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Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 17. November 2015

    BGH, Urteil vom 27.03.2013, Az. I ZR 9/12
    § 4 Abs. 1 UrhG

    Der BGH hat entschieden, dass das Urheberrecht an einem Sammelwerk nur dann verletzt ist, wenn das Werk hinsichtlich der Auslese und Anordnung des Stoffs eine persönliche geistige Schöpfung darstellt und der übernommene Teil gerade diese individuelle Auswahlkonzeption des Sammelwerkurhebers enthält. Vorliegend sei bei der Ausgabe eines Sonderbandes eines Fotografen zwar eine Auswahl der in einem vorherigen Sammelband verwendeten Fotos genutzt worden, jedoch wurde gerade nicht der dem Sammelband zu Grunde gelegten Thematik gefolgt. Zum Volltext der Entscheidung hier.

  • veröffentlicht am 3. Februar 2015

    BGH, Urteil vom 24.07.2014, Az. I ZR 27/13
    § 322 Abs. 1 ZPO; § 97 UrhG

    Der BGH hat entschieden, dass bei der Verurteilung zur Herausgabe des Gewinns nach einer Urheberrechtsverletzung (hier: widerrechtliche Onlineveröffentlichung eines Sammelwerks) lediglich der Anteil des Gewinns herauszugeben sei, der auf der Urheberrechtsverletzung beruhe. Lege ein Gericht in der Urteilsformel fest, die „Gewinne“ – ohne weitere Eingrenzung – herauszugeben, so seien zur Auslegung der Urteilsformel und zur Beurteilung des Umfangs der Rechtskraft die Entscheidungsgründe des Urteils und das Parteivorbringen mit einzubeziehen. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 27. November 2014

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 04.11.2014, Az. 11 U 106/13
    § 4 UrhG, § 97a UrhG

    Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass für Seminarunterlagen urheberrechtlicher Schutz als Sammelwerk bestehen kann, wenn durch die Auswahl und Anordnung der Einzelwerke eine geistige Schöpfung manifestiert wird. Diese übersteige die Summe der Einzelwerke, die vorliegend zumeist aus Fotografien und Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art bestünden, in einer Weise, die die Schutzfähigkeit begründe. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 24. Mai 2012

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtOLG Köln, Urteil vom 21.12.2011, Az. 6 U 118/11
    § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG, § 4 Abs. 1 UrhG, § 31 Abs. 1 UrhG, § 31 Abs. 5 UrhG, § 97 Abs. 1 UrhG

    Das OLG Köln hat entschieden, dass das Innehaben von Exklusivrechten eines Verlages an einem Sammelwerk (Kunstbuchband mit Fotografien von Helmut Newton) nicht zwangsläufig dazu führt, dass auch Exklusivrechte an den einzelnen enthaltenen Fotografien entstanden sind. Dazu seien die zu Grunde liegenden Verträge zu prüfen. Vorliegend sei in den Verträgen nicht ausdrücklich von Rechten an einem Sammelwerk die Rede, es fehle aber erst recht jeder Hinweis darauf, dass der Urheber der Klägerin neben einer ausschließlichen Lizenz für das jeweilige Werk mit seiner speziellen Auswahl und Anordnung von Fotografien und begleitenden Texten auch Exklusivrechte in Bezug auf jede andere Verwertung der betreffenden vorbestehenden Lichtbildwerke habe einräumen wollen. Damit sind die streitigen Rechte im Zweifel beim Urheber verblieben, so dass diese auch für die Veröffentlichung mehrerer – auch in den Buchbänden der Klägerin vorhandener – Bilder durch die Beklagte übertragen werden konnten. Stimmten insgesamt weniger als ein Fünftel der Lichtbilder mit Fotografien in Publikationen der Klägerin überein, so liege darin auch noch keine rechtsverletzende Übernahme aus diesen Sammelwerken, bei denen es wesentlich auf die Anordnung angekommen sei. Zum Volltext der Entscheidung:

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  • veröffentlicht am 14. Mai 2012

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammLG Frankfurt a.M., Urteil vom 28.03.2012, Az. 2-06 O 387/11
    § 4 Abs. 1 UrhG, § 97 Abs. 1 UrhG

    Das LG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass auch eine Rezeptsammlung urheberrechtlichen Schutz genießt. Im vorliegenden Fall schrieb eine Hobbyköchin Kochrezepte für bestimmte Tupperware-Produkte und verkaufte die Rezeptsammlung als kostenpflichtigen Download über das Internet. Eine Käuferin veröffentlichte zwei Rezeptsammlungen und wurde auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Kammer urteilte, dass die Schöpfungshöhe der einzelnen Rezepte nicht zu prüfen sei, da jedenfalls das Urheberrecht an dem Gesamtwerk („Sammelwerk“) verletzt worden sei.

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