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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 9. März 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Köln, Urteil vom 08.06.2011, Az. 119 C 57/11
    § 276 BGB, § 280 BGB

    Das AG Köln hat entschieden, dass im Falle einer unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen nicht automatisch die zur Abwehr erforderlichen Rechtsanwaltskosten erstattet werden müssen. Eine Ersatzpflicht bestehe insbesondere nicht, wenn der Anspruchsberühmung eine vertretbare rechtliche Beurteilung zugrunde liegt, also eine sogenannte Plausibilitätskontrolle erfolgt sei. Auch müsse die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Abwehr der Ansprüche erforderlich und zweckmäßig gewesen sein. Zum Volltext der Entscheidung:

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