IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 23. Dezember 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammRichter am Amtsgericht, Mathias Winderlich hat in den laufenden Strafverfahren gegen Betreiber der illegalen Streaming-Plattform kino.to bekundet, dass beim Nutzen von Streaming-Plattformen eine Verbreitung und Vervielfältigung stattfinde. Damit ist auch das bloße Betrachten von gestreamten Inhalten, z.B. Kinofilmen, rechtswidrig. Dies berichtet Golem (hier). Die Rechtsansicht des Richters ist umstritten. Winderlich erklärte, dass der Gesetzgeber mit dem Begriff „Vervielfältigen“ das „Herunterladen“ gemeint habe. Zum Tatbestand des Vervielfältigens gehöre auch das „zeitweilige Herunterladen“, worunter auch das sukzessive Herunterladen von Datenpaketen zu zählen sei, wie es beim Streaming-Prozess stattfinde. Es handele sich insoweit um eine „sukzessive Vervielfältigung“. Was wir davon halten? … haben wir bereits hier erklärt. Im Übrigen, ohne Herrn Winderlich zu nahe treten zu wollen, haben sich Herr Nolte, Herr Retzer oder Herr Bornkamm explizit zu diesem Thema noch nicht zitierfähig geäußert. Die aber wären für uns in dieser Rechtsfrage gewissermaßen, um im Duktus dieser Festtage zu bleiben, „die drei Weisen aus dem Morgenland Abendland“. Insbesondere der Letztere, denn der bringt am Ende funktionsbedingt immer den Weihrauch mit. Bis dahin dürfte gelten: Nix ist fix.

  • veröffentlicht am 26. Oktober 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Köln, Urteil vom 11.05.2011, Az. 28 O 72/11
    § 823 Abs. 1 BGB, § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB

    Das LG Köln hat entschieden, dass der private Betreiber eines großen Meinungsforums für die Übernahme eines rechtswidrigen Artikels aus einer Onlinezeitung haftet. Eine einstweilige Verfügung, die die Verbreitung des Artikels untersagt, sei zu Recht ergangen. Insbesondere könne sich der Betreiber des Forums nicht auf das so genannte Laienprivileg (d.h. keine Prüfungspflicht von Privatleuten hinsichtlich des Wahrheitsgehalts eines Presseberichts, s. auch KG Berlin) berufen, da er sich als Betreiber eines weit beachteten Forums (60.000 Einträge) schon seit längerer Zeit mit der auch im Pressebericht thematisierten Problematik auseinandersetze. Insofern sei unbeachtlich, dass er dies ausschließlich in seiner Freizeit betreibe. Eine haftungsmäßige Privilegierung als Forumsbetreiber komme hier auch nicht in Betracht, da der Beklagte den streitgegenständlichen Artikel selbst auf die Internetseite des Forums gestellt habe. Eine ausreichende Distanzierung zum Inhalt sei ebenfalls nicht erfolgt. Update: Das OLG Köln hat den Streitwert der Angelegenheit von 40.000,00 EUR auf 30.000,00 EUR reduziert, dem Verfügungsbeklagten das Laienprivileg zuerkannt und der Verfügungsklägerin 1/3 der Verfahrenskosten auferlegt (vgl. hier). Zum Volltext der Entscheidung des LG Köln:

    (mehr …)

  • veröffentlicht am 28. September 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammEuGH, Urteil vom 22.09.2011, Az. C?323/09
    Art. 5 Abs. 2 der EU-RL 89/104, Art. 9 Abs. 1 Buchst. c EU-VO Nr. 40/94

    Der EuGH hat erneut zur Rechtmäßigkeit der sog. Google AdWords-Werbung unter Verwendung von fremden Marken als Keywords entschieden. Die bisherige Entscheidungsgrundlage bleibt bestehen; sie wird allerdings für – aus unserer Sicht – extreme Missbrauchsfälle modifiziert. Demnach kann der Inhaber einer bekannten Marke es einem Mitbewerber verbieten, anhand eines dieser Marke entsprechenden Schlüsselworts, das dieser Mitbewerber ohne Zustimmung des Markeninhabers im Rahmen eines Internetreferenzierungsdienstes ausgewählt hat, zu werben, wenn dieser Mitbewerber damit die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt (Trittbrettfahren) oder wenn in der genannten Werbung eine Beeinträchtigung dieser Unterscheidungskraft (Verwässerung) oder Wertschätzung (Verunglimpfung) liegt. In einer Werbung anhand eines solchen Schlüsselworts liegt z. B. dann eine Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft der bekannten Marke (Verwässerung), wenn sie zu einer Abschwächung dieser Marke zu einem Gattungsbegriff beiträgt. Erfasst dürfte hiervon allenfalls der dreiste, weil per Google-AdWords beworbene Vertrieb von Plagiaten über das Internet sein oder die diffamierende Werbung – absolute Sonderfälle des Markenverstoßes. Denn weiterhin nicht verbieten darf der Inhaber einer bekannten Marke, dass Mitbewerber anhand von dieser Marke entsprechenden Schlüsselwörtern eine Werbung erscheinen lassen, mit der, ohne eine bloße Nachahmung von Waren oder Dienstleistungen des Inhabers dieser Marke anzubieten, ohne eine Verwässerung oder Verunglimpfung herbeizuführen und ohne im Übrigen die Funktionen der bekannten Marke zu beeinträchtigen, eine Alternative zu den Waren oder Dienstleistungen ihres Inhabers vorgeschlagen wird. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 21. Juli 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Stuttgart, Urteil vom 30.06.2011, Az. 17 O 699/10 – nicht rechtskräftig
    § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO

    Das LG Stuttgart hat entschieden, dass bei einer unberechtigten wettbewerbsrechtlichen Abmahnung, die sich gegen eine (angebliche) Produktnachahmung richtet, der Abgemahnte Erstattung der ihm entstandenen Rechtsverteidigungskosten analog nach den Grundsätzen einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung verlangen kann. Im vorliegenden Fall hatte der Abgemahnte erfolgreich negative Feststellungsklage erhoben. Das Landgericht Stuttgart sprach ihm nicht nur die Erstattung der gerichtlichen, sondern auch die Erstattung der außergerichtlich entstandenen Verteidigungskosten zu, wozu auch die Kosten des (ablehnenden) rechtsanwaltlichen Antwortschreibens auf die Abmahnung als auch die Hinterlegung einer Schutzschrift gehörten. Letzteres ist interessant, da ein Kostenerstattungsanspruch nur dann entsteht, wenn die Schutzschrift Bestandteil des Verfahrens geworden ist und mit ihr ein Antrag auf Zurückweisung des Eilantrages (hier: auf Erlass einer einstweiligen Verfügung) gestellt wurde (BGH, Beschluss vom 13.03.2008, Az. I ZB 20/07 – Kosten der Schutzschrift III; BGH, Urteil vom 13.02.2003, Az. I ZB 23/02 – Kosten der Schutzschrift I; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 20.05.2008, Az. 6 W 61/08). Ob die abmahnende Partei hier erfolglos einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt hatte, ist unklar.

  • veröffentlicht am 9. Juni 2011

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 23.07.2010, Az. 19 U 3/10
    § 631 Abs. 1 BGB

    Das OLG Köln hat inzident entschieden, dass Schleichwerbung in verschiedenen Blogs nicht rechtswidrig ist. Der Senat verhandelte einen Fall, in welchem ein Dienstleister mit der Schleichwerbung für den Kläger beauftragt worden war und sich der Kläger später geweigert hatte die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Interessant ist die Rechtsansicht des Gerichts, dass nur die „professionelle Blendung“ der Leser der jeweiligen Blogs als Werkleistung vergütungsfähig ist. Zitat: „Die von der Klägerin bis zum 09.07.2007 erbrachten Leistungen entsprachen nicht dem vertraglich geschuldeten Werk, da die Klägerin die Postings vertragswidrig unter Rückgriff auf neu eingerichtete Nutzerkonten platziert hat. Die Auslegung des Vertrags vom 02.03.2007 ergibt, dass die Klägerin zur Durchführung des vertraglich geschuldeten Foren- und Blogmarketings historische Accounts zu verwenden hatte. Ausweislich der Beschreibung des diesbezüglichen Leistungsumfangs hatte die Klägerin durch das Benutzen von Icons und typischen Abkürzungen auf die unauffällige Integration im Forum zu achten. Bereits durch diese Formulierung ist die übereinstimmende Vorstellung der Parteien erkennbar geworden, dass die Klägerin die Vornahme gezielter Werbemaßnahmen möglichst verschleiern sollte.“ Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 26. Mai 2011

    VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.08.2010, Az. 1 S 2266/09
    Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG; §§ 1, 3 PolG

    Der VGH Baden-Württemberg hat entschieden, dass einem Pressefotografen nicht ohne konkreten Anhaltspunkt für ein rechtswidriges Verhalten untersagt werden kann, SEK-Beamte bei einem Einsatz zu fotografieren und zwar selbst dann nicht, wenn durch eine Enttarnung eines oder mehrerer SEK-Mitglieder nach Veröffentlichung der Fotos die Funktionsweise des SEK gefährdet ist. Zum Volltext der Entscheidung:
    (mehr …)

  • veröffentlicht am 2. Mai 2011

    KG Berlin, Urteil vom 18.04.2011, Az. 10 U 149/10
    §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG

    Das KG Berlin hat entschieden, dass E-Mails dann nicht veröffentlicht werden dürfen, wenn erkennbar ist, dass sie geheim bleiben sollen und nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Dies könne sich aus der „Unbefangenheit“ der E-Mail-Inhalte ergeben. Zitat: „So unbefangen wie der Antragsteller und Frau G. in den E-Mails teilt sich nur mit, wer den Teilnehmerkreis der Kommunikation kennt und ihn unter Kontrolle hat oder dies zumindest glaubt. Was und wie es in den E-Mails geschrieben wurde, hing wesentlich von dem persönlichen Vertrauensverhältnis zwischen dem Antragsteller und Frau G. ab. Beide haben darauf vertraut, dass ihre Korrespondenz nicht einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht wird. Dieses Vertrauen ist schutzwürdig (vgl. BGH, NJW 1987, 2667, 2668 – BND-Interna).“ Die Missachtung des Geheimhaltungswillens ergebe einen verstärkten Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers, wobei die wörtliche Wiedergabe der E-Mails einen besonders intensiven Eingriff darstelle. Zum Volltext der Entscheidung:
    (mehr …)

  • veröffentlicht am 18. April 2011

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 14.10.2010, Az. I ZR 191/08
    §§ 823 Abs. 2, § 830 Abs. 2 BGB; § 95a Abs. 3 UrhG; Art. 6 EU-Vertrag; Art. 11 Abs. 1, Abs. 2 EU-Grundrechtecharta); Art. 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 GG

    Der BGH hat entschieden, dass der Heise-Verlag auf ein Angebot zum Download von Software, welche auch dem Entfernen von Kopierschutzmechanismen dient (hier: AnyDVD des Herstellers SlySoft), verlinken darf, selbst wenn mit einer solchen Software urheberrechtswidrige Handlungen vorgenommen werden können. Erforderlich sei lediglich, so der Senat, dass es sich um einen „der Presse- und Meinungsfreiheit unterfallenden Beitrag“ handele und der Link Angaben aus dem betreffenden Artikel belege oder informatorisch ergänzt. Der Entscheidung war eine gerichtliche Odysse für den Heise-Verlag gegen die Musikindustrie vorausgegangen. Zum Volltext der Entscheidung:
    (mehr …)

  • veröffentlicht am 3. Februar 2011

    LG Landshut, Beschluss vom 20.01.2011, Az. 4 Qs 346/10
    § 100 a StPO

    Das LG Landshut hat aktuell entschieden, dass zwar sämtliche Telekommunikationsvorgänge eines Beschuldigten unter den Voraussetzungen des § 100 a StPO überwacht werden dürfen, hiervon aber nicht die automatische Anfertigung von Screenshots im zeitlichen Abstand von 30 Sekunden von der Bildschirmoberfläche erfasst sind, während der Internet-Browser aktiv geschaltet ist. Nach Auffassung der Kammer bestehe für das Kopieren und Speichern der grafischen Bildschirminhalte, also der Fertigung von Screenshots, keine Rechtsgrundlage, weil zum Zeitpunkt dieser Maßnahmen noch kein Telekommunikationsvorgang stattfinde. Es könnte „nicht außer Acht gelassen werden, dass – anders als bei der Internettelefonie – die E-Mail zum Zeitpunkt ihrer Ablichtung“ mittels „Screenshot“ noch nicht unmittelbar vor ihrer Versendung steht, insbesondere auch wieder geändert oder gelöscht werden könnte. Zwar muss der Beschuldigte, um eine E-Mail verfassen zu können, eine Verbindung zu einem Server aufbauen, der ihm die erforderliche Maske zur Verfügung stellt. Der Vorgang des Schreibens der E-Mail findet dann aber ohne Datenaustausch statt, da die einzelnen Buchstaben nicht sofort an den Server weiter übertragen werden. Die E-Mail wird erst dann zum Server und damit in die Außenwelt transportiert, wenn der Beschuldigte den „Versenden-Button“ betätigt. Hält man sich diese technischen Vorgänge vor Augen, kann nach Auffassung der Kammer – auch im Lichte der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Unzulässigkeit der Online-Durchsuchung (NJW 2008, 822) – beim Schreiben einer E-Mail noch nicht von einern Vorgang der Telekommunikation gesprochen werden. Etwas Anderes kann auch nicht aus dem Umstand hergeleitet werden, dass der Beschuldigte zunächst, um die E-Mail schreiben zu können, eine Internetverbindung herstellt. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)

  • veröffentlicht am 29. Dezember 2010

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.11.2010, Az. 20 T 59/10
    §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog

    Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Veröffentlichung einer Entscheidung über einen Prozesskostenhilfeantrag, aus welcher der Klarname des jeweiligen Antragsstellers hervorgeht, den Antragssteller in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Die Veröffentlichung gebe unzulässige Einblicke in die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers. Zitat: (mehr …)

I