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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 31. Oktober 2014

    LG Kiel, Urteil vom 19.09.2013, Az. 14 O 91/13
    § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG, § 5a UWG

    Das LG Kiel hat entschieden, dass die Werbung eines Mobilfunkanbieters für eine „SMS-Flat“, die auf 3.000 SMS pro Monat beschränkt war, zulässig ist. Vorliegend sei in der Onlinewerbung bei der erwähnten SMS-Flat eine hochgestellte „1“ angefügt gewesen sowie der Hinweis „Mehr Informationen findest Du hier“. Über einen dahinter stehenden Link sei der Anwender zu einer Unterseite gelangt, auf welcher der Hinweis auf 3.000 kostenfreie SMS enthalten gewesen sei. Dies genüge nach Ansicht des Gerichts, um ein Irreführung auszuschließen, zumal auf Grund der sehr hohen Menge an SMS, die im Regelfall nicht erreicht werde, die Relevanz der Information nur gering sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 1. Oktober 2012

    AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 05.09.2012, Az. 24 C 107/12
    § 280 BGB, § 286 BGB, § 288 BGB, § 649 S. 2 BGB, § 628 Abs. 2 BGB

    Das AG Tempelhof-Kreuzberg hat entschieden, dass bei der vorzeitigen Kündigung eines Mobilfunkvertrages mit einer Flatrate durch den Anbieter wegen Zahlungsverzug des Kunden die Grundgebühr bis zum regulären Vertragsende als Schadensersatz nur hälftig anfällt. In voller Höhe sei der Anspruch nicht gegeben, da dieser Betrag nicht in der gebotenen Höhe die vom Anbieter durch die Vertragsbeendigung ersparten Aufwendungen berücksichtige. Bei der Vereinbarung einer Flatrate, bei der der Kunde gegen Zahlung einer (verhältnismäßig hohen) Grundgebühr Telekommunikationsleistungen unbegrenzt in Anspruch nehmen könne, erspare der Anbieter bei Sperrung des Anschlusses nicht unerhebliche Aufwendungen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 23. April 2009

    LG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2008, Az. 6 U 1/08
    §§ 12, 4, 5, 8 UWG

    Das OLG Karlsruhe erklärte in diesem Urteil die Werbung eines Fitnessstudios für wettbewerbswidrig. In dieser Werbung hatte das Studio mit Tafeln im Schaufenster mit der Aufschrift „15,90 Euro pro Monat bei einer Vertragslaufzeit von 12 Monaten“ geworben. In diesem Preis war allerding die Benutzung der Duschen des Fitnessstudios nicht enthalten. Für jeden Duschvorgang sollte der Nutzer 0,50 EUR gesondert bezahlen. Die klagende Wettbewerbszentrale war der Auffassung, dass auf diesen Umstand in der Werbung hätte hingewiesen werden müssen. Diesem Vorbringen schloss sich das Gericht an und beurteilte die streitgegenständliche Werbung als irreführend. Die Tafeln würden bei einem relevanten Teil der angesprochenen Adressaten den Eindruck erwecken, dass in den angegebenen Preis auch die Nutzung der Duschen inbegriffen sei. Die Zusatzentgelte für die Duschnutzung seien auch nicht unerheblich, da schon bei einwöchentlicher Nutzung der Monatsbeitrag bereits um mehr als 10 % ansteigen würde.

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