Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Düsseldorf: Die Gestaltung eines Kleidungsstücks kann durch Farbgestaltung und Motivanordnung als Geschmacksmuster geschützt seinveröffentlicht am 7. August 2015
LG Düsseldorf, Urteil vom 02.07.2015, Az. 14c O 55/15
Art. 19 Abs. 2, Abs. 1 GGV, Art. 89 Abs. 1 lit. d) GGVDas LG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Damenbluse mit Flamingo-Motiven als nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt sein kann. Werde eine ähnliche Bluse von einem Dritten vertrieben, die auf Grund von Schnitt, Farbgestaltung und Motivanordnung denselben Gesamteindruck erwecke und sich daher als Nachahmung darstelle, bestehe diesbezüglich Anspruch auf Unterlassung und Auskunft. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Frankfurt a.M.: Die Glaubhaftmachung bei Eilanträgen aus nicht eingetragenem EU-Geschmacksmuster / Keine einstweilige Verfügung ohne vorherige Abmahnungveröffentlicht am 4. Mai 2011
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 10.03.2011, Az. 6 W 17/11
§§ Art. 6; 85 GGVDas OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass die Eigenart eines nicht-eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacks- musters (hier: ein sog. Paintball-Shirt) im Eilverfahren u.a. dadurch glaubhaft gemacht werden kann, dass der Antragsteller den bestehenden Formenbestand nach seiner Kenntnis darlegt und in Bezug auf diesen Formenstand die Differenzierungsmerkmale des eigenen Geschmacksmusters darlegt. Doch auch wenn der Antragsteller diese Anforderungen erfüllt, kann eine einstweilige Verfügung in einem derartigen Fall grundsätzlich nur dann erlassen werden, wenn der Antragsgegner – im Rahmen einer Abmahnung – Gelegenheit hatte, die Darlegung des Antragstellers zu kommentieren. Weiterhin hat der Senat entschieden, dass der Gestalter des Geschmacksmusters (hier: Antragsgegner) ein Mitbenutzungsrecht nicht aber Verfügungsrecht über die Nutzungsrechte für das Geschmacksmuster hat, solange er nicht als Arbeitnehmer dem Hersteller (hier: Antragsteller) zuzuordnen ist. Zum Volltext der Entscheidung:
(mehr …)