Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Berlin: E-Mail-Werbung bedarf eines entsprechenden Werbehinweises bei Erhebung der betreffenden Adresse / Berichtet von Dr. Damm und Partnerveröffentlicht am 28. Dezember 2010
LG Berlin, Urteil vom 29.10.2010, Az. 15 O 463/10 – nicht rechtskräftig
§ 7 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 UWG
Erneut hat das LG Berlin die Versendung von E-Mail-Werbung ohne vorherige Einwilligung des E-Mail-Empfängers verboten. Der abgemahnte Versender hatte eingewandt, dass man die Adresse in einem Branchenverzeichnis gefunden habe und der E-Mail-Empfänger „ähnliche“ Dienstleistungen im Sinn von § 7 Abs. 3 UWG angeboten habe. Richtigerweise sind allerdings noch weitere Voraussetzungen für eine legale E-Mail-Werbung erforderlich, insbesondere muss der Empfänger bei der Erhebung der Adresse auf die Widerspruchsmöglichkeit ausdrücklich hingewiesen worden sein. Letzteres war nicht der Fall. Im konkreten Fall erging ein Versäumnisurteil. - EuGH: Glücksspielmonopol der Bundesrepublik Deutschland ist rechtswidrigveröffentlicht am 8. September 2010
EuGH, Urteil vom 08.09.2010, C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07
Der EuGH hat heute per Pressemitteilung verkündet, dass das in Deutschland geltende Glücksspielverbot gegen geltendes EU-Recht verstößt. Das Ziel der Bekämpfung von Gefahren, die aus dem Glücksspiel resultieren, werde nicht „in kohärenter und systematischer Weise“ verfolgt. Zum einen führten die Inhaber der staatlichen Monopole intensive Werbekampagnen durch, um die Gewinne aus den Lotterien zu maximieren, und entfernten sich damit von den Zielen, die das Bestehen dieser Monopole rechtfertigten. Zum anderen betrieben oder duldeten die deutschen Behörden in Bezug auf Glücksspiele wie Kasino- oder Automatenspiele, die nicht dem staatlichen Monopol unterlägen, aber ein höheres Suchtpotenzial aufwiesen als die vom Monopol erfassten Spiele, eine Politik, mit der zur Teilnahme an diesen Spielen ermuntert werde. Unter diesen Umständen lasse sich das präventive Ziel des Monopols nicht mehr wirksam verfolgen, so dass das Monopol nicht mehr gerechtfertigt werden könne. Zur Pressemitteilung im Volltext: (mehr …)
- AG Leipzig: Abo-Falle kann wegen Androhung einer Schufa-Eintragung auf Unterlassung in Anspruch genommen werdenveröffentlicht am 8. August 2010
AG Leipzig, Beschluss vom 13.01.2010, Az. 118 C 10105/09
§§ 823 Abs. 1; § 1004 I 2 analog BGB; §§ 4 Abs. 1; 4a Abs. 1; 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BDSGDas AG Leipzig hat entschieden, dass eine Abo-Falle einem Verbraucher nicht mit einer Schufa-Eintragung drohen darf. Vielmehr habe der Verbraucher einen Unterlassungsanspruch gegen die Datenübermittlung an die Schufa-Holding AG, da diese unverhältnismäßig sei. Dies resultiere bereits aus dem Umstand, dass die geltend gemachte Forderung der Verfügungsbeklagten gegen die Verfügungsklägerin offensichtlich nicht bestehe, was weiter ausgeführt wird. Vgl. auch AG Plön, LG Düsseldorf und OLG Koblenz. Zum Volltext der Entscheidung des AG Leipzig: (mehr …)
- LG Hamburg: Access-Provider kann nicht verpflichtet werden, den Zugriff auf Filesharing-Webseiten zu unterbindenveröffentlicht am 15. Juli 2010
LG Hamburg, Urteil vom 12.03.2010, Az. 308 O 640/08
§§ 823 Abs. 1, 1004 BGB; 8 TMG; 88 TKG; Art. 10 GGDas LG Hamburg hat entschieden, dass ein Access-Provider nicht dazu verpflichtet werden kann, den Zugang auf rechtsverletzende Webseiten zu unterbinden. Nicht zu verwechseln ist dieser Fall mit der Sachlage, dass ein Hosting-Dienst wie Rapidshare auch rechtswidrig handelnden Filesharern (ungewollt) die Möglichkeit bietet, Inhalte ins Netz zu stellen, die von Dritten heruntergeladen werden können (vgl. OLG Hamburg, OLG Düsseldorf). Die Beklagte vermittelte im vorliegenden Fall Ihren Kunden u.a. Zugang zu dem Internetdienst „d…am“, der nach Auffassung der Klägerin deren Rechts an Musikwerken verletze, indem dort eine Linksammlung auf zahllose rechtswidrige Kopien von Werken aus dem Repertoire der Klägerin angeboten werde. Die Beklagte solle nun für bestimmte Werke den Kunden des Internetdienstes den Zugriff auf die Links zu diesen Werken verwehren. Dies lehnte das Gericht ab. Das Begehren der Klägerin sei auf eine (teilweise) unmögliche Leistung gerichtet und deshalb unbegründet. Die Kammer führte aus, dass unstreitig alle derzeit bekannten technischen Möglichkeiten einer Filterung oder einer Sperre so umgangen werden könnten, dass die Website „d…am“ mit den URLs zu den streitgegenständlichen Werken weiterhin über die von der Beklagten bereitgestellten Internetzugänge aufgerufen werden könne.
(mehr …) - OLG Köln: Die Werbezeile „Karneval ohne Kostüm ist wie Bläck ohne Fööss“ stellt eine „unbefugte Namensverwertung“ der Band Bläck Fööss darveröffentlicht am 11. Juni 2010
OLG Köln, Urteil vom 28.05.2010, Az. 6 U 9/10
§§ 12; 823; 1004 BGBDas OLG Köln hat entschieden, dass die Zeitungsanzeige eines Kostümhändlers mit dem Slogan „Karneval ohne Kostüm ist wie Bläck ohne Fööss“ ohne Zustimmung der Musiker eine unbefugte Verwertung des Namens der Musikgruppe zu Werbezwecken darstelle. Mit der Abwandlung des im Rheinland fast allgemein bekannten Namens der „Bläck Fööss“ habe der Werbetext zugleich für die angebotenen Kostüme Aufmerksamkeit erzeugen und hierbei das positive Image der Musikgruppe zur Absatzförderung ausnutzen wollen. In der Folge war der Händler zur Zahlung von Schadensersatz (fiktive Lizenzgebühren) in Höhe von ca. 11.000,00 EUR verurteilt worden. Dass der rheinische Karneval jedes Jahr im Januar und Februar ein die regionale Öffentlichkeit bewegendes Ereignis sei, stelle auch nach Ansicht des Senats keinen Freibrief für die Anbieter von Karnevalsartikeln dar, ungefragt die Namen bekannter Karnevalisten oder im Karneval auftretender Musikgruppen zur eigenen Absatzförderung – wie im Streitfall – zu instrumentalisieren.
- Filesharing: Verstößt das Betrachten der kostenlosen Kinofilme auf kino.to gegen das Urheberrecht?veröffentlicht am 29. März 2010
Auf der Website kino.to werden teilweise aktuelle Kinofilme kostenlos per Streaming zur Betrachtung angeboten. Das Streaming von urheberrechtlich geschützten Inhalten ohne die Einwilligung des urheberrechtlich Berechtigten ist rechtswidrig und grundsätzlich auch strafbar. Fraglich ist allerdings, ob das reine Betrachten der Filme ebenfalls urheberrechtswidrig ist. (mehr …)
- LG Köln: Schiedsrichter Michael Kempter erwirkt gegen Ex-Schiedsrichtersprecher Amerell Einstweilige Verfügung wegen Veröffentlichung von SMSveröffentlicht am 19. März 2010
Die DFB-Schiedsrichter-Affäre zieht weiter Kreise: Das Landgericht Köln hat nun nach einer Mitteilung von t-online gegen Manfred Amerell eine einstweilige Verfügung erlassen, die es dem Ex-Schiedsrichtersprecher unter Androhung des üblichen Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro verbietet, private E-Mails oder SMS von Schiedsrichter Michael Kempter an ihn zu veröffentlichen oder zu verbreiten. Nach Bekundungen des Spiegels hatte Amerell dem Fernsehsender Sat.1 seine E-Mail-Kommunikation mit dem jungen Fifa-Schiedsrichter Kempter zur öffentlichen Ausschlachtung überlassen. Daraufhin habe Johannes B. Kerner in seiner Sendung („Kerner“) seinem Fernsehpublikum private „Liebesworte“ Kempters vorgelesen. (mehr …)
- OLG München: Gekaufte E-Mail-Adressen sind zu bezahlen, wenn Rechtswidrigkeit der Datengewinnung bekannt und kein „Double-Opt-in“ vereinbart warveröffentlicht am 30. Oktober 2009
OLG München, Urteil vom 08.10.2009, Az. 23 U 1818/09
§§ 346; 433; § 634; § 640 Abs. 2 BGBDas OLG München hat darauf hingewiesen, dass E-Mail-Adressen, die zu Werbezwecken eingekauft werden, und bei denen die Rechtswidrigkeit der Adressgewinnung (hier: in Folge eines Internetgewinnspiels) bekannt ist, bezahlt werden müssen. Die Klägerin verlangte die Bezahlung von etwa 180.000 E-Mail-Adressen gemäß einem zwischen den Parteien im November 2007 geschlossenen Vertrag. Im Berufungsverfahren begehrte die Beklagte, die in dieser Instanz auch den Rücktritt erklärt hatte, Klageabweisung, hilfsweise die Verurteilung nur zur Zahlung Zug-um-Zug gegen Übergabe beweiskräftig dokumentierter Einwilligungen. Die Adressen seien mangelhaft, da sie nicht im Double-Opt-ln-Verfahren generiert worden seien, eine zu geringe Konversionsrate gehabt hätten und zum Teil erfunden seien. Die Berufung wies der Senat zurück. (mehr …)
- BGH: Der Verpächter einer Internetdomain haftet für dortige Rechtsverstöße erst ab Kenntnisveröffentlicht am 18. August 2009
BGH, Urteil vom 30.07.2009, Az. VI ZR 210/08
§ 2 Satz 1 Nr. 1, §§ 7 bis 10 TMG, §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GGDer BGH hat entschieden, dass ein Verlagsunternehmen, das eine Domain verpachtet, für den dort befindlichen rechtswidrigen Inhalt nicht passivlegitimiert ist. Vielmehr seien Unterlassungsansprüche gegen den im Impressum genannten Pächter der Domain zu richten. Zwar erbringe das Unternehmen mit der Überlassung der Domain einen wesentlichen Beitrag zur Nutzung der Internetseite und komme somit als Störerin in Betracht. Sie habe die Möglichkeit, sich vertraglich Einfluss auf den Inhalt der Internetseite vorzubehalten oder durch Aufgabe der Domain oder Dekonnektierung des Access-Providers den Internetauftritt von der Domain zu trennen. Ihre Haftung setze aber die zusätzliche Verletzung von Pflichten voraus. Sie müsse nach Hinweis die Unterbindung des Beitrags veranlassen und Vorsorge treffen, dass es zu keinen erneuten Eingriffen in Rechte des Klägers komme. Eine weitergehende Prüfungs- und Überwachungspflicht bestehe nur, wenn sie konkret mit solchen Eingriffen rechnen müsse. Das sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Da sie unverzüglich die Löschung des Beitrages bewirkt habe, hafte sie nicht.
- BVerfG: Die Beweismittel, die bei einer grundrechtswidrigen Wohnungsdurchsuchung gefunden werden, dürfen im Strafverfahren genutzt werden / Was nach dem eBay-Angebot eines Rado-Plagiates alles passieren kannveröffentlicht am 2. August 2009
BVerfG, Beschluss vom 02.07.2009, Az. – 2 BvR 2225/08 –
Art. 2 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GGDas BVerfG hat entschieden, dass die verfassungswidrige Anordnung und Durchführung der Durchsuchung einer Wohnung (da ohne ausreichenden Anfangsverdacht für einen Markenrechtsverstoß) nicht daran hindert, die bei dieser Durchsuchung gefundenen Beweismittel für eine Straftat zur Ahndung derselben zu verwenden. Der in der Beweisverwertung liegende Verstoß gegen § 102 StPO und die gewichtige Verletzung des Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG wiege jedoch in der Abwägung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Aufklärung eines Betäubungsmittelverbrechens nicht so schwer, dass das Aufklärungsinteresse hinter den Interessen des Beschwerdeführers zurücktreten müsse. Ein bewusster oder willkürlicher Rechtsverstoß bei der Anordnung und Durchführung der Durchsuchung der Wohnung sei nicht gegeben. (mehr …)