IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 10. Oktober 2011

    LG Gießen, Urteil vom 28.07.2010, Az. 1 S 64/10
    § 4 BGB-InfoV

    Das LG Gießen hat entschieden, dass durch Verstöße auf einer Internetseite kein Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung vorliegt, die hinsichtlich fehlender Verbraucherinformationen in einem Reisekatalog abgegeben wurde. Der Beklagte hatte sich verpflichtet, die „prospektmäßige“ Bewerbung von Pauschalreisen ohne Angabe gewisser Informationspflichten zu unterlassen. Bei Angaben auf einer Webpräsenz handele es sich jedoch nicht um prospektmäßige Angaben, da sie keine dauerhafte Informationsgrundlage darstelle. Hier hätte zunächst eine gesonderte Abmahnung erfolgen müssen. Zum Volltext der Entscheidung:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 17. Juni 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG München, Urteil vom 31.03.2011, 6 U 3517/10
    § 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG

    Wie die Wettbewerbszentrale berichtet, hat das OLG München im Berufungsverfahren gegen einen Discounter entschieden, dass ein Unternehmen bei Werbung seine Identität offen zu legen hat. Dies gelte auch für einen Werbeprospekt eines Lebensmitteldiscounters. Werde der Verbraucher durch die Werbung in die Lage versetzt, eine Kaufentscheidung treffen zu können, habe das werbende Unternehmen seine Identität und Anschrift anzugeben. Die genaue Firmierung und Kontaktadresse im Eingangsbereich einer Verkaufsstelle sei nicht ausreichend, da dem Verbraucher bereits mit der Werbung die Informationen für eine Kontakaufnahme zur Verfügung gestellt werden sollten. Müsse er dazu erst die Verkaufsstelle aufsuchen, laufe dies dem Willen des Gesetzgebers zuwider.

    Vorinstanz: LG München I, Urteil vom 11.05.2010, Az. 9 HKO 23637/09

  • veröffentlicht am 9. Februar 2009

    BGH, Urteil vom 04.02.2009, Az. VIII ZR 32/08
    §§ 3, 5 UWG

    Der BGH hat mit diesem Urteil laut eigener Pressemeldung eine Entscheidung des OLG Hamm bestätigt, wonach die Erklärung, Angaben in einem Printkatalog seien unverbindlich, nicht gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstößt (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: OLG Hamm). Streitgegenständlich war die Formulierung eines Mobilfunkanbieters: „Alle Preise inkl. MwSt! Solange der Vorrat reicht! Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Abbildungen ähnlich.“ Der BGH bestätigte mit seiner Entscheidung die geltende Rechtslage, wonach Katalogangaben wie ein Angebot in der Schaufensterauslage oder in einer Tageszeitung kein verbindliches Angebot darstellen, sondern lediglich eine Aufforderung an den Betrachter, selbst ein Angebot abzugeben. Anders zu beruteilen ist die Rechtslage nur in Ausnahmefällen, etwa auf der Internethandelsplattform eBay: Hier ist jedes Angebot auf Grund der eBay-AGB bereits als verbindliches Angebot anzusehen.

    Wenn Sie noch Fragen haben, rufen Sie uns an oder kontaktieren Sie uns per E-Mail oder Post (? Klicken Sie bitte auf diesen Link: Kontakt).

    Dr. Damm & Partner
    Rechtsanwälte
    Saalestr. 8
    24539 Neumünster

I