Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Köln: Ein deutsches Gericht ist für Verletzung des Persönlichkeitsrechts auf einer ausländischen Internetseite in ausländischer Sprache unzuständigveröffentlicht am 14. Februar 2010
LG Köln, Urteil vom 26.08.2009, Az. 28 O 478/08
§ 32 ZPO, § 823 BGB
Das LG Köln hat entschieden, dass ein Deutscher, der auf einer russischen Internetseite einen in russischer Sprache gehaltenen rechtswidrigen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht entdeckt, gegen diesen nicht vor einem deutschen Gericht vorgehen kann. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte sei für die vorliegende Klage nicht gegeben, weil nicht davon auszugehen sei, dass die streitgegenständliche Persönlichkeitsrechtsverletzung in Deutschland begangen worden sei, so dass eine Begründung der Zuständigkeit des Landgerichts Köln über § 32 ZPO nicht anzunehmen sei. (mehr …) - AG Köln: Käufer kann bei Vertragsrücktritt nicht ohne Weiteres an seinem Wohnsitz auf Rückzahlung des Kaufpreises klagenveröffentlicht am 31. Dezember 2009
AG Köln, Urteil vom 05.11.2009, Az. 137 C 304/09
§ 269 Abs. 1 BGB; § 29 Abs. 1 ZPODas AG Köln hat in diesem Fall seine örtliche Zuständigkeit für die Klage eines Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises aus einem Fernabsatzvertrag verneint. Es war u.a. die Abholung eines Pkw beim Verkäufer vereinbart, welcher später als mangelbehaftet beanstandet wurde. Auf die Weigerung des Verkäufers, den Kaufpreis zurückzuzahlen, klagte der Käufer an seinem Wohnsitz. Dem trat das Amtsgericht entgegen: Weder sei als Ort für die Verpflichtung zur Rückzahlung des Kaufpreises nach Rücktritt oder als Schadensersatzleistung der Wohnsitz des Klägers vereinbart worden noch ergebe sich ein solcher Erfüllungsort aus den Umständen, insbesondere der Natur des Schuldverhältnisses. (mehr …)
- LG Hamburg: Kein Rechtsmissbrauch, wenn einstweilige Verfügung und Hauptsacheverfahren bei unterschiedlichen Gerichten geltend gemacht werdenveröffentlicht am 11. November 2009
LG Hamburg, Urteil vom 08.05.2009, Az. 308 O 472/08
§ 32 ZPODas LG Hamburg hat darauf hingewiesen, dass keine prozessuale Pflicht des Verfügungsklägers besteht, den Rechtsstreit im Hauptsacheverfahren vor demselben Gericht anhängig zu machen. Die Kammer erklärte die Klage somit für zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg ergebe sich aus § 32 ZPO. Die Klägerin habe mit der Durchführung des einstweiligen Verfügungsverfahrens vor dem Landgericht Frankfurt a. M. ihr Wahlrecht nach § 32 ZPO im Hinblick auf das Hauptsacheverfahren noch nicht ausgeübt (vgl. Zöller, 27. Aufl. 2008, § 926 Rz. 29).