IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 17. Oktober 2009

    Wir zitieren aus einer Pressemitteilung der DENIC eG vom 15.10.2009, die ab dem 23.10.2009 neue Domainrichtlinien einführt. „Die DENIC eG wird die aktuellen Domainrichtlinien unter der Top-Level-Domain (TLD) .de dahingehend erweitern, dass künftig auch ein- und zweistellige Domains sowie reine Zifferndomains registriert werden können. Desweiteren werden Domains, die einem Kfz-Kennzeichen oder einer TLD entsprechen, für die Registrierung freigegeben. Das Registrierungsverfahren für die neuen Domains startet am 23. Oktober 2009 9:00 (MESZ). „Die jetzt geschaffenen Veränderungen reduzieren Restriktionen auf ein Minimum“, sagt DENIC- Vorstand Sabine Dolderer (CEO). Um ein Höchstmaß an Chancengleichheit zu gewährleisten, gilt bei der Registrierung das in vielen Bereichen bewährte „First come – first served“-Prinzip, nach dem der erste eingegangene Auftrag zu einer Domain auch die Registrierung erhält. Ergänzend dazu wird es für die Einführungsphase ein spezielles Registrierungssystem geben, über das die Aufträge ausschließlich verarbeitet werden. Potenzielle Interessenten für eine neue Domain sollten sich an einen Internet Service Provider wenden. Informationen zu den geänderten Registrierungsrichtlinien finden sich unter www.denic.de. […] Die Einführungsphase der neuen Domains beginnt am 23. Oktober 2009 9:00 (MESZ). Der Übergang in den normalen Regelbetrieb erfolgt voraussichtlich ab 26. Oktober 2009.“ (DENIC).

  • veröffentlicht am 17. August 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammBGH, Urteil vom 26.02.2009, Az. I ZR 219/06
    §§ 3, 5 UWG

    Der BGH hat entschieden, dass das Zeichen ® nur dann für eine Bezeichnung verwendet werden darf, wenn diese Bezeichnung für den Verwender als Marke eingetragen ist. Der Bevölkerung sei in weiten Kreisen bekannt, dass das genannte Zeichen auf die Registrierung einer Marke hinweise. Ist der Verwender des Zeichens jedoch weder Inhaber der Marke noch besitzt er Nutzungsrechte dafür, sei eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung bei Nutzung des Zeichens gegeben. Etwas anderes kann nach Auffassung des BGH gelten, wenn der Nutzer des Zeichens Inhaber einer ähnlichen Marke ist und diese Marke rechtserhaltend genutzt wird durch die ähnliche Marke mit dem Zusatz ®. Dies sei im Einzelfall zu prüfen.

  • veröffentlicht am 4. Juli 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Hamburg, Urteil vom 10.06.2008, Az. 3 W 67/08
    §§
    5, 15 MarkenG

    Das OLG Hamburg hat entschieden, dass die Registrierung einer Domain an sich, ohne diese zu nutzen, bereits markenrechtlich unzulässig sein kann, wenn jede Art der möglichen Nutzung rechtswidrig wäre. Allein durch die Registrierung der Domain entstünde eine Erstbegehungsgefahr für Verstöße. Im entschiedenen Fall hatte der Antragsgegner die Domains „pelikan-und-partner“ und „pelikanundpartner“ auf sich registrieren lassen. Dagegen ging eine bekannte Schreibwarenfirma vor und bekam Recht. Die Richter waren der Auffassung, dass der Firma ein so überragender Bekanntheitsgrad zukomme, dass deren schutzwürdige Interessen ausnahmsweise dem Prinzip der Registrierungspriorität vorgingen. Der Antragsgegner müsse sich auf Grund der hohen Bekanntheit der Antragstellerin klarstellender Zusätze beim Domainnamen bedienen, um Internetnutzer nicht in die Irre zu führen. Zwar würde keine Identverletzung vorliegen, denn die Antragstellerin könne immer noch eine Domain „pelikan“ nutzen, aber da der Zusatz „und-partner“ rein beschreibender Natur sei, würde ein großer Teil der angesprochenen Verkehrskreise erwarten, unter der Internetadresse auf ein Angebot der Firma Pelikan zu stoßen. Damit wäre der Aufmerksamkeitswert des Zeichens bereits zur Anlockung auf die Seite ausgenutzt. Hinsichtlich der Frange, wann genau ein überragender Bekanntheitsgrad vorliege, wollte sich das Gericht jedoch nicht festlegen.

  • veröffentlicht am 7. Mai 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammAG Düsseldorf, Urteil vom 22.05.2007, Az. 57 C 13831/06
    §§ 249 BGB; 97 UrhG

    Das AG Düsseldorf hat entschieden, dass der Betreiber eines Internetdienstes, der Dritten Speicherplatz zum Hoch- und Herunterladen von Dateien anbietet, für Urheberrechtsverletzungen, die durch seinen Dienst begangen werden, unter Umständen als Störer haftet. Im zu entscheidenden Fall wurden immer wieder Fotografien, die der Kläger gefertigt hatte, über den Dienst des Beklagten zur Verfügung gestellt. Nachdem der Beklagte davon in Kenntnis gesetzt wurde, löschte er die streitgegenständlichen Bilder bzw. die dorthin führenden Links. Trotzdem verurteilte das Gericht ihn zur Tragung der Anwaltskosten der Abmahnung, da Prüfungspflichten verletzt worden seien. Dies ergebe sich daraus, dass der Beklagte als Betreiber des Dienstes es versäumt hat, verletzten Rechtsgutsinhabern die Möglichkeit zu geben, den tatsächlichen Verursacher der Verletzung zur Rechenschaft zu ziehen. Identitätsmerkmale würden seitens des Beklagten nämlich nur zu den Nutzern seines Dienstes gespeichert, die den kostenpflichtigen Teil seines Angebot wahrnähmen. Der Beklagte hätte jedoch zumutbarerweise von allen Nutzern Identitätsmerkmale speichern müssen, um im Falle von Rechtsverletzungen die Verfolgung zu ermöglichen, z.B. durch eine allgemeine Registrierungspflicht. Da er dies nicht tat, handelte er nach Auffassung des Gerichts pflichtwidrig.

  • veröffentlicht am 15. April 2009

    Wie der Nachrichtenservice heise online berichtet, ist das Angebot der schwedischen Betreiber von PirateBay, einem BitTorrent-Tracker, den Datenaustausch zwischen registrierten Mitgliedern per VPN-Service „IPREDator“ für eine Gebühr von 5,00 EUR / Monat zu anonymisieren, auf reges Interesse gestoßen. Seit PirateBay’s Ankündigung sollen sich über 100.000 Nutzer für den Dienst angemeldet haben, davon 80 % schwedische Nutzer. PirateBay reagiert heise online zufolge auf die“EU-Richtlinie zur Durchsetzung Geistiger Eigentumsrechte“ (Intellectual Property Rights Enforcement Directive, IPRED), die am 01.04.2009 in Schweden in Kraft getreten war. Rechteinhaber erhalten damit eine gesetzliche Grundlage, Auskünfte über illegal handelnde Filesharer zu erhalten. (JavaScript-Link: heise). In Deutschland ist der Auskunftsanspruch in § 101 Abs. 1, 9 UrhG geregelt. Inwieweit sich PirateBay durch diese unverhohlene Maßnahme strafbar macht, lassen wir hier offen.

  • veröffentlicht am 9. April 2009

    AG Gummersbach, Urteil vom 30.03.2009, Az. 10 C 221/08
    §§ 307, 611 BGB

    Das AG Gummersbach hat in dieser Entscheidung kurz und knapp dargestellt, dass bei Registrierung auf einer Internet-Plattform ein Dienstvertrag nur dann begründet wird, wenn die Anmeldegebühr und der Mitgliedsbeitrag klar und deutlich auf der Registrierungsseite erkennbar sind. Eine AGB-Klausel, die zwar auf die Gebührenpflichtigkeit hinweise, hinsichtlich der Höhe der Gebühren aber auf eine andere Internetseite verweise, sei unwirksam. Dem Verbraucher könne nicht zugemutet werden, versteckte Hinweise auf die Vergütungspflicht zu erforschen. Dieses Urteil ist bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen (Link: Entwurf) ein weiterer Schlag gegen die Betreiber so genannter „Abo-Fallen“, die arglose Verbraucher im Internet mit vermeintlich kostenlosen Angeboten locken und später die im „Kleingedruckten“ versteckten Gebühren eintreiben.
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  • veröffentlicht am 5. März 2009

    BGH, Urteil vom 19.02.2009, Az. I ZR 135/06
    §§ 15 Abs. 2, Abs. 4, 5 Abs. 2 MarkenG

    Der BGH hat in der Revision ein Urteil des OLG Hamburg (Link: OLG Hamburg) teilweise aufgehoben. Der Beklagten, die die Geschäftsbezeichnung der Klägerin als .de-Domain registriert hatte, wurde untersagt, die Bezeichnung für von ihr angebotene Dienstleistungen zu verwenden. Dies tat sie erst seit 2002, nachdem zuvor auf der registrierten Domain nur ein „Baustellen-Schild“ gezeigt wurde. Die Klägerin benutzte die Bezeichnung hingegen schon seit 2001 zur Benennung ihres Unternehmens. Hinsichtlich der Nutzung des Namens als Geschäftsbezeichnung bzw. für Dienstleistungen wurden der Klägerin ältere Rechte zugesprochen. Einen Anspruch auf Löschung verneinte der Bundesgerichtshof jedoch – im Gegensatz zum Hanseatischen Oberlandesgericht. Hinsichtlich des Haltens des Domainnamens habe noch keine Kennzeichenverletzung vorgelegen, vor allem da die Klägerin die streitgegenständliche Bezeichnung erst aufgenommen habe, nachdem die Beklagte die Domain habe registrieren lassen. Der Bundesgerichtshof hat zu diesem Urteil eine Pressemeldung herausgegeben (JavaScript-Link: BGH-Pressemitteilung).

  • veröffentlicht am 12. Januar 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtZum Thema „Usability“ von Shops ist bereits viel gesagt und geschrieben worden. Besonders kritisch wird es dann, wenn der Nutzer sich zu registrieren oder, nach erfolgter Registrierung, anzumelden (Login) hat. Das Blog paulinepauline führt einige interessante Punkte auf, die dem Seitenbetreiber helfen sollen, einen informierten Nutzer zu halten, anstatt denselben verärgert zu verlieren. (? Klicken Sie bitte auf diesen Link der JavaScript verwendet: paulinepauline). Interessant sind in diesem Zusammenhang insbesondere die zutreffenden Anmerkungen des Kommentierers „Ralf“. Jede Medaille hat zwei Seiten …

  • veröffentlicht am 11. Dezember 2008

    Ab dem 01.01.2009 tritt, viel diskutiert, eine neue Verpackungsverordnung in Kraft. Hintergrund ist das Inkraftreten der Fünften Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung. Für die Onlinehändler, die in der Vergangenheit lediglich auf die Rücknahmepflicht hinzuweisen hatten, treten mit Jahresbeginn tiefgreifende Änderungen und erhebliche Kosten hinsichtlich der Entsorgung von Verpackungen ein. Die umfassende Novellierung der Verpackungsverordnung hat zahlreiche rechtliche und tatsächliche Missverständnisse ausgelöst, wie etwa zur Frage, ob Verpackungsmengen auch dann bei einem Entsorger zu registrieren sind, wenn der Hersteller, welcher die Verpackungen geliefert hat, diese bereits bei einem Entsorger angemeldet hat. DR. DAMM & PARTNER beraten Mandanten seit mehren Monaten zu diesem Themenkomplex und haben nunmehr eine Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte für Onlinehändler zusammengefasst. Das Ergebnis ist eine FAQ-Liste mit Antworten, die auch aus Laiensicht verständlich sein sollten. Hinweise der Kanzlei DR. DAMM & PARTNER zur Rechtslage bis zum 31.12.2008 finden Sie hier (bis 2008); die Rechtslage ab dem 01.01.2009 findet hier Berücksichtigung (ab 2009).

  • veröffentlicht am 4. November 2008

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Düsseldorf, Urteil vom 19.04.2007, Az. I-20 W 18/07
    § 6 Abs. 2 ElektroG, § 4 Nr. 11 UWG

    Das OLG Düsseldorf hat mit dieser Entscheidung deutlich gemacht, dass § 6 Abs. 2 ElektroG, welcher die Registrierungspflicht für Hersteller von Elektrogeräten regelt, eine Vorschrift gemäß § 4 Nr. 11 UWG ist, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Ein Verstoß gegen diese Registrierungspflicht kann nach Auffassung des Oberlandesgerichts kostenpflichtig abgemahnt werden. Betroffen ist gemäß § 3 Nr. 11 ElektroG „jeder, der unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich der Fernkommunikationsmittel im Sinne des § 312 b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewerbsmäßig, 1. Elektro- und Elektronikgeräte unter seinem Markennamen herstellt und erstmals im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr bringt, 2. Geräte anderer Anbieter unter seinem Markennamen im Geltungsbereich dieses Gesetzes weiterverkauft, wobei der Weiterverkäufer nicht als Hersteller anzusehen ist, sofern der Markenname des Herstellers gemäß Nummer 1 auf dem Gerät erscheint, oder 3. Elektro- oder Elektronikgeräte erstmals in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt und in Verkehr bringt oder in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausführt und dort unmittelbar an einen Nutzer abgibt.“ Betroffen sind demnach auch Onlinehändler, die Elektronikware aus Asien importieren.

    Das Urteil ist auch nicht seit der Entscheidung OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.06.2008, Az. I-20 U 207/07 überholt (Link: OLG Düsseldorf). Während es in dieser Entscheidung ausschließlich um die Wettbewerbswidrigkeit einer in toto unterlassenen Registrierung bei der Stiftung EAR ging, war in dem späteren Urteil lediglich die Frage zu beantworten, ob eine (vorgenommene) Registrierung des Unternehmens ohne Anmeldung der einzelnen Gerätemarken einen Wettbewerbsverstoß darstellt.
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