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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 26. November 2013

    KG Berlin, Urteil vom 25.02.2013, Az. 24 U 58/12
    § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG,
    § 13 UrhG, § 16 UrhG, § 19?a UrhG, § 72 Abs.1, Abs. 2 UrhG, § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG

    Das KG Berlin hat entschieden, dass es keinen Rechtssatz des Inhalts gibt, dass der Geschäftsführer einer GmbH oder einer sonstigen Gesellschaft für die im Rahmen der Geschäftstätigkeit dieser Gesellschaft begangenen und dieser zuzurechnenden Schutzrechtsverletzungen stets auch ohne Feststellung einer persönlichen Verantwortlichkeit als Täter auf Schadensersatz haftet. Ein solcher Rechtssatz sei in der Rechtsprechung des BGH gerade nicht anerkannt. Zitat:

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  • veröffentlicht am 25. September 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.09.2012, Az. 3 O 335/12
    § 823 BGB, § 1004 BGB

    Das LG Karlsruhe hat den Antrag des Vereins Gemeinschaft deutsch-sprachiger Muslime e.V., Pforzheim, sowie von 14 Mitgliedern und Besuchern der Al-Bakara Moschee in Pforzheim, wegen einer Berichterstattung des Südwestrundfunks (SWR) unter dem Titel „Im Netz von Salafisten“ gegen ihn eine einstweilige Verfügung zu erlassen, weitgehend zurückgewiesen. Zur Pressemitteilung des Landgerichts vom 13.09.2012: (mehr …)

  • veröffentlicht am 21. Oktober 2008

    OLG Oldenburg, Urteil vom 01.06.2006, Az. 1 U 34/03
    §§ 52 Abs. 1, 25 Abs.1 Nr. 2 MitbestG, § 90 Abs. 4 AktG, § 43 Absatz 1 GmbHG

    Das OLG Oldenburg hat darauf hingewiesen, dass ein Geschäftsführer für Schäden der GmbH persönlich haften kann, wenn er im Rahmen seines Entscheidungsspielraums diesen überschreitet. Ein Indiz hierfür sei, dass „ein von Verantwortungsbewusstsein getragenes, ausschließlich am Unternehmenswohl orientiertes, auf sorgfältige Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruhendes unternehmerisches Handeln [fehle], wenn die Bereitschaft, unternehmerische Risiken einzugehen, in unverantwortlicher Weise überspannt [werde] oder wenn das Verhalten des Geschäftsführers aus anderen Gründen als pflichtwidrig gelten [müsse]“. Im vorliegenden Fall hatte der Geschäftsführer der Übernahme einer insolventen Klinik zugestimmt, ohne ausreichende Informationen von Fachleuten einzuholen und ohne den Aufsichtsrat vollständig zu informieren, insbesondere ohne entscheidungswesentliche Unterlagen vorzulegen. „Bei den vorhandenen Ungereimtheiten und Unsicherheiten in den vorhandenen betriebswirtschaftlichen Daten des vorherigen Klinikträgers, der Verlustlage beim vorausgegangenen Klinikbetreiber, einer eindeutig negativen Prognose nach den eigenen Ermittlungen der Geschäftsführer im November 1999 und dem hier vorhandenen Erwerb aus einer Insolvenz wäre jedenfalls vor der abschließenden Kaufentscheidung seitens der Beklagten eine umfassende Überprüfung … unter Einsatz unbeteiligter, objektiver Fachleute (z.B. von Wirtschaftsprüfern) erforderlich gewesen, um eine hinreichend abgesicherte Grundlage für die zu treffende unternehmerische Entscheidung zu haben und die vorhandenen Risiken zumindest in einem gewissen, mit zumutbarem Aufwand erreichbaren Umfang zu begrenzen.“ Dies war nicht geschehen. Die persönliche Haftung des Geschäftsführers betrug konkret ca. 2,9 Mio. EUR. Zum Volltext der Entscheidung:
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  • veröffentlicht am 4. August 2008

    OLG Hamburg, Urteil vom 14.12.2005, Az. 5 U 200/04
    § 31 BGB, §§ 14 Abs. 6 und § 15 Abs. 5, 6 MarkenG, Art.9 Abs. 1 b, 14 Abs. 2, 98 Abs. 2 GMV

    Das OLG Hamburg ist der Rechtsauffassung, dass ein Geschäftsführer persönlich haftet, wenn das von ihm geführte Unternehmen fremde Markenrechte verletzt und im Zuge dieser Verletzungshandlungen auf Seiten des Verletzten Rechtsanwaltskosten anfallen. Hierzu führte das Oberlandesgericht aus: „Die [Firma] und der Beklagte [Geschäftsführer der Firma] haften wie Gesamtschuldner für den durch die Kennzeichenverletzung begangenen Schaden. Nach der Rechtsprechung des BGH haftet ein Gesamtschuldner für die gegen einen anderen Gesamtschuldner entstandenen Rechtsverfolgungskosten auf Schadensersatz dann, wenn diese Kosten in den Schutzbereich der Norm fallen, deren Verletzung den Schadensersatzanspruch ausgelöst hat. … Notwendig ist ein innerer Zusammenhang mit der durch den Schädiger geschaffenen Gefahrenlage, nicht nur eine bloß zufällige äußere Verbindung. Ein innerer Zusammenhang im Sinne dieser Rechtsprechung liegt hier vor, da der Beklagte als Geschäftsführer zugleich für das Handeln der Fa M. verantwortlich war und diese sich umgekehrt sein Handeln als eigenes Handeln über § 31 BGB zurechnen lassen muss. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der für die Rechtsverfolgungskosten gegen- über der GmbH in Anspruch genommene Geschäftsführer nicht nur zum Zeitpunkt der Kennzeichenverletzung Geschäftsführer war, sondern – wie hier – auch noch während der gerichtlichen Inanspruchnahme der GmbH.“ Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 18. Juli 2008

    LG Dortmund, Urteil vom 23.02.2007, Az. 8 O 194/06
    § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, §§ 4 Abs. 1, 4 a Abs. 1 BDSG

    Das LG Dortmund hat entschieden, dass personenbezogene Daten von Kunden nicht nach freiem Ermessen des die Information Erhebenden an Dritte übermittelt werden dürfen. Eine entsprechende AGB-Klausel verstoße gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Zwar sei es zulässig, so ließ das LG Dortmund durchblicken, die Einwilligung des Kunden für solche Daten per AGB zu fingieren, deren Weitergabe für die Vertragserfüllung wesentlich sei; denn der Kunde rechne geradezu damit. Eine pauschale Einwilligung in die Weitergabe aller Daten könne jedoch nicht vorausgesetzt bzw. fingiert werden.
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