronische Rechnungsformate verarbeiten zu können und hierbei die GPKE-Vorgaben der Bundesnetzagentur (BNetzA) einhalten müssen. Eine gegenläufige einstweilige Verfügung gegen den Netzbetreiber hob die Kammer nach Widerspruch auf. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Frankfurt a.M.: Testsiegerwerbung mit „zufriedensten Kunden“ muss zutreffend und nachvollziehbar seinveröffentlicht am 11. Juli 2013
OLG Frankfurt, Urteil vom 28.05.2013, Az. 6 U 266/12
§ 5 UWG, § 5a UWGDas OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Werbung eines Mobilfunkunternehmens, der „Netzbetreiber mit den zufriedensten Kunden“ zu sein, irreführend ist, wenn gegenüber den Adressaten nicht kommuniziert wird, dass Angebote von Providern in der zu Grunde gelegten Umfrage nicht berücksichtigt wurden. Der Verbraucher differenziere nicht zwischen Netzbetreibern und Providern und gehe ohne Erläuterung bei der angegriffenen Werbung davon aus, dass sich der Vergleich auf alle Mobilfunkanbieter beziehe. Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass bei einer TV-Werbung die Einblendung des Testinstituts für 2 Sekunden ohne weiterführende Hinweise, wie die Untersuchung und Ergebnisse des Tests zu finden seien, nicht ausreiche. Zum Volltext der Entscheidung: