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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 23. August 2010

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 27.02.2007, Az. 6 U 158/06
    §§ 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LFGB; 4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel irreführend und damit wettbewerbswidrig ist, wenn der Eindruck vermittelt wird, dass sich die männliche Potenz dadurch unmittelbar steigere. Dass die Antragsgegnerin mit den Aussagen nur auf die Eignung ihres Mittels hinweisen wolle, auf diesem Weg die sexuelle Leistungsfähigkeit allenfalls mittelbar zu unterstützen,  da das Mittel den Körper mit Nähr- und Vitalstoffen versorge, die bei körperlichen Beanspruchungen vermehrt verbraucht würden, entnehme der angesprochene Durchschnittsleser der Werbung gerade nicht. Dies müsste dann nämlich auch für Frauen gelten, die beanstandete Werbung beziehe sich jedoch nur auf die männliche Seite. Dadurch entstehe der (unzutreffende) Eindruck, dass speziell die sexuelle Leistungsfähigkeit des Mannes durch das Mittel unmittelbar gefördert würde.

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