Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Limburg: Ein Wettbewerbsverstoß ist nicht zwangsläufig eine unerlaubte Handlung im Sinne des § 823 BGBveröffentlicht am 12. Dezember 2014
LG Limburg, Urteil vom 21.11.2014, Az. 5 O 18/14
§ 823 Abs. 2 BGB; § 3 ff UWGDas LG Limburg hat entschieden, dass wettbewerbswidriges Verhalten nicht immer gleichzeitig eine unerlaubte Handlung gemäß § 823 BGB darstellt, da die Unterlassungsgebote der §§ 3 ff UWG keine Schutzgesetzverletzung (§ 823 Abs. 2 BGB) beinhalten und ein Ersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB nicht nachgewiesen ist. Das UWG diene dem Schutz der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb und dem Schutz der Verbraucher und weiteren Marktteilnehmer vor unlauteren Verhaltensweisen. Ein Rechtsschutz im Sinne des § 823 BGB – Schaffung eines individuellen Schadensersatzanspruchs – sei jedoch durch das UWG per se nicht angestrebt. Zum Volltext der Entscheidung:
- BGH: Ein Spediteur, der Markenfälschungen aus dem Ausland annimmt und in das Ausland weiterführt, ohne sie zwischenzeitlich zu entpacken, haftet nicht als Markenverletzer / Clinique happyveröffentlicht am 22. Oktober 2012
BGH, Urteil vom 25.04.2012, Az. I ZR 235/10
§ 823 Abs. 2 BGB, § 1004 BGB, Art. 40 Abs. 1 S.1 EGBGB, § 14 Abs. 2 MarkenG, Art. 5 Marken-RL, Art. 9 GMVDer BGH hat entschieden, dass ein Spediteur, der im Rahmen eines sog. „durchgehenden Zollschlussverfahrens“ Ware aus dem Ausland annimmt, um es in das (russische) Ausland weiterzutransportieren, nicht gegen das Markenrecht, aber auch nicht gegen das Wettbewerbs- oder Deliktsrecht verstößt. Im vorliegenden Verfahren erreichte am 2007 eine aus Dubai kommende Lieferung von Parfümprodukten den Flughafen Tegel. Auf den Kartons der Lieferung war die Bezeichnung „Clinique Labs“ angebracht. Die Kartons enthielten gefälschte Parfümprodukte, die mit „Clinique happy“ oder „Clinique happy heart“ gekennzeichnet waren. Die in Deutschland ansässige Beklagte sollte diese Ware im Rahmen eines durchgehenden Zollverschlussverfahrens nach Russland transportieren. Der Senat urteilte insbesondere, dass keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche bestünden, weil die Parteien im Hinblick auf die insoweit allein in Betracht kommenden Speditionsleistungen nicht in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stünden. Ein Deliktsanspruch scheitere daran, dass mit dem Bestehen eines russischen Markenrechts kein deutsches Schutzrecht verletzt werde. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- LG Berlin: Die Speicherung von IP-Adressen und Logfiles ist verbotenveröffentlicht am 12. Januar 2009
LG Berlin, Urteil vom 06.09.2007, Az. 23 S 3/07
§ 15 TMG, § 823 BGBDas LG Berlin hat entschieden, dass die Speicherung von IP-Adressen unzulässig ist. Bei diesen Adressen handele es sich um sog. personenbezogene Daten gemäß § 15 TMG. Das Urteil selbst ist vor allem durch die Bestätigung des vorausgegangenen Urteils des AG Berlin-Mitte von Interesse, welches den Unterlassungsausspruch ausführlich begründet hatte (AG Berlin-Mitte).
- AG Berlin-Mitte: Die Speicherung von IP-Adressen und Logfiles ist nicht erlaubtveröffentlicht am 12. Januar 2009
AG Berlin-Mitte, Urteil vom 27.03.2007, Az. 5 C 314/06
§§ 15 Abs. 1, Abs. 4 TMG, 823 Abs. 2, 1004 BGB, § 6 Abs. 1 TDDSG, §§ 3 Abs. 1, 9 BDSGDas AG Berlin-Mitte hat die eigenmächtige Speicherung von dynamischen IP-Adressen und Logfiles für rechtswidrig erklärt. Auch dynamische IP-Adressen stellten – in Verbindung mit den weiteren von der Beklagten ursprünglich gespeicherten Daten – personenbezogene Daten im Sinne des § 15 TMG dar, da es sich um Einzelangaben über bestimmbare natürliche Personen im Sinne des § 3 Abs. 1 BDSG handele. Das Amtsgericht schloss sich einer Meinungsäußerung des Hessischen Datenschutzbeauftragten an, welcher die Ansicht äußerte, dass es durch die Zusammenführung der personenbezogenen Daten mit Hilfe Dritter bereits zum Zeitpunkt des Unterlassungsantrags ohne großen Aufwand regelmäßig möglich sei, Internetnutzer aufgrund ihrer IP-Adresse zu identifizieren. Eine Gefahr sahen Gericht und Datenschutzbeauftragter vor allem darin, dass – sollte die Anwendbarkeit von § 15 Abs. 4 TMG verneint werden – Daten wie über die dynamische IP-Adresse ohne weiteres an z.B. die Access-Provider übermittelt werden könnten, welche ihrerseits die Möglichkeit hätten, den Nutzer aufgrund der IP-Adresse zu identifizieren. Dies sei mit dem Grundgedanken des Datenschutzrechts nicht vereinbar. Über die Praxistauglichkeit einer solchen Entscheidung lässt sich streiten: Der Content-Provider (Webseiten-Betreiber) selbst hat nicht die Möglichkeit, die IP-Adresse auf den Benutzer zurückzuführen. Er bedarf hierfür unstreitig der Hilfe eines Dritten. Die bloße Möglichkeit rechtswidrigen Verhaltens durch Kollusion mit einem Dritten für einen Unterlassungsanspruch ausreichen zu lassen, halten wir bei derzeitiger Gesetzeslage für im Mindestmaß fragwürdig. Die Entscheidung des AG Berlin-Mitte wurde durch das Landgericht Berlin bestätigt (LG Berlin); im Ergebnis zurückgewiesen wird sie dagegen vom AG München (AG München).
(mehr …)