Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Kiel: Werbung mit Gegenüberstellung von „Listenpreis“ und „Abholpreis“ ist irreführendveröffentlicht am 27. April 2012
LG Kiel, Urteil vom 30.09.2011, Az. 14 O 56/11
§ 4 Nr. 4 UWG, § 5 UWGDas LG Kiel hat entschieden, dass die Werbung eines Möbelhauses, welche auf Preisetiketten einen „Listenpreis“ angab, der deutlich über dem darunter fett abgedruckten „Abholhpreis“ lag, irreführend und damit unlauter ist. Der Begriff „Listenpreis“ sei mehrdeutig und ohne klarstellenden Zusatz für den Verbraucher nicht zwangsläufig als z.B. Preis aus der allgemeinen Preisliste des Werbenden erkennbar. Er könne die Angabe ebenso als Herstellerpreis o.ä. vestehen. Es werde daher dem Verbraucher mit dieser Werbung ein Preisvorteil suggeriert, dessen Existenz und Höhe er in keiner Weise nachvollziehen könne. Aus diesem Grund sei die Werbung wettbewerbswidrig. Das OLG Hamm hat in diesem Urteil dagegen ein allgemeines Verbraucherverständnis für „Listenpreise“ angenommen, allerdings begrenzt auf die Automobilbranche. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Köln: Preiswerbung mit Rabatten irreführend, wenn zuvor nicht die unrabattierten Preise verlangt wurdenveröffentlicht am 21. November 2010
OLG Köln, Urteil vom 15.02.2008, Az. 6 U 140/07
§§ 8 Abs. 1, 5, 3 UWG
Das OLG Köln hat entschieden, dass eine Rabattwerbung unzulässig ist, wenn nicht zeitnah zuvor die unrabattierten Preise verlangt wurden. Preisgegenüberstellungen mit eigenen früheren Preisen seien irreführend, wenn der frühere Preis nicht unmittelbar vor der Preisherabsetzung gefordert worden sei. Dies gelte auch bei einer Werbung mit Preissenkungen. Andernfalls bestehe die Gefahr der Irreführung, denn bei einer Werbung mit einer Rabattgewährung gehe der Verbraucher davon aus, dass ihm mit dieser Aktion ein gegenüber der vorherigen Situation vorteilhaftes Angebot gemacht werde. Sei der höhere Preis schon längere Zeit vor der Aktion aber nicht verlangt worden, werde der Verbraucher irregeführt. Ebenso sei der durch die streitgegenständliche Werbung erweckte Eindruck, die Rabattaktion sei zeitlich auf ein Wochenende begrenzt, unrichtig, denn die Beklagte gewähre den Rabatt bereits seit über drei Monaten. Zum Volltext der Entscheidung: