IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 2. Dezember 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Düsseldorf, Urteil vom 03.11.2009, Az. I-20 U 137/09
    §§ 3 Abs.1, 7 Abs. 2 Nr. 3; 8 Abs. 1 UWG

    Das OLG Düsseldorf hat darauf hingewiesen, dass ein Unternehmen, das Adressdaten erwirbt, um an diese Werbung zu versenden, gehalten ist, die vom Verkäufer ausgesprochene Versicherung, die notwendigen Einwilligungen der Adressaten zuvor erworben zu haben, zu überprüfen hat. Derartige Überprüfungsversuche seien indes nicht einmal stichprobenartig erkennbar. Der Antragsgegner habe sich offenbar mit einer allgemein gehaltenen Zusicherung des Veräußerers begnügt. Das reiche nicht aus. (mehr …)

  • veröffentlicht am 28. August 2009

    OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 10.04.2008, Az. 6 W 36/08

    Das OLG Frankfurt hat in diesem Beschluss zu den Pflichten eines Unterlassungsschuldners Stellung genommen. Die Antragsteller waren zur Unterlassung verurteilt worden und sollten nun wegen eines Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld bezahlen. Gemäß dem Unterlassungsurteil waren die Antragsteller verpflichtet, eine wettbewerbswidrige Angabe aus diversen Branchen- und Internetverzeichnissen entfernen zu lassen. Dieser Verpflichtung kamen die Antragsteller nach, indem sie die verschiedenen Verlage anschrieben und um Änderung des Eintrags baten. Sie gaben an, dass sie nicht dafür verantwortlich seien, wenn die Verlage der Anweisung nicht nachkämen. Hier war das Frankfurter Gericht anderer Auffassung: Ein Unterlassungsschuldner sei nicht nur verpflichtet, alles zu unterlassen, was zu einer Verletzung führen könne, sondern auch, alles Erforderliche und Zumutbare zu tun, um zukünftige Verletzungen zu vermeiden. Dazu gehöre auch, Wettbewerbsverstöße durch Mitarbeiter oder Beauftragte zu vermeiden, indem entsprechende Anweisungen oder Belehrungen erteilt und deren Einhaltung dann auch sorgfältig überwacht würden. Eine – leicht mögliche – Überprüfung habe jedoch durch die Antragstellerin nicht stattgefunden, so dass die Verhängung eines Ordnungsgeldes gerechtfertigt gewesen sei.

  • veröffentlicht am 27. Februar 2009

    Auf der eCommerce-Plattform pirat.in, die für eine Vielzahl interessanter Beiträge, u.a. der Trusted-Shops-Autoren steht,  fand sich bis heute eine verbreitete Fehlvorstellung von der Natur der Abmahnung und ihren Kosten. Im Impressum wurden Bedingung für die Übernahme von Abmahnkosten aufgestellt: „Im Falle von Domainstreitigkeiten, wettbewerbsrechtlichen, vermeintlich urheberrechtlichen oder ähnlichen Problemen bitten wir Sie, zur Vermeidung unnötiger Rechtsstreite und Kosten, uns bereits im Vorfeld zu kontaktieren. Die Kostennote einer anwaltlichen Abmahnung ohne vorhergehende Kontaktaufnahme mit uns, wird im Sinne der Schadensminderungspflicht als unbegründet zurückgewiesen.“ (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: pirat.in). Was wir davon halten? (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. Februar 2009

    KG Berlin, Beschluss vom 29.01.2009, Az. 10 W 73/08
    §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 analog BGB, §§ 185 ff. StGB, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG

    Das KG Berlin hat darauf hingewiesen, dass ein Laie  Presseberichte nicht auf dessen Wahrheitsgehalt überprüfen müsse, und zwar unabhängig davon, ob er diese zur Grundlage einer eigenen Äußerung macht oder einen Artikel unkommentiert ins Internet stelle. Eine Haftung des Antragsgegners auf Unterlassung setze  voraus, dass dieser Kenntnis von der Unwahrheit der streitgegenständlichen Äußerungen bzw. von der Tatsache habe. Davon konnte auf Seiten des Antragsgegners vor Erhalt der Abmahnung nicht ausgegangen werden. Dass dem Antragsgegner die Veröffentlichung einer Gegendarstellung nicht entgangen sein könne, sei eine „durch nichts belegte Vermutung“ des Antragstellers. Der Antragsgegner habe die streitgegenständlichen Äußerungen unverzüglich nach Erhalt der Abmahnung aus dem von ihm veröffentlichten Artikel entfernt. Dass er gleichzeitig die Aufforderung des Antragstellers zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und dessen Richtigstellungs- verlangen ins Internet gestellt habe, begründe ebenfalls keine Haftung des Antragsgegners, auch wenn diese die angegriffenen Äußerungen enthielten. Dies liege in der Natur der vom Antragsteller begehrten Richtigstellung, wobei es keinen Unterschied machen könne, ob diese – wie verlangt – als eigene Erklärung des Antragsgegners oder als Verlangen des Antragstellers veröffentlicht wurde. Der Senat folgte der Auffassung des Landgerichts, dass zugunsten des Antragsgegners das sog. Laienprivileg greife. Der Volltext der Entscheidung findet sich hier (? Bitte klicken Sie auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Gelsenkirchener Geschichten).

  • veröffentlicht am 13. Februar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Hamburg, Beschluss vom 24.11.2008, Az. 5 W 117/08
    § 311 Abs. 2 Nr. 1, 2 BGB, § 840 Abs. 1, 2 ZPO

    Das OLG Hamburg hatte im Rahmen einer Gehörsrüge darüber zu entscheiden, wer die Kosten eines wettbewerbsrechtlichen Streits zu tragen hat, wenn der Abgemahnte von falschen Tatsachen bzw. falscher Rechtslage ausgeht und der Abgemahnte, in Kenntnis des Irrtums, den Abmahner hierüber nicht informiert. Im vorliegenden Fall hatte die abgemahnte Partei die streitgegenständliche Werbeanzeige nicht geschaltet, diesbezüglich auch keinen ihr zurechenbaren Anschein gesetzt und war auch nicht als mittelbarer Störer (als Verlagsinhaberin) aufgetreten. Die Richter am Hanseatischen Oberlandesgericht verwiesen für den Fall auf die herrschende Auffassung (u.a. BGH WRP 1995, S. 300 ff.), wonach es eine derartige „Antwortpflicht“ des zu Unrecht Abgemahnten nicht gebe, da es an einer begangenen oder drohenden wettbewerbswidrigen Handlung mangele. Aus dem durch die Abmahnung zwischen den Parteien bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnis lasse sich dies nicht herleiten. Die Zusendung einer Abmahnung könne ebenfalls kein Rechtsverhältnis schaffen, aus dem eine Aufklärungspflicht erwachsen würde. Aus den gleichen Gründen könne eine Antwortpflicht auch nicht aus § 311 Abs. 2 Nr. 1, 2 BGB (c.i.c.) oder nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. einer entsprechenden Anwendung des § 840 Abs. 1, 2 ZPO abgeleitet werden.

  • veröffentlicht am 4. Februar 2009

    LG Düsseldorf, Beschluss vom 22.08.2006, Az. 38 O 149/06
    § 6 Abs. 2 ElektroG

    Das LG Düsseldorf hat in diesem vielzitierten Beschluss darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht nach dem Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Es ist darauf hinzuweisen, dass das OLG Düsseldorf diese Rechtsansicht nicht teilt (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: OLG Düsseldorf).
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  • veröffentlicht am 11. Dezember 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Beschluss vom 20.11.2008, Az. IX ZR 34/06
    § 49b Abs. 5 BRAO

    Der BGH hat in diesem Beschluss darauf hingewiesen, dass der Rechtsanwalt zwar – abgesehen von der im vorliegenden Fall nicht anwendbaren Hinweispflicht des § 49b Abs. 5 BRAO – grundsätzlich nicht verpflichtet ist, den Mandanten auf die gesetzliche Vergütungspflicht hinzuweisen. Zugleich wies der Bundesgerichtshof aber darauf hin, dass der Rechtsanwalt unter bestimmten Umständen nach Treu und Glauben verpflichtet sein könne, auch ohne Frage des Auftraggebers diesen über die voraussichtliche Höhe der Vergütung aufzuklären. Maßgeblich seien die Umstände des Einzelfalls. Keine Belehrungspflicht bestehe, nur weil die Gebühren insgesamt einen namhaften Betrag erreichten, wenn der Mandant die erhebliche wirtschaftliche Bedeutung des Verfahrens verstehe; dagegen habe der Rechtsanwalt über die tatsächlichen Gebühren aufzuklären, wenn sie im Laufe des Verfahrens die Ersteinschätzung wesentlich übersteigen, insbesondere wenn die Ersteinschätzung der Gebühren ohne Berücksichtigung des wirtschaftlichen Werts der Angelegenheit erfolgt.

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  • veröffentlicht am 4. November 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Düsseldorf, Urteil vom 19.04.2007, Az. I-20 W 18/07
    § 6 Abs. 2 ElektroG, § 4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Düsseldorf hat mit dieser Entscheidung deutlich gemacht, dass § 6 Abs. 2 ElektroG, welcher die Registrierungspflicht für Hersteller von Elektrogeräten regelt, eine Vorschrift gemäß § 4 Nr. 11 UWG ist, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Ein Verstoß gegen diese Registrierungspflicht kann nach Auffassung des Oberlandesgerichts kostenpflichtig abgemahnt werden. Betroffen ist gemäß § 3 Nr. 11 ElektroG „jeder, der unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich der Fernkommunikationsmittel im Sinne des § 312 b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewerbsmäßig, 1. Elektro- und Elektronikgeräte unter seinem Markennamen herstellt und erstmals im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr bringt, 2. Geräte anderer Anbieter unter seinem Markennamen im Geltungsbereich dieses Gesetzes weiterverkauft, wobei der Weiterverkäufer nicht als Hersteller anzusehen ist, sofern der Markenname des Herstellers gemäß Nummer 1 auf dem Gerät erscheint, oder 3. Elektro- oder Elektronikgeräte erstmals in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt und in Verkehr bringt oder in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausführt und dort unmittelbar an einen Nutzer abgibt.“ Betroffen sind demnach auch Onlinehändler, die Elektronikware aus Asien importieren.

    Das Urteil ist auch nicht seit der Entscheidung OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.06.2008, Az. I-20 U 207/07 überholt (Link: OLG Düsseldorf). Während es in dieser Entscheidung ausschließlich um die Wettbewerbswidrigkeit einer in toto unterlassenen Registrierung bei der Stiftung EAR ging, war in dem späteren Urteil lediglich die Frage zu beantworten, ob eine (vorgenommene) Registrierung des Unternehmens ohne Anmeldung der einzelnen Gerätemarken einen Wettbewerbsverstoß darstellt.
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  • veröffentlicht am 29. Oktober 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamm, Beschluss vom 26.08.2008, Az. 4 W 85/08
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 312 Abs. 2 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV

    Das OLG Hamm ist der Rechtsauffassung, dass die Widerrufsbelehrung in jedem Fall einen Hinweis auf die Wertersatzpflicht enthalten muss. In Zeiten zunehmender Unsicherheit, auf welchen Verkaufsplattformen welche Wertersatzklausel verwendet werden kann, sind viele Onlinehändler dazu übergegangen, auf einen Wertersatz generell zu verzichten, um dem finanziell größeren Risiko einer Abmahnung – wegen irreführender Wertersatzklausel – zu begegnen. Die begründungsfreie Feststellung des Oberlandesgerichts lautete: „Der Hinweis über die den Verbraucher treffende Wertersatzpflicht ist eine unverzichtbare Informationspflicht nach § 312 Abs. 2 BGB i. V. mit § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV“. Das OLG Hamm schließt sich damit der Rechtsauffassung des OLG Zweibrücken an (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: OLG Zweibrücken). Dieses hatte detaillierter ausgeführt: „Auch ein verständiger und informierter Durchschnittsverbraucher wird bei seiner Kaufentscheidung regelmäßig den Unternehmer bevorzugen, der über die Möglichkeit des Widerrufs belehrt, aber keine Aussagen über mögliche Wertersatzpflichtungen trifft. Durch die entsprechende Werbung werden die Verbraucher zu der Annahme verleitet, dass der Unternehmer, der entgegen den gesetzlichen Vorschriften nicht über die für den Verbraucher nachteiligen Folgen eines ausgeübten Widerrufs belehrt, auch nicht berechtigt ist, entsprechende Ansprüche geltend zu machen und somit gegenüber dem Unternehmer erscheint, der zu schlechteren Konditionen anbietet. Nach § 346 Abs. 2c Nr. 3 BGB verhält es sich aber so, dass bei nicht bestimmungsgemäßem Gebrauch die Haftung des Widerrufsberechtigten unabhängig von einer erfolgten Belehrung besteht.“
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  • veröffentlicht am 17. Oktober 2008

    EuGH, Urteil vom 16.10.2008, Az. C?298/07
    Richtlinie 2000/31/EG (Elektronischer Geschäftsverkehr)

    Der EuGH vertritt die Rechtsansicht, dass der Diensteanbieter gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Richtlinie 2000/31/EG verpflichtet ist, den Nutzern des Dienstes vor Vertragsschluss mit ihnen neben seiner Adresse der elektronischen Post weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglichen. Diese Informationen müssen nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs nicht zwingend eine Telefonnummer umfassen. Die Angaben können eine elektronische Anfragemaske betreffen, über die sich die Nutzer des Dienstes im Internet an den Diensteanbieter wenden können, woraufhin dieser mit elektronischer Post antwortet. Anders verhalte es sich in Situationen, in denen ein Nutzer des Dienstes nach elektronischer Kontaktaufnahme mit dem Diensteanbieter keinen Zugang zum elektronischen Netz habe und diesen um Zugang zu einem anderen, nichtelektronischen Kommunikationsweg ersuche. Die Entscheidung dürfte zwanglos dahingehend auszulegen sein, dass Onlinehändler, die eine E-Mail-Adresse statt einer „elektronischen Anfragemaske“ zur Kommunikation vorhalten, keine Telefonnummer vorhalten müssen, soweit Zuschriften an diese E-Mail-Adresse auch beantwortet werden. Der BGH hatte diese Rechtsfrage dem EuGH vorgelegt (hier), nachdem das OLG Köln (Urteil vom 13.02. 2004, Az. 6 U 109/03, hier) entschieden hatte, dass ein Impressum eine Telefonnummer aufzuweisen habe, das OLG Hamm (Urteil vom 17.03.2004, Az. 20 U 222/03, hier) diese Rechtsauffassung aber nicht teilte.
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