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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 31. Januar 2010

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Siegen, Urteil vom 28.10.2002, Az. 10 C 183/02
    §§ 631, 675 BGB

    Das AG Siegen hat in dieser älteren Entscheidung einem klagenden Rechtsanwalt eine Vergütung von ca. 230,00 EUR zuerkannt, nachdem dieser auf eine E-Mail-Frage eines Verbrauchers eine rechtliche Auskunft erteilt hatte, ohne dass eine schriftliche Vergütungsvereinbarung vorlag. Es könne dahinstehen, ob sich dieser Anspruch aus § 675 (Geschäftsbesorgungsvertrag) BGB oder aus § 631 (Werkvertrag) BGB ergebe. Der Beratungsvertrag sei dadurch zustandegekommen, daß der Beklagte dem Kläger mit der Übersendung seiner Anfrage und der Bitte um Beantwortung per E-Mail ein Angebot auf Abschluss eines Beratungsvertrages gemacht habe. Diesen Antrag habe der Kläger durch die Beantwortung der Frage angenommen.
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  • veröffentlicht am 25. Januar 2010

    AG Jülich, Urteil vom 28.10.2009, Az. 9 C 271/09
    § 34 Abs. 1 S. 2 RVG; § 612 Abs. 2 BGB

    Im Radrennsport gibt es eine besondere Bezeichnung für Fahrer, die sich in den Windschatten anderer hängen, also andere die Arbeit für sich machen lassen. Man nennt sie (Hinterrad-) „Lutscher“ (JavaScript-Link: FahrradWiki). In eine ähnliche Kategorie könnte im Kanzleibereich ein Rechtssuchender fallen, der von vornherein beabsichtigt, bei einem Rechtsanwalt in Form einer „ersten Anfrage“ verwertbare materiell-rechtliche Auskünfte zu seiner Angelegenheit zu erhalten, ohne dafür zu bezahlen. Diesen Fall hatte das AG Jülich zu entscheiden mit vernichtendem Ergebnis für den Mandanten, der keiner sein wollte, aber den Rechtsrat sehr wohl gebrauchen konnte.  Das Gericht wertete das einstündige Telefonat als konkludenten „telefonischen Beratungsvertrag“ und hielt eine Vergütung von 250,00 EUR zzgl. MwSt. für angemessen. Die Beklagte habe nicht davon ausgehen können, dass der Kläger die Entgegennahme der Information über die Vertragsprobleme der Beklagten durch den Kläger und seine anschließende rechtliche Würdigung bzw. Ratschläge ohne den Abschluss eines Vertrages habe erbringen wollen. Denn diese Tätigkeiten gehörten zur typischen anwaltlichen Tätigkeit in einem ersten Beratungsgespräch.

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  • veröffentlicht am 21. Oktober 2008

    OLG Oldenburg, Urteil vom 01.06.2006, Az. 1 U 34/03
    §§ 52 Abs. 1, 25 Abs.1 Nr. 2 MitbestG, § 90 Abs. 4 AktG, § 43 Absatz 1 GmbHG

    Das OLG Oldenburg hat darauf hingewiesen, dass ein Geschäftsführer für Schäden der GmbH persönlich haften kann, wenn er im Rahmen seines Entscheidungsspielraums diesen überschreitet. Ein Indiz hierfür sei, dass „ein von Verantwortungsbewusstsein getragenes, ausschließlich am Unternehmenswohl orientiertes, auf sorgfältige Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruhendes unternehmerisches Handeln [fehle], wenn die Bereitschaft, unternehmerische Risiken einzugehen, in unverantwortlicher Weise überspannt [werde] oder wenn das Verhalten des Geschäftsführers aus anderen Gründen als pflichtwidrig gelten [müsse]“. Im vorliegenden Fall hatte der Geschäftsführer der Übernahme einer insolventen Klinik zugestimmt, ohne ausreichende Informationen von Fachleuten einzuholen und ohne den Aufsichtsrat vollständig zu informieren, insbesondere ohne entscheidungswesentliche Unterlagen vorzulegen. „Bei den vorhandenen Ungereimtheiten und Unsicherheiten in den vorhandenen betriebswirtschaftlichen Daten des vorherigen Klinikträgers, der Verlustlage beim vorausgegangenen Klinikbetreiber, einer eindeutig negativen Prognose nach den eigenen Ermittlungen der Geschäftsführer im November 1999 und dem hier vorhandenen Erwerb aus einer Insolvenz wäre jedenfalls vor der abschließenden Kaufentscheidung seitens der Beklagten eine umfassende Überprüfung … unter Einsatz unbeteiligter, objektiver Fachleute (z.B. von Wirtschaftsprüfern) erforderlich gewesen, um eine hinreichend abgesicherte Grundlage für die zu treffende unternehmerische Entscheidung zu haben und die vorhandenen Risiken zumindest in einem gewissen, mit zumutbarem Aufwand erreichbaren Umfang zu begrenzen.“ Dies war nicht geschehen. Die persönliche Haftung des Geschäftsführers betrug konkret ca. 2,9 Mio. EUR. Zum Volltext der Entscheidung:
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