IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 7. September 2015

    OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.07.2015, Az. OVG 12 N 71.14
    § 3 Abs. 5 BDSG, § 4 Abs. 1 BDSG, § 28 Abs. 3 BDSG; § 7 UWG

    Das OVG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass es eine unzulässige Nutzung personenbezogener Daten darstellt, wenn ein Unternehmen per sog. Service Call die Zufriedenheit von Kunden abfragt und dabei gleichzeitig eine Einwilligung für zukünftige Werbemaßnahmen (per Telefon, SMS oder E-Mail) einholen will. Personenbezogene Daten dürfen auch nicht mittelbar zu Zwecken der Absatzförderung (für zukünftige Werbung) genutzt werden. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 25. März 2015

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.01.2015, Az. OVG 6 S 42.14
    Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG, Art. 40 Abs. 1 S. 2 GG

    Das OVG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Presse keinen verfassungsrechtlich begründeten Anspruch auf Einsichtnahme in den Inhalt der Protokolle nichtöffentlicher Ausschusssitzungen des Bundestages hat. Nach der Geschäftsordnung des Bundestages sei dies erst nach Verkündung des betreffenden Gesetzes oder nach Beendigung der Wahlperiode möglich. Dem Grundsatz der Parlamentsautonomie, auf dem der Umgang mit den Protokollen nichtöffentlicher Ausschusssitzungen fuße, komme über Artikel 40 GG selbst Verfassungsrang zu, dem in der konkreten Abwägung mit dem durch die Pressefreiheit repräsentierten Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit Vorrang eingeräumt werden könne. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 15. August 2014

    OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.06.2014, Az. 5 N 30.12
    § 11 Abs. 1 S. 1 LFGB, § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LFGB, § 15 LFGB

    Das OVG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Bezeichnung eines Kochschinkenprodukts als „Gourmet Aufschnitt“ und „Eine hauchdünn geschnittene Delikatesse“ irreführend ist, wenn es sich dabei um Formfleisch (= aus kleineren Fleischstücken zusammengesetzes Fleischprodukt) handelt. Auch der Zusatz „Formfleisch, Schinken aus Schinkenstückchen zusammengelegt gegart“ schließe die Irreführung nicht aus, da er in viel kleinerer Schrifttype als die anderen Aussagen aufgedruckt gewesen sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 7. Juli 2014

    OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.04.2014, Az. OVG 12 S 23.14
    § 100h Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StPO; § 46 Abs. 1 OWiG

    Das OVG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass es zulässig ist, wenn Bußgeldstellen Lichtbilder, die im Rahmen von Ordnungswidrigkeiten gefertigt wurden (sog. „Blitzerfotos“), im Internet zur Verfügung stellen – allerdings nur, wenn diese Daten ausschließlich nach Eingabe individueller Zugangsdaten abgerufen werden können und demnach nicht für die breite Öffentlichkeit zugänglich sind. Die bloße Befürchtung, dass solche Bilder durch einen „Hack“ der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden könnten, genüge nicht für die Untersagung dieser Praxis der Bußgeldstellen. Wer gänzlich vermeiden wolle, dass solche Bilder ins Netz gestellt würden, könne dies nach pragmatischer Auffassung des Gerichts durch eine Einhaltung der Verkehrsvorschriften erreichen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 23. Dezember 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.12.2009, Az. 11 S 32.09
    § 123 VwGO, § 113a TKG, Art. 12 GG

    Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass ein Unternehmen, welches  für Unternehmen und Privatpersonen Speicherplatz auf Webservern mit Internetanbindung zur Verfügung stellt, nicht zur Vorratsdatenspeicherung verpflichtet ist. Die von dem in diesem Fall angegriffenen Unternehmen angebotenen Webhosting-Pakete umfassten dabei neben der Betreuung der Domains auch bestimmte Service-Leistungen im Zusammenhang mit der Einrichtung von Postfächern durch die Kunden zur Versendung von E-Mails über die zur Verfügung gestellten Server. Hierbei erfolgte die Einrichtung des dazu notwendigen Postfachs, der Kennung und die Aktivierung sowie der Betrieb durch den Kunden selbst. Allerdings stellte die Antragstellerin dafür eine besondere Konfigurationssoftware zur Verfügung, die insbesondere die Übersicht über das Einloggen in den Benutzerzugang, eine Zugangsanalyse und -auswertung und die Rechnungs- und Provisionsverwaltung ermöglichte bzw. erleichterte. (mehr …)

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