IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 30. März 2009

    Marcell Dietl weist darauf hin, dass das Sicherheitssiegel des TÜV keineswegs bedeute, dass die betreffende Web-Seite vor allen Sicherheitsproblemen wie Cross Site Scripting geschützt ist. Viele Web-Shops würden mit einem Prüfsiegel der Firma TÜV Süd um Vertrauen werben, das unter dem Label s@fer-shopping vertreibe; so zum Beispiel das Versandhaus Otto oder der Reiseveranstalter L’Tur (Gütesiegel). „Mit TÜV-geprüfter Qualität, Sicherheit und Transparenz ist xyz.de in hohem Maße vertrauenswürdig“ heiße es dann auf solchen Seiten, berichtet auch heise.de (heise.de). Dietl fand heraus, dass die von ihm untersuchten Seiten über einen mehr als nur durchschnittlichen Sicherheitsstandard verfügten; gleichwohl gelang es ihm, diverse sicherheitsrelevante Manipulationen durchzuführen und XSS-Schwachstellen aufzudecken.

  • veröffentlicht am 18. März 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtAG Schönebeck, Urteil vom 24.10.2007, Az. 4 C 328/07
    §§ 312 b, 312 d, 346, 355, 357 Abs. 1, 355 BGB

    Das AG Schönebeck hat darauf hingewiesen, dass auch bei versiegelter Software das Recht auf Widerruf nicht zwangsläufig gemäß § 312 d Abs. 4 Nr. 2 BGB mit Entsiegelung erlischt. Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte, der im Internet Computersysteme zum Verkauf anbietet, im Januar 2007 über das Internet einen Multimedia Center PC an den Kläger verkauft. Der Kläger zahlte als Kaufpreis von 1400 Euro an den Beklagten. Der Beklagte stellte das Computersystem nach den Anforderungen des Klägers zusammen, indem er serienmäßig hergestellte Hardwarekomponenten zusammenfügte. Der PC wurde an den Kläger versandt. Eine Widerrufsbelehrung wurde dem Kläger zu keiner Zeit erteilt. Die Lieferung enthielt Software, die zum Funktionieren des PC installiert werden musste. Nach Auslieferung des PC traten beim Kläger Probleme auf, die ihn veranlassten vom Beklagten Nachbesserung zu verlangen. Insbesondere funktionierte die HDTV/HDMI Funktion nicht. Verschiedene Vorschläge des Beklagten das Problem zu beheben, führten zu keinem Erfolg. Der Kläger erklärte sodann den Widerruf des Vertrags. Der Beklagte wies darauf hin, dass das Widerrufsrecht erloschen sei, da der Computer nach den individuellen Vorgaben des Kunden zusammengestellt und die gelieferte Software entsiegelt worden sei. Dies sah das Amtsgericht anders: (mehr …)

  • veröffentlicht am 11. März 2009

    Rechtsanwältin Katrin ReinhardtLG Darmstadt, Urteil vom 01.12.2008, Az. 22 O 100/08
    §§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG, Nr. 2 Anhang I UGP-RL 2005/29/EG

    Das LG Darmstadt hat eine Versandapotheke verpflichtet, es zu unterlassen, mit einem ovalen Gütesiegel (Aufschrift: „Sichere Versandapotheke – BVDVA geprüft – Mehr Informationen …“) zu werben. Geklagt hatte die Wettbewebszentrale, die in der Werbung einen Fall von Irreführung sah. Das Gütesiegel des Bundesverbandes Deutscher Versandapotheken (BVDVA) sei im vorliegenden Fall an eines seiner Mitglieder vergeben worden, wäre also eine „selbst verliehene Auszeichnung“. Der Verband träte damit nicht als neutrale Prüfinstitution auf. Das Landgericht bestätigte diese Rechtsauffassung: Mit der Verwendung des Siegels sei die bewusste Werbeaussage verbunden, von einer neutralen Stelle sei die Leistung als herausragend bestätigt und gewürdigt worden. Eine Prüfung habe dabei zumindest im Zeitpunkt der Abmahnung nicht stattgefunden. Die Mehrleistungen der Apotheken mit dem Gütesiegel seien keinesfalls so erheblich, dass sie als gegenüber anderen Versandapotheken als herausragend bezeichnet werden könnten und sich dieser Qualitätsvorsprung auf die Wertschätzung der Verbraucher auswirke. (mehr …)

  • veröffentlicht am 26. Januar 2009

    LG Bochum, Beschluss vom 12.12.2006, Az. 12 O 143/06
    §§ 3, 5 UWG

    Das LG Bochum hat die Verwendung der Abkürzung „TÜV“ für wettbewerbswidrig befunden, wenn die beworbenen Leistungen nicht vom Technischen Überwachungsverein, sondern einer anderen Prüforganisation (z.B. DEKRA) erbracht wurden. Nach einer in Deutschland durchgeführten Studie, so die Wettbewerbszentrale, erwarteten 94,6 % der Befragten, dass wenn mit „TÜV“ geworben wird, auch der TÜV prüfe. (Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Wettbewerbszentrale). Bei geschichteten Leistungen „Hauptuntersuchung“ und „Abgasuntersuchung“ sei notfalls darauf hinzuweisen, so die Wettbewerbszentrale, wer die HU und wer die AU vorgenommen habe, wenn nicht beide Leistungen von dem gleichen Anbieter erbracht würden.

  • veröffentlicht am 23. Oktober 2008

    In einem Datenschutzgespräch haben sich der Bundesinnenminister, der Bundesdatenschutzbeauftragte, die Datenschutzbeauftragten der Länder und die Vertreter weiterer Bundesministerien am 04.09.2008 darauf verständigt, ein Gesetz über sog. Datenschutzaudits zu entwerfen, dass § 9 a BDSG vervollständigen soll. Der Entwurf soll spätestens Ende November 2008 dem Bundeskabinett zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Eckpunkte der Gesetzesregelung sollen sein:

    „* Vergabe des Datenschutzauditsiegels, wenn über die Einhaltung der Gesetze hinaus Richtlinien zur Verbesserung des Datenschutzes und der Datensicherheit erfüllt werden
    * Erarbeitung der Richtlinien in einem Ausschuss mit Experten aus Wirtschaft und Verwaltung
    * kontinuierliches Kontrollverfahren statt einmaliger Kontroll- und Vergabeprozedur
    * Durchführung durch staatlich überwachte, private Kontrollstellen
    * zentrale und bundesweite Zulassung der Kontrollstellen nach einheitlichen Kriterien
    * Begrenzung des Datenschutzaudits auf Unternehmen
    * Freiwilligkeit des Datenschutzaudits
    * Stärkung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten und Einbeziehung in das Kontrollverfahren
    * ggf. Berücksichtigung eines Datenschutzaudits bei der noch zu prüfenden Informationspflicht von Unternehmen bei Datenschutzpannen. „
    (mehr …)

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