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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 12. Dezember 2008

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Bonn, Urteil vom 03.01.2008, Az. 12 O 157/07
    §§
    8 Abs. 4, 12 UWG

    Das LG Bonn hat in dieser bemerkenswerten Entscheidung – unter Abhebung einer gegenläufigen Rechtsprechung des OLG Köln – darauf hingewiesen, dass allein eine hohe Anzahl von Abmahnungen innerhalb kürzester Zeit, hier 12 Abmahnungen innerhalb von 14 Tagen,  das Tatbestandsmerkmal der Rechtsmissbräuchlichkeit verwirkliche. Das Gericht stellte die rhetorische Frage, was ein mittelständisches Unternehmen, welches sich originär in der Instandsetzung von Motoren übe, dazu bewegen könne, eine derart hohe Anzahl von Abmahnungen über einen Rechtsanwalt aussprechen zu lassen und kam zu dem Schluss, dass dies nur das im Vordergrund stehende Gebühreninteresse des bevollmächtigten Rechtsanwalts belege. Dieses Tatbestandsmerkmal sei von Amts wegen zu prüfen, und zwar auch dann, wenn die verfügungsbeklagte Partei hierzu nicht vorträgt. Hintergrund für diese Entscheidung, so das Landgericht Bonn, sei der Umstand, dass das Gericht gleichsam als „Sammelstelle“ einen Überblick über die Anzahl anhängiger Verfügungsverfahren habe, nicht aber das einzelne Abmahnungsopfer, welches mit den weiteren Abmahnungsopfern regelmäßig nicht in Kontakt stehe. Durchaus sportlich mutet die Feststellung der Bonner Richter an, dass auch das Tatbestandsmerkmal der Dringlichkeit nicht erfüllt sei, da die Internetseite sicherlich schon seit längerer Zeit online sei. Hier wird in unzulässiger Weise dem Abmahnenden eine Prüfungspflicht aller möglichen Wettbewerber auferlegt, was nun – auch aus Sicht einer erklärten Abmahnopfer-Kanzlei – nicht der ratio legis des UWG entspricht.
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  • veröffentlicht am 10. Dezember 2008

    KG Berlin, Beschluss vom 25.01.2008, Az. 5 W 371/07
    § 8 Abs. 4 UWG

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtDas Kammergericht Berlin hat entschieden, dass es bei einer großen Anzahl von Abmahnungen, die gerichtlich verfolgt werden, für die Annahme einer Rechtsmissbräuchlichkeit spricht, wenn der Abmahner das jeweilige Gericht danach aussucht, dass es möglichst weit vom Gegner entfernt liegt. Grundsätzlich sei die Ausnutzung des fliegenden Gerichtsstandes noch kein Indiz für eine Rechtsmissbräuchlichkeit. Bei einer planmäßigen Verfolgung der Prozesstaktik des in Rede stehenden Abmahners werde jedoch klar, dass der Abmahner durch die Generierung hoher Reisekosten für die Abgemahnten diese davon abhalten wollte, sich gegen die Abmahnung zu verteidigen. Es sei ein Indiz für einen Missbrauch, wenn dem Anspruchsberechtigten schonendere Möglichkeiten der Anspruchsdurchsetzung zur Verfügung stehen, die er – wie im vorliegenden Fall – ohne triftigen Grund nicht nutzt. Hinsichtlich der Ausnutzung des fliegenden Gerichtsstandes als Indiz für Rechtsmissbräuchlichkeit konnte das LG Hamburg die Auffassung des KG Berlin nicht teilen. (LG Hamburg).
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  • veröffentlicht am 29. November 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Berlin, Urteil vom 16.04.2008, Az. 15 O 585/07
    §
    8 Absatz 4 UWG

    Das LG Berlin hat entschieden, dass eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig ist, wenn die Abmahntätigkeit in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Abmahners steht. Im vorliegenden Fall war die Abmahnerin nur in sehr bescheidenem Rahmen mit geringen Gewinnspannen im Bereich Textilien auf der Internethandelsplattform eBay tätig, ließ jedoch über ihren Prozessbevollmächtigten eine große Anzahl von Abmahnungen aussprechen. Dies erfolgte auch noch, als die Abmahnerin selbst gar nicht mehr gewerblich im Internet tätig war. Dazu standen die durch die Abmahnung verursachten Kosten (Rechtsanwaltsgebühren) und Erträge (Vertragsstrafen) außer Verhältnis. Diesen Gesichtspunkt erachtete das Gericht für ausreichend, um eine Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung anzunehmen. Weitere mögliche Indizien (Absprache über die Kosten, Einschaltung eines Prozessfinanzierers, Aufruf im Internet zur Begründung von Mandatsverhältnissen, Inanspruchnahme einer Vielzahl unterschiedlicher wohnsitzferner Gerichte) flossen nicht in die Entscheidung ein.
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