Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
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BPatG: Der Wortmarke „Procura“ fehlt für eine Vielzahl von Dienstleistungen die Unterscheidungskraft veröffentlicht am 6. März 2014
BPatG, Beschluss vom 27.11.2013, Az. 29 W (pat) 115/12
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
Das BPatG hat entschieden, dass das Wortzeichen „Procura“ für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen (z.B. Druckereierzeugnisse, Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen, Ausbildung u.a.) nicht eintragungsfähig ist, da es eine beschreibende Angabe darstellt. Die abgelehnten Waren und Dienstleistungen könnten alle einen Bezug zur handelsrechtlichen Prokura haben, was von den angesprochenen Verkehrskreisen auch so aufgefasst würde. Lediglich hinsichtlich „Erziehungsberatung“ sei die Anmeldung nicht zurückzuweisen. Zum Volltext der Entscheidung:
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