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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 11. März 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Bergisch Gladbach, Urteil vom 28.01.2010, Az. 66 C 216/08
    § 826 BGB

    Das AG Bergisch Gladbach hatte in diesem etwas kuriosen Fall über die Erstattung von Rechtsanwaltskosten für die Verteidigung gegen eine Abmahnung zu entscheiden. Die Klägerin, die sich über das Internet als Prostitutierte anbot, hatte eine Abmahnung von dem beklagten Rechtsanwalt wegen fehlender Namensangabe im Impressum erhalten. Es wurde eine Unterlassungserklärung sowie ein Mindestschadensersatz in Höhe von 2.500 EUR gefordert sowie die Erstattung von Rechtsanwaltskosten auf einen Streitwert von 10.000 EUR. Die Klägerin beauftragte einen Rechtsanwalt zur Abwehr dieser Abmahnung. Zur Erstattung dieser Abwehr-Kosten wurde der Beklagte nunmehr verurteilt. Dem Vernehmen nach ist der Rechtsanwalt in zwei weiteren Verfahren zum Schadensersatz verurteilt worden (AG Bergisch Gladbach, Urteil vom 28.01.2010, Az. 66 C 211/08; AG Bergisch Gladbach, Urteil vom 28.01.2010, Az. 66 C 215/08) zum Schadensersatz verurteilt worden. Das Gericht führte im Verfahren mit dem AZ. 66 C 216/08 folgende Gründe aus:

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  • veröffentlicht am 6. Mai 2009

    OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.04.2008, Az. 1 Ss 178/07
    § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG

    Das OLG Zweibrücken hat entschieden, dass Angebotsbeschreibungen von Prostituierten in öffentlichen Internetanzeigen nicht zu detailliert ausfallen dürfen. Nach § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG handele ordnungswidrig, wer durch das Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen oder Darstellungen Gelegenheit zu entgeltlichen sexuellen Handlungen anbiete, ankündige, anpreise oder Erklärungen solchen Inhalts bekannt gebe, wobei dem Verbreiten das öffentliche Ausstellen, Anschlagen, Vorführen oder das sonstige öffentliche Zugänglichmachen gleichstehe. Zuvor hatte das AG Speyer einen Mann mit Urteil vom 04.10.2007 wegen Anbietens von Gelegenheiten zu entgeltlichen sexuellen Handlungen durch das öffentliche Zugänglichmachen von Schriften (§ 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) zu einer Geldbuße von 750,00 EUR verurteilt. (mehr …)

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