Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Hamburg: Wenn die einstweilige Verfügung als Vollstreckungstitel nachträglich entfällt und ein zuvor festgesetztes Ordnungsgeld bestehen bleibtveröffentlicht am 21. August 2011
OLG Hamburg, Beschluss vom 20.04.2011, Az. 3 W 30/11
§§ 91a; 775 Abs. 1 Nr. 1; 776; 890 ZPODas OLG Hamburg hat entschieden, dass ein Ordnungsmittelbeschluss auch dann wirksam bleiben kann, wenn der Vollstreckungstitel nachträglich wegfällt, also nicht gemäß § 890 ZPO das rechtliche Schicksal des nicht rechtskräftigen Ordnungsmittelbeschlusses teilen muss. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG Celle: Zur engen Auslegung der einstweiligen Verfügung, wenn Verfügungsantrag enger gefasst ist als die Abmahnung / Der „Jojo-Antrag“veröffentlicht am 16. August 2011
OLG Celle, Beschluss vom 16.06.2011, Az. 13 W 56/11
§§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPODas OLG Celle hat entschieden, dass eine einstweilige Verfügung hinsichtlich der Verwirkung eines Ordnungsgeldes eng auszulegen ist, wenn der Antragsteller in seiner außergerichtlichen Abmahnung weitestmögliche Unterlassung hinsichtlich eines Wettbewerbsverstoßes fordert, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung dann aber auf den Vertrieb ganz konkreter Produkte begrenzt und später bei einem Verstoß gegen die einstweilige Verfügung hinsichtlich des Ordnungsgeldes erneute auf eine weitestmögliche Unterlassung pocht (in unserem Kanzleijargon ein sog. „Jojo“-Antrag). Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Köln: Verlagsdruckerei darf gegen einstweilige Verfügung verstoßen, wenn unzumutbare Schäden drohenveröffentlicht am 31. März 2010
LG Köln, Beschluss vom 08.03.2010, Az. 28 O 756/09
§ 890 ZPODas LG Köln hat entschieden, dass ein Antrag auf Verhängung eines Ordnungsmittels nicht gerechtfertigt ist, wenn die rechtsverletzende Handlung (Zeitschriftendruck unter Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes) im Zeitpunkt der Kenntnis von der einstweiligen Verfügung bereits so weit fortgeschritten ist, dass der Schuldnerin bei deren Abbruch ein unzumutbarer wirtschaftlicher Schaden droht. Der Schuldner sei nur innerhalb der Grenzen des Zumutbaren verpflichtet, alle ihm zu Gebote stehenden rechtlichen und wirtschaftlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um weitere Rechtsbeeinträchtigungen des Gläubigers auszuschließen. (mehr …)
- BGH: Zu der Frage des Fortsetzungszusammenhangs bei Verstößen gegen eine einstweilige Verfügung / Zur Höhe von Ordnungsgeldernveröffentlicht am 26. Februar 2009
BGH, Urteil vom 18.12.2008, Az. I ZB 32/06
§ 890 Abs. 1 ZPODer BGH hat entschieden, dass zwei vier Monate auseinander liegende Verstöße gegen eine einstweilige Verfügung (Werbung mit unzulässiger Herstellerpreisempfehlung ) nicht als zwei selbstständige Teilakte einer Tat anzusehen sind. Das Landgericht Mannheim hatte in beiden Fällen ein Ordnungsgeld von zunächst 7.000,00 EUR und sodann 5.000,00 EUR festgesetzt. Eine Exkulpation der Unterlassungsschulderin wurde abgelehnt. Allein der Umstand, dass erneut eine Anzeige mit einer unzutreffenden Herstellerpreisempfehlung erscheinen konnte, spreche dafür, dass die Schuldnerin keine hinreichenden Vorsorgemaßnahmen getroffen habe, um weitere Verstöße zuverlässig zu unterbinden. Es wäre unter diesen Umständen ihre Sache gewesen darzulegen, weshalb gleichwohl kein Verschulden vorgelegen haben soll. Im Einzelnen: Mit einstweiliger Verfügung vom 20.12.2004 untersagte das LG Mannheim der Schuldnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für Geräte der Unterhaltungselektronik zu werben, wenn auf eine unzutreffende Ersparnis durch Angabe einer unzutreffenden, unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers hingewiesen werde. Die Gläubigerin ließ die einstweilige Verfügung der Schuldnerin am 03.01.2005 zustellen. Die Schuldnerin wies ihre Mitarbeiter schriftlich auf das Verbot hin. Sie drohte Konsequenzen für den Fall der Nichtbefolgung an, ließ das Schreiben von ihren Mitarbeitern gegenzeichnen und nahm es zu der jeweiligen Personalakte. Darüber hinaus instruierten der Geschäftsführer und der Verkaufsleiter der Schuldnerin sämtliche mit der Angabe von unverbindlichen Preisempfehlungen in der Werbung befassten Mitarbeiter über das Verbot und die Notwendigkeit seiner unbedingten Beachtung. (mehr …)