IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 9. November 2010

    LG Hamburg, Urteil vom 12.02.2010, Az. 308 O 619/08
    § 97 Abs. 1 UrhG a.F.

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass eine Rechteeinräumung für die Veröffentlichung in Printmedien nicht gleichzeitig die Rechte für eine Online-Veröffentlichung umfasst. Der Kläger ist Verfasser von Fachaufsätzen zu verschiedenen Wirtschafts- und Steuerthemen, die Beklagte ist ein Verlagshaus, das mehrere Wirtschaftstitel und Fachmagazine verlegt und verschiedene Themenportale zu diesen Fachzeitschriften betreibt. Die Beklagte hatte in der Vergangenheit mehrfach aufgrund entsprechender Rechtseinräumungen Fachaufsätze des Klägers in ihren Printmedien genutzt. Zusätzlich machte die Beklagte die Fachaufsätze in gekürzter Fassung auf verschiedenen, von ihr betriebenen Themenportalen im Internet abrufbar. Dabei gab sie an, dass dies lediglich zum Hinweis auf die Fassungen in den Printmedien dienen sollte und dies von der Rechteeinräumung des Klägers abgedeckt sei. Dem folgte das Gericht nicht. Ausdrücklich habe der Kläger der Beklagten nur die Printnutzung seiner Fachaufsätze gestattet, nicht aber die Onlinenutzung. Seien bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht genannt, bestimme sich der Umfang der Rechteeinräumung gemäß § 31 Abs. 5 UrhG nach dem von den Vertragsparteien gemeinsam zugrunde gelegten Vertragszweck. Grundsätzlich verblieben die urheberrechtlichen Befugnisse soweit wie möglich beim Urheber, so dass immer einschränkend zu Gunsten des Urhebers auszulegen sei. Insgesamt wurde dem Kläger ein materieller Schadensersatzanspruch in Höhe von 8.255,20 EUR zugesprochen.
    (mehr …)

I