Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- KG Berlin: Bei einem Wettbewerbsverstoß haftet der Geschäftsführer nicht immer neben der GmbHveröffentlicht am 12. April 2013
KG Berlin, Urteil vom 13.11.2012, Az. 5 U 30/12 – nicht rechtskräftig
§ 8 UWGDas KG Berlin hat im vorliegenden Fall entschieden, dass der Geschäftsführer einer GmbH nicht für Wettbewerbsverstöße einer von ihm geführten GmbH haftet. Ansatzpunkte, die eine persönliche wettbewerbsrechtliche Haftung des beklagten Geschäftsführers gegenüber der Klägerin oder anderen Gasanbietern begründen könnten, weil bei der Haustürwerbung eingesetzte Personen irreführende Angaben gegenüber Verbrauchern gemacht hätten, lägen nicht vor. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- BGH: Eine irrtümliche Falschbezeichnung des Beklagten kann die Abweisung der Klage zur Folge habenveröffentlicht am 7. März 2013
BGH, Urteil vom 24.01.2013, Az. VII ZR 128/12
§ 253 ZPODer BGH hat entschieden, dass die irrtümlich falsche Bezeichnung des Beklagten zur Abweisung der Klage führen kann. Eine Berichtigung des Rubrums komme nicht in Frage, wenn es sich bei dem irrtümlich bezeichneten Beklagten um eine existierende juristische Person handele und sich aus der Klage kein Anhaltspunkt ergebe, dass diese nur irrtümlich benannt wurde. Vorliegend sei auf Grund eines vorangegangenen Mahnbescheidsverfahrens nicht erkennbar gewesen, dass der Kläger eine andere juristische Person gemeint habe. Vgl. auch hier. Zum Volltext der Entscheidung:
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- LG Berlin: Wer ist für eine Abmahnung passivlegitimiert, wenn eine Zeitschrift Persönlichkeitsrechte verletzt?veröffentlicht am 15. Juli 2009
LG Berlin, Urteil vom 25.10.2007, Az. 27 O 562/07
§§ 823, 1004 BGB, §§ 91, 93 ZPODas LG Berlin hat in diesem Urteil darauf hingewiesen, dass bei einer Persönlichkeitsverletzung in einer Zeitschrift die außergerichtliche Unterlassungsaufforderung (Abmahnung) nicht der jeweiligen Redaktion der Zeitschrift, sondern dem Verlag, für den die Redaktion arbeitet, zu übersenden ist. Insoweit sei es ausreichend, wenn die Abmahnung der Rechtsabteilung des Verlags übermittelt werde.