IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 10. Februar 2010

    Laut einer Studie von eResult aus dem Oktober 2009 zur Frage, wie Onlinehändler den häufigen Streit mit dem Verbraucher um die Rücksendekosten vermeiden können, kamen das Institut zu überraschenden Antworten, u.a.: „Wird in einem Online-Shop die Variante angeboten, dass nur bei Rücksendung Versandkosten in Rechnung gestellt werden, dann würden gut 40% ganz sicher auf Auswahlbestellungen verzichten und immerhin noch ca. 30% zumindest vielleicht. Also insgesamt wären mehr als 70% zumindest eventuell bereit, auf Auswahlbestellungen zu verzichten.“ Weitere Auszüge zur Studie finden Sie bei eResult (JavaScript-Link: Studie). Auf die Studie hingewiesen hatte der Shopbetreiber-blog.

  • veröffentlicht am 3. Februar 2010

    EuGH, Schlussanträge vom 28.01.2010, Az. C-511/08
    Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG

    Beim EuGH ist demnächst über ein Vorabentscheidungsersuchen des BGH zu befinden. Dabei geht es um die Frage, ob der Verbraucher im Falle des Widerrufs mit den Kosten der Zusendung der Ware belastet werden darf (Link: BGH). Während die Frage der Rücksendekosten geregelt ist (diese trägt der Verkäufer, es sei denn, es wurde bei einem Warenwert unter 40,00 EUR eine Vereinbarung mit dem Verbraucher getroffen), fehlte es an einer klaren Regelung für die Hinsendekosten, was in der Vergangenheit zu widerstreitenden Entscheidungen geführt hat. Der BGH hat in seinem Vorlagebeschluss noch zu erkennen gegeben, dass eine Verpflichtung des Verkäufers, auch die Kosten der Hinsendung zu erstatten, nach der Gesetzeslage nicht zu erkennen sei. Der Generalanwalt sieht dies in seinem Schlussantrag jedoch anders: Die entscheidenden Vorschriften der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz seien dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der bei einem Fernabsatzvertrag der Verbraucher die Kosten für die Zusendung der Ware zu tragen habe, wenn er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht habe.
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  • veröffentlicht am 14. Januar 2010

    LG Dortmund, Urteil vom 26.03.2009, Az. 16 O 46/09
    §§ 3, 4 Nr. 11, 5, 8 UWG; 357 Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB; 1 Nr. 4 BGB-InfoVO

    Das LG Dortmund hat entschieden, dass eine Rücksendeklausel in der Widerrufsbelehrung, die den Verbraucher zur Kostentragung der Rücksendung verpflichtet, wenn der Warenwert unter 40,00 EUR liegt, unwirksam und deren Verwendung wettbewerbswidrig ist, wenn diese Kostenübernahmeregelung nicht vertraglich mit dem Verbraucher vereinbart wurde. Werde die Klausel nur im Rahmen der Widerrufsbelehrung als „Widerrufsfolge“ genannt, werde der Verbraucher in die Irre geführt, da er den Eindruck gewinne, es handele sich um eine gesetzliche Folge. Gemäß § 357 BGB dürfe dem Verbraucher diese Folge jedoch nur im Wege vertraglicher Vereinbarung auferlegt werden, was auch durch eine entsprechende Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen möglich sei. Fehle eine solche Klausel, bleibe es auch bezüglich der Rücksendekosten bei der grundsätzlichen Kostentragungspflicht der Verkäufers; die Widerrufsbelehrung sei dann fehlerhaft und ersetze die vertragliche Vereinbarung gerade nicht. Kürzlich hat allerding das LG Frankfurt a.M. dieser Auffassung widersprochen und ging bei alleiniger Verwendung der 40,00 EUR-Klausel in der Widerrufsbelehrung von einer konkludenten Vereinbarung aus (Link: LG Frankfurt).

  • veröffentlicht am 25. April 2009

    Eine neue Abmahnwelle bahnt sich an. Es geht um die in der Widerrufsbelehrung zu findende Formulierung „Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn Sie bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht haben. Anderenfalls ist die Rücksendung für Sie kostenfrei“. Diese Klausel wird von einem großen Teil der eBay- und weiteren Onlinehändler verwendet, da sie auch in dem gesetzlichen Muster für eine Widerrufsbelehrung aufgeführt ist. Häufig wird übersehen, dass die Aufnahme dieser Klausel in die Belehrung nur möglich ist, wenn entsprechende Voraussetzungen geschaffen werden. Insbesondere muss die Übernahme der Versandkosten vereinbart sein. Sollten Sie sich als Onlinehändler vor dieses Problem gestellt sehen, beraten wir Sie gerne zu einer für Sie passenden rechtlichen und technischen Lösung.

  • veröffentlicht am 7. Juli 2008

    OLG Hamburg, Beschluss vom 05.07.2007, Az. 5 W 90/07 (zugl. 5 W 91/07)
    §§ 312 Abs. 1 Satz 1 BGB, 1 Abs. 1 Nr. 10, Abs. 4 Satz 2 BGB-InfoV

    Das OLG Hamburg hatte darüber zu entscheiden, ob und inwieweit ein Onlinehändler gegenüber einem Verbraucher die Rücksendekosten nach Ausübung des Widerrufsrechts einschränken darf. Das Oberlandesgericht entschied, dass eine diesbezügliche Einschränkung wettbewerbswidrig ist und abgemahnt werden kann. Das entscheidende Zitat lautet: „Gemäß § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB trägt die Kosten und Gefahr der Rücksendung bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer. Das Gesetz sieht keinerlei nähere Regelungen dazu vor, in welchem konkreten Umfang diese Kostentragungspflicht besteht. Für den Regelfall mag es zutreffend sein, dass der Unternehmer lediglich verpflichtet ist, die Kosten für einen möglichst preisgünstigen Weg der Rückgabe zu übernehmen und der Verbraucher die Erstattung vermeidbarer Mehrkosten nicht verlangen kann. Die beanstandete Formulierung „…” geht indes über die Feststellung einer derartigen Selbstverständlichkeit aus. Denn hiermit legt sich der Unternehmer fest, dass er stets – und zwar ohne Rücksicht auf etwaige sachliche Notwendigkeiten einer abweichenden Regelung – nur den (denkbar) niedrigsten Kostenbetrag erstatten wird. … Eine derartige Einschränkung läuft indes der gesetzgeberischen Intention zuwider. Denn es sind durchaus unterschiedliche Sachverhaltsgestaltungen denkbar – z. B. bei der Rücksendung schnell verderblicher Ware -, bei denen der Verbraucher auch im Interesse des Unternehmers einen Weg der Rücksendung für geboten erachten darf, der nicht nach den (denkbar) niedrigsten Sätzen abgerechnet werden kann. Durch die beanstandete Klausel kann der Verbraucher in wettbewerbsrechtlich relevanter Weise in der Ausübung seines Rückgaberechts behindert werden, wenn er befürchten muss, einen Teil der nach Sachlage notwendigen Kosten nicht erstattet zu erhalten. Schon aus diesem Grund stellt sich diese Klausel als unzulässig und wettbewerbswidrig dar.“
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