Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
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- OLG Hamm: Zusätzliche relativierende Erklärungen zur Angabe der Lieferfrist mit dem Hinweis „ca.“ können zu einem Wettbewerbsverstoß führenveröffentlicht am 20. Dezember 2012
OLG Hamm, Urteil vom 18.09.2012, Az. I-4 U 105/12 – nicht rechtskräftig
§ 308 Nr. 1 BGB, § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG
Das OLG Hamm hat entschieden, dass die Angabe der Lieferfrist mit dem Hinweis „ca.“ zulässig ist, dieser Hinweis allerdings nicht mit weiteren relativierenden Zusätzen versehen werden darf, da dies unter Umständen zu einem Wettbewerbsverstoß führt. Gegen dieses Urteil ist Revision eingelegt worden (BGH, Az. I ZR 205/12). Vorliegend war folgende Klausel streitgegenständlich: (mehr …)