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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 20. Mai 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 19.03.2010, Az. 6 U 167/09
    §§ 19a, 97 Abs. 1 S. 1 UrhG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass der Verpächter einer Domain nur dann für Urheberrechtsverstöße des Pächters haftet, wenn er Kenntnis von diesen Verstößen hat. Die auf Unterlassung künftiger Urheberrechtsverletzungen gerichtete Haftung des Verpächters einer Domain, dessen Beitrag zu dem Verstoß auf der unter seiner Domain betriebenen Webseite ebenso wenig zu bezweifeln sei wie seine bei angemessener Gestaltung des Pachtvertrages bestehende rechtliche Möglichkeit zur Unterbindung weiterer Verstöße, setze die Verletzung von Prüfungspflichten voraus, deren Umfang sich danach bestimme, ob und inwieweit dem in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten sei. Nur dann komme eine Haftung als Störer in Betracht. Grundsätzlich treffe den bloßen Inhaber und Verpächter einer Domain keine Pflicht, den Inhalt der Webseite seines Pächters allgemein – ohne Kenntnis von konkreten Verstößen – auf mögliche Rechtsverletzungen zu überprüfen. Umstände, die im Einzelfall eine Ausnahme von diesem Grundsatz begründen könnten, sind z.B., wenn zwischen dem Geschäftsführer des Verpächters und dem Pächter Personenidentität bestehe und der Verpächter sich den auf der Hand liegenden Erkenntnismöglichkeiten bewusst verschließe. Dies könne nicht als Unkenntnis gewertet werden. Die Kenntnisse des Alleingeschäftsführers müsse sich auch die juristische Person des Verpächters zurechnen lassen. In dem dargestellten Grundsatz der Haftung erst ab Kenntnis schließt sich das Gericht dem BGH an.

  • veröffentlicht am 18. August 2009

    BGH, Urteil vom 30.07.2009, Az. VI ZR 210/08
    § 2 Satz 1 Nr. 1, §§ 7 bis 10 TMG, §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG

    Der BGH hat entschieden, dass ein Verlagsunternehmen, das eine Domain verpachtet, für den dort befindlichen rechtswidrigen Inhalt nicht passivlegitimiert ist. Vielmehr seien Unterlassungsansprüche gegen den im Impressum genannten Pächter der Domain zu richten. Zwar erbringe das Unternehmen mit der Überlassung der Domain einen wesentlichen Beitrag zur Nutzung der Internetseite und komme somit als Störerin in Betracht. Sie habe die Möglichkeit, sich vertraglich Einfluss auf den Inhalt der Internetseite vorzubehalten oder durch Aufgabe der Domain oder Dekonnektierung des Access-Providers den Internetauftritt von der Domain zu trennen. Ihre Haftung setze aber die zusätzliche Verletzung von Pflichten voraus. Sie müsse nach Hinweis die Unterbindung des Beitrags veranlassen und Vorsorge treffen, dass es zu keinen erneuten Eingriffen in Rechte des Klägers komme. Eine weitergehende Prüfungs- und Überwachungspflicht bestehe nur, wenn sie konkret mit solchen Eingriffen rechnen müsse. Das sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Da sie unverzüglich die Löschung des Beitrages bewirkt habe, hafte sie nicht.

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