Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt
IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht
Aktuelle Beiträge und Urteile
- LG Hannover: Deutsche Universitäten dürfen unter der GNU GPL stehende Open Source Software nicht ohne Quellcode und Lizenztext vertreibenveröffentlicht am 14. Januar 2016
LG Hannover, Urteil vom 21.07.2015, Az. 18 O 159/15
§ 69c S. 1 Nr. 3 UrhG, § 97 Abs. 1 UrhGDas LG Hannover hat entschieden, dass deutsche Hochschulen, die Open Source Software ohne Quellcode und ohne Lizenztext vertreiben, gegen das geltende Urheberrecht verstoßen. Im vorliegenden Fall unterlag die Software der sog. GNU-General Public License (GNU-GPL), welche vorsieht, dass Kopien des Quelltextes des Programms übertragen werden dürfen, wenn allen Empfängern gemeinsam mit dem Programm ein Exemplar der Lizenz überlassen und der Quelltext überlassen wird. Ebenfalls in dieser Weise entschieden hat das LG Leipzig (hier). Zum Volltext der Entscheidung des LG Hannover hier.
- LG Leipzig: Deutsche Universität / Hochschule darf Open Source Software unter der GNU GPL nicht ohne Quellcode und Lizenztext vertreibenveröffentlicht am 12. Januar 2016
LG Leipzig, Beschluss vom 02.06.2015, Az. 05 O 1531/15
§ 69c S. 1 Nr. 3 UrhG, § 97 Abs. 1 UrhGDas LG Leipzig hat entschieden, dass deutsche Hochschulen, die Open Source Software ohne Quellcode und ohne Lizenztext vertreiben, gegen das geltende Urheberrecht verstoßen. Im vorliegenden Fall unterlag die Software der sog. GNU-General Public License (GNU-GPL), welche in Nr. 3 vorsieht: „Sie dürfen auf beliebigen Medien unveränderte Kopien des Quelltextes des Programms, wie sie ihn erhalten, übertragen, sofern Sie auf deutliche und angemessene Weise auf jeder Kopie einen angemessenen Urheberrechts-Vermerk veröffentlichen, alle Hinweise intakt lassen, daß diese Lizenz und sämtliche gemäß §7 hinzugefügten Einschränkungen auf den Quelltext anwendbar sind, alle Hinweise auf das Nichtvorhandensein einer Garantie intakt lassen und allen Empfängern gemeinsam mit dem Programm ein Exemplar dieser Lizenz zukommen lassen.“ und in Nr. 6 u.a. vorsieht: „a) Sie übertragen den Objekt-Code in einem physikalischen Produkt (einschließlich ein physikalisches Speichermedium) gemeinsam mit dem korrespondierenden Quelltext, der sich unveränderlich auf einem haltbaren physikalischen Medium befindet, das üblicherweise für den Austausch von Software verwendet wird.“ Häufig genug wird Open Source Software irrtümlich als gänzlich freies Gemeingut ohne jegliche Reglementierung aufgefasst wie es bei der Do What The Fuck You Want To Public License (sic!, WTFPL hier) der Fall ist. Zum Volltext der Entscheidung des LG Leipzig hier.
- OVG Berlin-Brandenburg: Ein Student, der fremde Textbeiträge aus dem Internet ohne Quellenhinweis in seine Hausarbeit übernimmt, täuscht (die Prüfungskommission)veröffentlicht am 22. Februar 2012
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.11.2011, Az. OVG 10 N 48.09
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 31 Abs. 1 S. 1 HSchulG BE, § 9 Abs. 1 PrOWI vom 29.04.2003, § 15 Abs. 3 S. 1 PrOWI vom 29.04.2003Das OVG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass eine Täuschung vorliegt, wenn die Hausarbeit eines Studenten im Vergleich mit einem Artikel der Netzeitung erkennen lässt, dass sich der Student an über zwölf verschiedenen Stellen der Hausarbeit durch wörtliche oder nahezu wörtliche Übernahmen ohne jede Kenntlichmachung von „Zwischen-“ oder „Letzt-„Quellen bedient hat. Zum Volltext der Entscheidung: (mehr …)
- OLG München: Universitäten haben für Zugänglichmachung urheberrechtlicher Texte Abgabe an VG Wort zu zahlenveröffentlicht am 1. April 2011
OLG München, Urteil vom 24.03.2011, Az. 6 WG 12/09
§ 52 a UrhG
Das OLG München hatte über eine Klage der Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) gegen sämtliche 16 deutschen Bundesländer in deren Eigenschaft als Träger diverser Hochschuleinrichtungen zu befinden. Laut seiner Pressemitteilung Nr. 04/11 hat der 6. Zivilsenat entschieden, dass Hochschulen für die öffentliche Zugänglichmachung von urheberrechtlich geschützten Texten eine Abgabe an die VG Wort zu zahlen haben und die Abrechnungsgrundsätze bestimmt. Dabei entschied der Senat gegen eine Pauschalabgabe und für eine nutzungsabhängige Abgabe. Kurios: Das Oberlandesgericht München war in erster Instanz zuständig. Zum Volltext der Entscheidung (hier).