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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 22. Februar 2013

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.02.2013, Az. I-2 U 72/12 und Az. I-2 U 73/12
    § 10 PatG, § 139 Abs. 1 PatG, § 140b PatG, Art. 64 Abs. 1, 3 EPÜ

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass der Vertrieb von günstigen „NoName“-Kapseln für Nespresso-Kaffeemaschinen durch zwei Schweizer Unternehmen zulässig ist. Wir hatten über die Entscheidung der Vorinstanz hier berichtet. In der Sache selbst sind Hauptsacheverfahren anhängig. Zum Text der Pressemitteilung Nr. 04/2013 vom 21.02.2013: (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. Januar 2013

    OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.08.2012, Az. I-2 U 58/10
    § 242 BGB

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Anspruch aus einer Patentverletzung durch Zeitablauf verwirkt werden kann. Vorliegend machte die Klägerin Ansprüche auf Auskunft und Schadenersatz aus einem Vorrichtungsanspruch geltend. Dies geschah jedoch erst, nachdem das Verhalten der Beklagten über einen Zeitraum von mehr als 12 Jahren geduldet worden war. Auf Grund dieses Zeitablaufs könne der Beklagten die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr an die Klägerin nicht mehr zugemutet werden. Sie habe sich nach diesem ungewöhnlich langen Zeitraum auf die Duldung der patentverletzenden Handlung verlassen dürfen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 28. August 2012

    LG Düsseldorf, Urteil vom 16.08.2012, Az. 4b O 81/12 – nicht rechtskräftig
    § 10 PatG, § 139 Abs. 1 PatG, § 140b PatG, Art. 64 Abs. 1, 3 EPÜ

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass auch ohne entsprechende Lizenz hergestellte Kaffeekapseln für Nespresso-Maschinen weiterhin uneingeschränkt in Deutschland verkauft werden dürfen. Dies wollte die Inhaberin der Patente an Nespresso-Kaffemaschinen, die Nestec S. A. mit Sitz in der Schweiz durch gegen zwei andere Schweizer Firmen gerichtete Eilanträge verhindern. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 23. August 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtBGH, Urteil vom 21.08.2012, Az. X ZR 33/10
    § 9 Nr. 3 PatG, § 10 Abs. 1 PatG, § 139 Abs. 1 PatG

    Der BGH hat laut Pressemitteilung Nr. 134/2012 entschieden, dass ein Pool von Unternehmen, die Patente an Verfahren und Vorrichtungen zur Kodierung, Übertragung, Speicherung und Dekodierung von Videosignalen halten, wie sie beim Herstellen und Abspielen von DVD nach dem internationalen MPEG-2-Standard Verwendung finden, nicht wegen Patentverletzung gegen einen Hersteller von DVD auf Auskunft und Schadensersatz wegen fehlendem Lizenzvertrag vorgehen können, wenn Sie dem Hersteller im Rahmen eines Testkaufs eine Master-DVD übersandt haben. Zitat aus der Pressemitteilung: „Gleichwohl hat die Beklagte mit der Herstellung der DVD das Patent nicht verletzt, da der DVD-Master durch die (von der Klägerin als Testbestellung veranlasste) Lieferung an die Beklagte mit Zustimmung der Klägerin in den Verkehr gebracht worden und das Patentrecht insoweit erschöpft (verbraucht) worden ist. Gerade weil nämlich der DVD-Master wie jede einzelne auf dieser Basis hergestellte DVD ein und dasselbe unmittelbare Verfahrenserzeugnis verkörpern, kann auch hinsichtlich der Erschöpfung nicht zwischen der Lieferung des Masterbandes (mit Zustimmung der Klägerin) und der (Rück-)Lieferung der DVD (ohne Zustimmung der Klägerin) unterschieden werden.“ Zum Volltext der Pressemitteilung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 19. August 2012

    LG Düsseldorf, Urteile vom 16.08.2012, Az. 4b O 81/12 und 4b O 82/12 – nicht rechtskräftig
    § 139 Abs. 1 PatG

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass auch ohne entsprechende Lizenz hergestellte Kaffeekapseln für Nespresso-Maschinen weiterhin uneingeschränkt in Deutschland verkauft werden dürfen. Dies wollte die Inhaberin der Patente an Nespresso-Kaffemaschinen, die Nestec S. A. mit Sitz in der Schweiz, laut Pressemitteilung 10/2012 vom 16.08.2012 durch gegen zwei andere Schweizer Firmen gerichtete Eilanträge verhindern. Zitat: (mehr …)

  • veröffentlicht am 22. Juni 2012

    LG Hamburg, Urteil vom 21.06.2012, Az. 327 O 378/11 – nicht rechtskräftig
    § 139 Abs. 1 S. 1 PatentG

    Das LG Hamburg hat in einem nach eigenem Bekunden der Kammer „Patentrechtsstreit von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung“, den nach einem Bericht von Heise (hier) die Siemens-Tochter Osram u.a. gegen den koreanischen Elektronikhergesteller LG geführt hat, LG und weitere drei Unternehmen wegen Verletzung des Patentrechts (Patentnummer DE 196 55 185) verboten, weiter Fernseher- und Computerbildschirme mit einer bestimmten LED-Technik in Deutschland zu vertreiben. Zitat aus der Pressemitteilung des LG Hamburg vom 21.06.2012: (mehr …)

  • veröffentlicht am 8. Juni 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Düsseldorf, Urteil vom 29.03.2012, Az. I-2 U 1/12
    § 5 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 3 UWG

    Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass eine Berechtigungsanfrage zur Nutzung einer patentverletzenden Anlage nicht als Abmahnung gedeutet werden kann, wenn keine ernstliche Unterlassungsaufforderung enthalten ist. Eine Irreführung durch die Anfragende liege ebenfalls nicht deshalb vor, weil sie keine Einzelheiten zum Patent-Erteilungsverfahren bekannt gegeben habe. Sie habe sich auf eine Benennung der geltend gemachten Schutzrechte anhand der Veröffentlichungsnummer beschränken dürfen und habe nicht auf dagegen geltend gemachte, aber noch nicht abgeschlossene Rechtsbestandsverfahren hinweisen müssen. Von einem einschlägig tätigen Fachunternehmen könne im Übrigen erwartet werden, den Inhalt einer Berechtigungsanfrage zutreffend zu erfassen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 7. November 2011

    LG Mannheim, (Versäumnis-) Urteil vom 04.11.2011, Az. 7 O 169/11 – nicht rechtskräftig
    § 139 Abs. 1 PatentG, § 139 Abs. 2 PatentG, § 140b Abs. 1 PatentG, § 140b Abs. 3 PatentG

    Das LG Mannheim hat entschieden, dass die US-Firma Apple Inc. bestimmte mobile Geräte, die Motorola-Patente verletzen sollen, nicht mehr in die Bundesrepublik Deutschland einführen darf. Ferner wurde festgestellt, dass Apple Inc. (USA) gegenüber der klagenden Motorola Mobility Inc. dem Grunde nach schadensersatzpflichtig ist und Auskunft zu erteilen hat. Von dem Importverbot betroffen ist die Muttergesellschaft des Konzerns, nicht die deutsche Tochtergesellschaft (Apple Deutschland GmbH). Apple erklärte in den Medien bereits, dass der Rechtsstreit mit der Motorola Mobility Inc. „zu diesem Zeitpunkt keinen Einfluss auf unsere Fähigkeit hat, in Deutschland Geschäfte zu machen oder Produkte zu verkaufen.“ Zum Volltext der Entscheidung s. unten. Was wir davon halten? Abgesehen davon, dass es sich um ein Versäumnisurteil handelt? Es stellt sich die Frage, wem der Verkauf von iPhones und iPads über den deutschen Webshop rechtlich zuzuordnen ist. Die Domain apple.de ist der Apple Inc. zugeordnet (dort Kenneth Eddings). In den Nutzungsbedingungen zu www.apple.com/de findet sich ferner folgender Hinweis: „Diese Nutzungsbedingungen (die „Nutzungsbedingungen“) gelten für die Apple Website unter www.apple.com und alle zugehörigen Websites, die von Apple mit www.apple.com verlinkt sind, sowie Unter- und Partnerseiten, einschließlich aller Apple Websites weltweit (gemeinsam „die Website“). Die Website ist Eigentum von Apple Inc. („Apple“) und seinen Lizenzgebern.“ Demnach ist www.apple.com/de ein Angebot auf einer Unterseite der Apple Inc. gehörenden Website. Es spricht somit sehr viel dafür, dass über den deutschen Onlineshop keine Apple-Mobilgeräte mehr angeboten werden dürfen. (mehr …)

  • veröffentlicht am 8. Juni 2011

    LG Düsseldorf, Urteil vom 19.04.2011, Az. 4a O 236/09
    Art. 64 EPÜ i. V. m. §§ 139 Abs. 1 und 2, 140b Abs. 1 und 3, 140e PatG i. V. m. §§ 242, 259 BGB

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Pressemitteilung eines Unternehmens, in Zukunft ein bestimmtes Produkt herstellen zu wollen, noch nicht gegen möglicherweise entgegenstehende ältere Patentrechte verstößt. Die geltend gemachten Ansprüche stünden der Klägerin nur zu, wenn die Beklagten mindestens einmal im räumlichen Geltungsbereich des Klagepatents die durch das Klagepatent geschützte Erfindung den Vorschriften der §§ 9 bis 13 zuwider benutzt hätten (§ 139 Abs. 1 PatG), das heißt, wenn sie mindestens einmal im räumlichen Geltungsbereich des Klagepatents eine der (vielerlei) Benutzungshandlungen vorgenommen hätten, zu denen nach § 9 PatG allein der Patentinhaber befugt sei. Dies konnte das Gericht jedoch nicht feststellen. Bei der streitigen Pressemitteilung handele es sich lediglich um einen allgemein gehaltenen Hinweis, dass „C“ Pläne bekanntgegeben habe, R-Eim industriellen Umfang herzustellen, welches HF-123a in Auto-Klimaanlagen ersetzen solle. Dass das Mittel demgegenüber bereits zum Erwerb in der Bundesrepublik Deutschland bereit stehe, ließe sich der Pressemitteilung nicht entnehmen. Ein „Anbieten“ im Sinne der Vorschrift sei deshalb nicht festzustellen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 15. September 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Mannheim, Urteil vom 05.03.2010, Az. 7 O 142/09
    Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 2 S.1 PatG i.V.m. §§ 840 Abs. 1, 421 ff. BGB

    Das LG Mannheim hat entschieden, dass bei der Verletzung eines Patents für die Bezifferung des Schadensersatzes die Lizenzgebühren zu Grunde zu legen sind, die von der Patentinhaberin in einem Lizenzvertrag auf ihrer Webseite öffentlich vorgehalten werden. Diese Rahmenbedingungen sahen eine Standardrate vor, sowie vergünstigte Raten, die unter bestimmten Konditionen gewährt wurden. Das Gericht sprach der Klägerin Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie in Höhe der Standardrate zu. Die Konditionen für eine vergünstigte Lizenz habe die Beklagte als Verletzerin offensichtlich nicht erfüllt. Daran ändere sich auch nichts, wenn die Klägerin faktisch die Standardrate von keinem ihrer Lizenznehmer verlange und diese nur auf dem Papier existiere. Eine Privilegierung für den Verletzer komme nicht in Betracht. Die von der Beklagten vorgetragene systematische Einräumung von Sonderkonditionen für die Lizenznehmer der Klägerin sei im Übrigen nicht ausreichend substantiiert dargelegt worden.

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