Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Ansbach: Farbabweichung bei Neuwagen ist ein Sachmangelveröffentlicht am 9. September 2014
LG Ansbach, Beschluss vom 09.07.2014, Az. 1 S 66/14
§ 434 BGBDas LG Ansbach hat entschieden, dass auch eine geringe Farbabweichung bei der Lieferung eines bestellten Neuwagens (hier: Pirineos Grau statt Track-Grau Metallic) einen Sachmangel darstellt. Eine AGB-Klausel, dass Abweichungen im Farbton vorbehalten blieben, wenn die Änderung nicht erheblich und für den Käufer zumutbar sei, schließe dies nicht aus, da die Kriterien der Zumutbarkeit für den Käufer nicht erkennbar seien. Daher seien die Kosten für eine Umlackierung zu ersetzen. Zur Pressemitteilung Nr. 9/14 vom 02.09.2014:
- BGH: Zur Frage, ab wann ein Sachmangel unerheblich ist und nicht zum Rücktritt berechtigtveröffentlicht am 17. Juli 2014
BGH, Urteil vom 28.05.2014, Az. VIII ZR 94/13
§ 323 BGBDer BGH hat entschieden, dass ein Sachmangel grundsätzlich dann unerheblich ist, wenn die Kosten der Mängelbeseitigung einen Betrag in Höhe von fünf Prozent des Kaufpreises nicht überschreiten. Sei der Betrag höher, müssten besondere Umstände hinzukommen, die ausnahmsweise eine Unerheblichkeit begründen. Vorliegend wurde die nicht ordnungsgemäße Funktionalität der Einparkhilfe eines Neuwagens (Beseitigungskosten 6,5 Prozent des Kaufpreises) nicht als unerheblich angesehen. Zur Pressemitteilung Nr. 87/2014:
- BGH: Kunstfälschung bei einer Auktion = Sachmangel?veröffentlicht am 20. November 2013
BGH, Urteil vom 09.10.2013, Az. VIII ZR 224/12
§ 305c BGB, § 309 Nr. 7 Buchst. a BGB, § 434 Abs. 1 BGBDer BGH hat entschieden, dass bei einem auf einer Auktion erworbenen Kunstgegenstand, der sich später als neuzeitliche Fälschung herausstellt, ein Sachmangel vorliegt und Gewährleistungsansprüche gegen das Auktionshaus vorliegen. Die Mangelhaftigkeit ergebe sich daraus, dass die Fälschung nicht wie ein echter Kunstgegenstand als Sammlerstück und Wertanlage geeignet sei. Ein entsprechender Ausschluss von Ansprüchen in den Geschäftsbedingungen des Auktionshauses verstoße gegen das Klauselverbot aus § 309 Nr. 7 a BGB und sei daher unwirksam. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Bochum: eBay-Auktion darf bei Beschädigung der Sache nach Auktionsbeginn abgebrochen werdenveröffentlicht am 15. Januar 2013
LG Bochum, Urteil vom 18.12.2012, Az. 9 S 166/12
§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB, § 280 Abs. 1 BGB, § 280 Abs. 3 BGB, § 281 BGBDas LG Bochum hat entschieden, dass eine eBay-Auktion bei einem sich nach Erstellung des Angebots zeigenden Sachmangel durch den Verkäufer abgebrochen werden darf, ohne dass dieser sich gegenüber dem höchstbietenden Käufer schadensersatzpflichtig macht. Entscheidend war, dass die Kammer eine Einbeziehung der eBay-AGB (dort § 10 Nr. 1) erkannte, so dass die eBay-Auktion unter einem rechtlichen Vorbehalt gestartet worden sei. Da beide Parteien mit der Anmeldung bei eBay den AGB zugestimmt hätten, seien diese bei der Auslegung von Willenserklärungen zu berücksichtigen. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Bonn: Auktionsabbruch bei eBay wegen eines Sachmangels zulässig – Keine Verpflichtung gegenüber Höchstbietendemveröffentlicht am 16. Juli 2012
LG Bonn, Urteil vom 05.06.2012, Az. 18 O 314/11
§ 280 Abs. 1, 3 BGB, § 281 BGB, § 311a Abs. 2 BGBDas LG Bonn hat entschieden, dass der Abbruch einer Auktion auf der Handelsplattform eBay zulässig ist, wenn dem Verkäufer ein ihm bis dahin ohne sein Verschulden nicht bekannter Sachmangel auffällt (hier: diverse Schäden bei Gebraucht-Pkw). Eine Verpflichtung gegenüber dem zu diesem Zeitpunkt Höchstbietenden auf Erfüllung oder Schadensersatz bestehe nicht, da kein Schuldverhältnis zustande gekommen sei. Dies ergebe sich aus den eBay-Bestimmungen. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Bei arglistiger Täuschung über einen Sachmangel ist ein Haftungsausschluss des Verkäufers immer unwirksamveröffentlicht am 4. November 2011
BGH, Urteil vom 15.07.2011, Az. V ZR 171/10
§ 437 Nr. 2 BGB, § 444 BGB
Der BGH hat entschieden, dass ein arglistiges Verschweigen eines Sachmangels durch einen Verkäufer dazu führt, dass dieser sich nicht auf einen vereinbarten Haftungsausschluss berufen kann. Dies gelte auch dann, wenn die Offenbarung des Mangels keinen Einfluss auf die Kaufentscheidung des Käufers gehabt hätte. Denn auch dann könne der Käufer erwarten, über solche Umstände aufgeklärt zu werden, die grundsätzlich den Vertragszweck vereiteln könnten und deshalb für die Kaufentscheidung von wesentlicher Bedeutung seien. Insbesondere habe der Senat für den Kauf eines Hausgrundstücks eine Pflicht zur Offenbarung verborgener wesentlicher Mängel angenommen. Zum Volltext der Entscheidung: - AG München: Keine Mängelrüge bei gestohlenen Bildernveröffentlicht am 28. Juli 2010
AG München, Urteil vom 11.07.2008, Az. 142 C 116/08
§ 97 Abs. 1 S. UrhGDas AG München hat entschieden, dass für die Nutzung fremden Bildmaterials im Internet (hier: Ausschnitte aus Kartographien) Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie zu entrichten ist. Es habe weder durch die Download-Möglichkeit eine Einwilligung zur Nutzung im Internet vorgelegen noch könne die zu ermittelnde fiktive Lizenzgebühr dadurch verringert werden, dass die gezeigten Kartenausschnitte möglicherweise Mängel aufwiesen. Auf der Karte seien acht Straßen, welche bereits 2005 umbenannt wurden, mit dem alten Namen bezeichnet. Die xxx Straße sei überhaupt nicht eingezeichnet. Im Einzelnen führte das Gericht aus:
(mehr …) - BGH: Was der Grundsatz der Beweislastumkehr nach § 476 BGB tatsächlich bewirktveröffentlicht am 23. Juli 2009
BGH, Urteil vom 02.06.2004, Az. VIII ZR 329/03
§§ 437, 476 BGBDer BGH hat in diesem grundlegenden Urteil entschieden, dass der Käufer einer Ware, nachdem er diese angenommen hat, die etwaige Mangelhaftigkeit der Ware bzw. der hierfür sprechenden tatsächlichen Umstände beweisen muss. Soweit die Vorschrift des § 476 BGB für den Verbrauchsgüterkauf die Beweislast zu Gunsten des Käufers umkehre, betreffe das nicht die Frage, ob überhaupt ein Sachmangel vorliege. Die Vorschrift setze vielmehr einen binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel im Gesetzessinne voraus und enthalte eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, daß dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen habe. Insoweit stützte sich der Senat auf Bamberger/Roth/Faust, BGB, § 434 Rdnr. 119; Palandt/Putzo, BGB, 63. Aufl., § 434 Rdnr. 57/59; vgl. auch Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BTDrucks. 14/6040 S. 245). (mehr …)
- LG Ellwangen: Beschaffenheitsangabe von Ware ergibt sich nach Gesamtschau aus Kaufvertrag und Internetanzeigeveröffentlicht am 20. April 2009
LG Ellwangen, Urteil vom 13.06.2008, Az. 5 O 60/08
§§ 323, 347 Abs. 2, 433 Abs. 1, 434 Abs. 1, 437 Nr. 2 BGBDas LG Ellwangen hat in diesem Urteil darauf hingewiesen, dass sich die für die vertraglichen Leistungspflichten entscheidende Beschaffenheitsvereinbarung nicht nur aus der Kaufvertragsurkunde ergeben kann, sondern auch der dem Kauf vorausgehenden Internetanzeige. Im vorliegenden Fall hatte der Verkäufer, ein gewerblich tätiger Händler, auf der Internethandelsplattform autoscout24.de einen Mercedes-Benz E 220 T CDI mit einer Laufleistung von 190.000 km eingestellt. Diese Angabe war im Kaufvertrag nicht mehr aufgenommen worden. Tatsächlich betrug die Laufleistung aber über 250.000 km. Die Tachometerleistung war elektronisch manipuliert worden. Der Käufer ließ den Kaufvertrag anfechten und trat hilfsweise von diesem zurück. Die Richter urteilten nun, dass die Internetanzeige mit dem Kilometerstand den Kaufvertrag stillschweigend ergänze und nahmen ein Rücktrittsrecht des Käufers an. Sie verwiesen insoweit auf LG Köln, DAR 2002, 272; LG Kleve, NJW-RR 2005, S. 422; Reinking-Eggert, Der Autokauf, 5. Aufl, Rn. 1300 m.w.N. in Fn. 284). Dies sei insbesondere deshalb anzunehmen, da der Kaufvertrag ausdrücklich eine Regelung über die Sachmängelhaftung hinsichtlich des Kilometerstandes enthalte („Die Sachmängelhaftung wird insbesondere im Hinblick .. des Kilometerstandes auf ein Jahr beschränkt.“). Insoweit handele es sich bei der Kilometerstandsangabe im Internet um eine „einfache Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB“.