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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 12. Juli 2011

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 28.10.2010, Az. 6 U 87/09
    §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 9 a UWG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Leuchtpflasterstein (Leuchtelement, das einem aus Naturstein gehauenem Pflasterstein nachempfunden ist und eine LED als Leuchtmittel enthält) nicht dem ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz unterfällt. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass ein Erzeugnis wettbewerblich eigenartig sei, wenn dessen konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet seien, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft hinzuweisen. Künstliche Pflastersteine mit leuchtenden Elementen würden in unterschiedlichster Form jedoch schon seit längerer Zeit von verschiedenen Herstellern angeboten. Es könne daher nicht angenommen werden, dass die interessierten Verkehrskreise die Idee „Leuchtpflastersteine“ nur mit einem bestimmten Unternehmen verbinden würden. Zum Volltext der Entscheidung:

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