Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Köln: Nachgestelltes „Pippi Langstrumpf“-Foto kann von Rechteinhabern der Lindgren-Schöpfungen untersagt werdenveröffentlicht am 18. April 2012
OLG Köln, Urteil vom 14.10.2011, Az. 6 U 128/11
§ 97 Abs. 1 UrhGDas OLG Köln hat entschieden, dass die Inhaber der urheberrechtlichen Nutzungs- und Leistungsschutzrechte, die sich aus der Schaffung der „Pippi Langstrumpf“-Romane ergeben, einem Einzelhandelsdiscounter verbieten können, Werbung für Karnevalskostüme mit einem Lichtbild zu machen, welches ein als „Pippi Langstrumpf“ verkleidetes Mädchen zeigt. Die literarische Figur der „Pippi“ genieße urheberrechtlichen Schutz und die von der Antragsgegnerin verwendete Abbildung sei als unfreie Bearbeitung der literarischen Figur „Pippi Langstrumpf“ einzustufen, welche die Antragsgegnerin nur mit dem Einverständnis der Antragstellerin hätte vervielfältigen oder öffentlich zugänglich machen dürfen. Die Züge der literarischen Figur „Pippi Langstrumpf“ seien in dem angegriffenen Lichtbild deutlich sichtbar, während selbständige neue Züge kaum erkennbar seien; es handele sich daher nicht um ein neues eigenständiges Werk. Zum Volltext der Entscheidung:
- OLG Köln: „Kussmund“-Grafik ist geschütztes Werk der freien Kunstveröffentlicht am 13. März 2012
OLG Köln, Urteil vom 09.03.2012, Az. 6 U 62/11
§ 97 UrhGDas OLG Köln hat entschieden, dass die Druckgrafik eines Kussmundes als Werk der freien Kunst dem Urheberrechtsschutz unterliegt. Dementsprechend liege eine Rechtsverletzung vor, wenn die Beklagte die Grafik des Klägers unerlaubt als Dekoration auf einer Vielzahl von Geschenkartikeln verwendet. Die Grafik erreiche die erforderliche Schöpfungshöhe. Der Kläger habe zur Erstellung derselben ein weibliches Modell Serien solcher Kussmund-Abdrücke vornehmen lassen, von diesen Abdrücken einen ausgewählt, diesen am Computer eingescannt und anschließend die eingescannte Kussmundgraphik retuschiert und coloriert. Dabei habe ihm ein nicht unerheblicher Gestaltungsspielraum zur Verfügung gestanden. Zur Schutzhöhe führte das Gericht noch aus, dass es sich um ein Werk der freien, nicht der angewandten Kunst handele, da es nicht einem Gebrauchszweck, sondern der Anschauung und ästhetischen Erbauung diene. Zum Volltext der Entscheidung:
- LG Köln: Auch schlechte Fotos sind urheberrechtlich geschützt / Streitwert bei Bilderklau: 6000 EURveröffentlicht am 15. Oktober 2008
LG Köln, Urteil vom 07.03.2007, Az. 28 O 551/06
§ 72 UrhGDas LG Köln hat darauf hingewiesen, dass ein Lichtbild durch § 72 UrhG geschützt ist, ohne dass es auf die Schöpfungshöhe ankäme. Somit erfährt jedes Freizeitfoto einschließlich der Lomo- und Digigraphie (? Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Lomographie) urheberrechtlichen Schutz. Dies ist seit langem geltendes Recht. Trotzdem findet der „Bilderklau“ auf der Internethandelsplattform eBay ungemindert statt, was verwundern sollte. Zusätzlich wurde der Streitwert von dem Landgericht für den Unterlassungsanspruch auf 6.000,00 EUR festgesetzt.
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