Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- OLG Frankfurt a.M.: Ein „Ghostwriter“-Vertrag ist nicht notwendigerweise sittenwidrigveröffentlicht am 28. Februar 2011
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 01.09.2009, Az. 11 U 51/08
§ 138 Abs. 1 BGB
Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass der Vetrag eines Autors mit seinem Auftraggeber, für letzteren einen wissenschaftlichen Beitrag zu verfassen, welchen der Auftraggeber sodann unter eigenem Namen veröffentlichen kann, ohne auf den Autor hinweisen zu müssen (sog. „Ghostwriter-Vereinbarung“) nicht schlechterdings sittenwidrig ist. Zitat: „Jedenfalls in der hier vorliegenden Fallgestaltung ist die zwischen den Parteien getroffene Veröffentlichungsabrede nach Auffassung des Senats nicht sittenwidrig. Der Beklagte war zwar Lehrbeauftragter und später Honorarprofessor. Das Verhältnis der in einem Wirtschaftsbetrieb tätigen Parteien entsprach jedoch nicht dem eines Hochschulprofessors zu seinen wissenschaftlichen Mitarbeitern im universitären Forschungsbetrieb. Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass es sich um die Veröffentlichung von neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen handelte, die ein besonderes wissenschaftliches Renommee hätten begründen können. Zu berücksichtigen ist zudem, dass es sich um eine Veröffentlichung in einer Fachzeitschrift mit einer geringen Auflage handelte, die hauptsächlich von Bibliotheken bezogen wird. Schließlich kann nicht außer Betracht bleiben, dass der Aufsatz unter Zugrundelegung der Marktstudie gefertigt wurde, die unter Leitung des Klägers vom Researchteam der A erstellt worden war. Mit Blick darauf, dass der Beklagte als Mitglied des Vorstands für die Leitung desjenigen Geschäftsbereichs zuständig war, dem das Researchteam der A organisatorisch angehörte, erscheint es nicht als sittenwidrig, dass der Kläger seine Zustimmung dazu erteilte, den Aufsatz unter dem Namen des für das Researchteam zuständigen Vorstandsmitglieds erscheinen zu lassen.“ Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …) - BGH: Heiße Luft darf verkauft werden (Anmerkung: … aber nicht beworben werden) / Berichtet von Dr. Damm und Partnerveröffentlicht am 14. Januar 2011
BGH, Urteil vom 13.01.2011, Az. III ZR 87/10
§§ 138; 275 Abs. 1, 326 Abs. 1 S. 1 BGBDer BGH hat entschieden, dass für eine Leistung, die unter Einsatz übernatürlicher, magischer Kräfte und Fähigkeiten erbracht werden soll (hier: Lebensberatung in Verbindung mit Kartenlegen), ein Vergütungsanspruch bestehen kann, worauf der Kollege Udo Vetter hinweist („Auch heiße Luft darf berechnet werden“). Der Beklagte hatte der Dame für eine u.a. kartenlegende Lebensberatung („life coaching“) im Jahr 2008 mehr als 35.000 EUR bezahlt, worauf die vermeintlich überirdisch Befähigte glaubte, nunmehr für im Januar 2009 erbrachte Leistungen weitere 6.723,50 EUR berechnen zu können. Der BGH bestätigte nun, dass die versprochene Leistung unmöglich gewesen sei (vgl. § 275 BGB), da sie nach den Naturgesetzen oder nach dem Stand der Erkenntnis von Wissenschaft und Technik schlechthin nicht erbracht werden könne. (mehr …)
- BPatG: Das Bild von der gefesselten Gwendoline darf wegen Sittenwidrigkeit nicht als Bildmarke eingetragen werdenveröffentlicht am 21. Oktober 2010
BPatG, Urteil vom 28.09.2010, Az. 27 W (pat) 96/10
§ 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenGManchen Notenfreund wird es überraschen: Girlie G., mit deren Abbild Die Ärzte seit gut einem Jahrzehnt auf der Tour-Bühne ihre audiophilen Patienten fesseln (s. unten), wird keine Bildmarke. So hat das BPatG jedenfalls entschieden, dass die nachstehend abgebildete Zeichnung nicht als Bildmarke eingetragen werden könne, da es gegen die guten Sitten verstoße.
Zum Volltext der Entscheidung, mit welcher der Senat Farin, Bela und Rodrigo quälte: (mehr …)
- BGH: Widerrufsrecht gilt auch bei sittenwidrigem Kaufvertrag / Der bereute Kauf eines Radarwarngerätesveröffentlicht am 26. November 2009
BGH, Urteil vom 25.11.2009, Az. VIII ZR 318/08
§§ 138 Abs. 1; 346; 357 Abs. 2 S. 2 BGBDer BGH hat ausweislich einer aktuellen Pressemitteilung entschieden, dass das gesetzliche Widerrufsrecht auch dann gilt, wenn der zu Grunde liegende Kaufvertrag (hier: eines Radarwarngerätes) sittenwidrig ist. Die Beklagte hatte einen Bestellschein ausgefüllt, auf dem zu lesen war: „Ich wurde darüber belehrt, dass die Geräte verboten sind und die Gerichte den Kauf von Radarwarngeräten zudem als sittenwidrig betrachten.“ Als die Beklagte den Kaufvertrag widerrief, gab sich der Verkäufer verschlossen. Der BGH indes entschied, dass die Beklagte Rückzahlung des Kaufpreises und Erstattung der Kosten für die Rücksendung des Gerätes verlangen durfte und dies obwohl der Vertrag über den Kauf eines Radarwarngerätes in der Tat gegen die guten Sitten verstoßen habe (BGH, Urteil vom 23.02.2005, Az. VIII ZR 129/04). (mehr …)