IT-Recht. IP-Recht. 360°

Dr. Ole Damm | Rechtsanwalt & Fachanwalt

IT-Recht, IP-Recht und Datenschutzrecht

Aktuelle Beiträge und Urteile

  • veröffentlicht am 27. Januar 2009

    LG Hamburg, Urteil vom 12.08.2008, Az. 312 O 64/08
    §§
    4 Nr. 10 UWG, 15 Abs. 5 MarkenG, 14 Abs. 6 MarkenG

    Das LG Hamburg hat entschieden, dass bei rechtswidrigem Domain-Grabbing dem tatsächlichen Rechteinhaber ein Löschungsanspruch in Bezug auf die „gegrabbte“ Domain zusteht. Ein entsprechender Anspruch ergebe sich, bei Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses, aus § 4 Nr. 10 UWG. Von Domain-Grabbing sei nach herrschender Meinung zu sprechen, wenn bereits der Domain-Erwerb allein darauf gerichtet sei, sich diese vom Kennzeicheninhaber abkaufen oder lizenzieren zu lassen und der Erwerber sich damit ohne eigenes Interesse an der Domain an Dritten, die wirtschaftlich auf deren Nutzung angewiesen seien, bereichern wolle. Der beklagte Anmelder der Domain habe kein eigenes Interesse an der Nutzung der Bezeichnung „…“ geltend gemacht. Dass er unmittelbar nach Erhalt der auf die Domain …com bezogenen Abmahnung die anderen genannten Domains für sich registrieren ließ, belege seine Schädigungsabsicht. Das Landgericht wies ferner darauf hin, dass das Vorliegen eines Wettbewerbsverstoßes nicht dadurch in Frage gestellt werde, dass der Beklagte behauptet habe, er habe über die Domains nur eine nicht kommerzielle Informationsplattform schaffen wollen. Auch wenn er die Domains in dieser Weise nutze – ohne eigenes Interesse an der Nutzung des Namens – behindere er den Kläger und handelt als Konkurrent des Klägers wettbewerbswidrig. Bei dieser Gelegenheit entschieden die Hamburger Richter ferner, dass der Domaininhaber nicht verpflichtet ist, vor Anrufung eines Streitgerichts zunächst ein ICANN-Schiedsverfahren durchzuführen; dies stelle lediglich einen alternativen Weg zur Streitschlichtung dar.

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  • veröffentlicht am 26. Januar 2009

    LG Bochum, Beschluss vom 12.12.2006, Az. 12 O 143/06
    §§ 3, 5 UWG

    Das LG Bochum hat die Verwendung der Abkürzung „TÜV“ für wettbewerbswidrig befunden, wenn die beworbenen Leistungen nicht vom Technischen Überwachungsverein, sondern einer anderen Prüforganisation (z.B. DEKRA) erbracht wurden. Nach einer in Deutschland durchgeführten Studie, so die Wettbewerbszentrale, erwarteten 94,6 % der Befragten, dass wenn mit „TÜV“ geworben wird, auch der TÜV prüfe. (Klicken Sie bitte auf diesen Link, der JavaScript verwendet: Wettbewerbszentrale). Bei geschichteten Leistungen „Hauptuntersuchung“ und „Abgasuntersuchung“ sei notfalls darauf hinzuweisen, so die Wettbewerbszentrale, wer die HU und wer die AU vorgenommen habe, wenn nicht beide Leistungen von dem gleichen Anbieter erbracht würden.

  • veröffentlicht am 26. Januar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Naumburg, Beschluss vom 18.07.2007, Az. 10 W 37/07
    § 8 Abs. 3 UWG
    , § 3 ZPO

    Das OLG Naumburg hat in diesem Verfahren einer Streitwertbeschwerde darauf hingewiesen, dass es bei Verstößen gegen die Widerrufsbelehrung einen Streitwert von 2.000,00 EUR je Fehler der Widerrufsbelehrung in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung für angemessen hält. Dabei wiesen die Richter des Oberlandesgerichts darauf hin, dass es sich – für Wettbewerbssachen – um einen geringen Streitwert handele, der aber die geringe Betroffenheit des Abmahners in seiner Marktposition wiederspiegele und auch verhindere, dass das Recht zur Abmahnung als „Kampfmittel“ zur Schädigung von Mitbewerbern eingesetzt werden könne.
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  • veröffentlicht am 25. Januar 2009

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 01.07.2008, Az. 11 U 52/07
    u.a. § 100 g, h StGB

    Das OLG Frankfurt a.M. hat in dieser Entscheidung deutlich gemacht, dass es im Filesharing besondere Voraussetzungen annimmt, nach denen der Anschlussinhaber für das Verhalten Dritter haftet. Der Inhaber eines Internet-Anschlusses im privaten Bereich könne vor allem dann als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn der Anschluss von Familienangehörigen mitbenutzt werde. Folge man dieser Rechtsansicht nicht und nähme man eine anlassungsabhängige Überwachungspflicht des Anschlussinhabers an, ginge eine uneingeschränkte Haftung des WLAN-Anschlussinhabers gleichwohl deutlich weiter, weil dieser für das vorsätzliche Verhalten beliebiger Dritter, die mit ihm in keinerlei Verbindung stehen, eintreten müsse. Das stoße schon deswegen auf Bedenken, weil nach Ansicht des BGH mit Hilfe der Störerhaftung die einen eigenverantwortlich Handelnden treffende Pflicht, sich recht- und gesetzmäßig zu verhalten, nicht über Gebühr auf Dritte ausgedehnt werden dürfe. Eine Störerhaftung setze die Verletzung von Prüfungspflichten voraus; der Umstand für sich allein, dass der auf Unterlassung in Anspruch Genommene Rechtsverletzungen etwa durch Eröffnung einer Internet-Plattform für Versteigerungen oder den Abdruck von Werbeanzeigen ermöglicht habe, genüge nicht. Prüf- und Handlungspflichten setzten stets konkrete Hinweise und Erkenntnisse im Hinblick auf rechtswidrige Handlungen Dritter voraus.
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  • veröffentlicht am 22. Januar 2009

    OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 23.10.2008, Az. 6 U 139/08
    §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat in diesem salomonischen Urteil einen Plattformbetreiber dazu verurteilt, Vorsorgemaßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass Kunden Angebote einstellen, denen es an einem rechtsgültigen Impressum fehlt.  An der Beachtung der Impressumspflicht nach § 5 Abs. 1 TMG bestehe ein nicht unerhebliches Allgemeininteresse, da der Rechtsverkehr auf diese Weise in die Lage versetzt werde, sich über die Identität eines gewerblichen Anbieters in elektronischen Medien Klarheit zu verschaffen. Bei der Auferlegung von wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflichten dürfe aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass angesichts der Vielzahl von in Betracht kommenden Gesetzesverstößen die Gefahr bestehe, den Sicherungspflichtigen zu überfordern, wenn von ihm in Bezug auf alle diese Verstöße weitgehende Maßnahmen zu deren Verhinderung verlangt würden. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte treffe, so das Oberlandesgericht, die Betreiber der Plattform eine „gewisse Pflicht zur Eindämmung von Verstößen gegen § 5 Abs. 1 TMG. An Art und Intensität der hierzu erforderlichen Maßnahmen [seien] jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen“. Die Frankfurter Richter hielten als angemessene Sicherungsmaßnahmen – an die aus den genannten Gründen keine allzu hohen Anforderungen zu stellen seien – bereits effektive Maßnahmen im Bereich der „Vorsorge“ für ausreichend. Andererseits könne der Plattformbetreiber sich nicht mit Erfolg auf den großen Aufwand von Maßnahmen der „Nachsorge“ berufen, wenn er überhaupt keine geeignete Maßnahmen im Vorfeld, also bei der „Vorsorge“ getroffen habe. Inwieweit der Plattformbetreiber anderweitigen Wettbewerbsverstößen vorzubeugen hat, war nicht zu entscheiden.

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  • veröffentlicht am 12. Januar 2009

    LG Berlin, Urteil vom 06.09.2007, Az. 23 S 3/07
    § 15 TMG, § 823 BGB

    Das LG Berlin hat entschieden, dass die Speicherung von IP-Adressen unzulässig ist. Bei diesen Adressen handele es sich um sog. personenbezogene Daten gemäß § 15 TMG. Das Urteil selbst ist vor allem durch die Bestätigung des vorausgegangenen Urteils des AG Berlin-Mitte von Interesse, welches den Unterlassungsausspruch ausführlich begründet hatte (AG Berlin-Mitte).

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  • veröffentlicht am 12. Januar 2009

    AG Berlin-Mitte, Urteil vom 27.03.2007, Az. 5 C 314/06
    §§ 15 Abs. 1, Abs. 4 TMG, 823 Abs. 2, 1004 BGB, § 6 Abs. 1 TDDSG, §§ 3 Abs. 1, 9 BDSG

    Das AG Berlin-Mitte hat die eigenmächtige Speicherung von dynamischen IP-Adressen und Logfiles für rechtswidrig erklärt. Auch dynamische IP-Adressen stellten – in Verbindung mit den weiteren von der Beklagten ursprünglich gespeicherten Daten – personenbezogene Daten im Sinne des § 15 TMG dar, da es sich um Einzelangaben über bestimmbare natürliche Personen im Sinne des § 3 Abs. 1 BDSG handele. Das Amtsgericht schloss sich einer Meinungsäußerung des Hessischen Datenschutzbeauftragten an, welcher die Ansicht äußerte, dass es durch die Zusammenführung der personenbezogenen Daten mit Hilfe Dritter bereits zum Zeitpunkt des Unterlassungsantrags ohne großen Aufwand regelmäßig möglich sei, Internetnutzer aufgrund ihrer IP-Adresse zu identifizieren. Eine Gefahr sahen Gericht und Datenschutzbeauftragter vor allem darin, dass – sollte die Anwendbarkeit von § 15 Abs. 4 TMG verneint werden – Daten wie über die dynamische IP-Adresse ohne weiteres an z.B. die Access-Provider übermittelt werden könnten, welche ihrerseits die Möglichkeit hätten, den Nutzer aufgrund der IP-Adresse zu identifizieren. Dies sei mit dem Grundgedanken des Datenschutzrechts nicht vereinbar. Über die Praxistauglichkeit einer solchen Entscheidung lässt sich streiten: Der Content-Provider (Webseiten-Betreiber) selbst hat nicht die Möglichkeit, die IP-Adresse auf den Benutzer zurückzuführen. Er bedarf hierfür unstreitig der Hilfe eines Dritten. Die bloße Möglichkeit rechtswidrigen Verhaltens durch Kollusion mit einem Dritten für einen Unterlassungsanspruch ausreichen zu lassen, halten wir bei derzeitiger Gesetzeslage für im Mindestmaß fragwürdig. Die Entscheidung des AG Berlin-Mitte wurde durch das Landgericht Berlin bestätigt (LG Berlin); im Ergebnis zurückgewiesen wird sie dagegen vom AG München (AG München).
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  • veröffentlicht am 1. Januar 2009

    Rechtsanwalt Dr. Ole DammOLG Brandenburg, Urteil vom 05.11.2008, Az. 7 U 29/08
    §§ 286 BGB, § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr 1 BGB, §§ 45h Abs. 1, 45i Abs. 1 TKG, §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG,
    § 14 Abs. 2 Nr. 1 UStG

    Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass ein Onlinehändler seine Kunden, auch Verbraucher, per Allgemeinen Geschäftsbedingungen dazu verpflichten kann, Online-Rechnungen statt Papierrechnungen zu akzeptieren. Nach dem Vorbringen beider Parteien sei die beanstandete Klausel so zu verstehen, dass die Beklagte beim Online-Tarif dem Kunden eine Rechnung ausstelle, aber nicht übermittele, und zwar weder als Brief noch als E-Mail; vielmehr müsse der Kunde selbst tätig werden, indem er das Internet-Portal der Beklagten aufruft: dort könne er die – ihm erteilte – Rechnung einsehen oder auch als PDF-Dokument herunterladen und ausdrucken. Auf Wunsch informiere ihn die Beklagte, dass eine neue Rechnung vorliegt; diese Information erfolgt durch SMS oder E-Mail. Eine solche Klausel der Beklagten, die dem Kunden eine Rechnung nur in der zuvor beschriebenen Weise ermögliche, führe zu keiner unangemessenen Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB.

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  • veröffentlicht am 30. Dezember 2008

    Nach einer Mitteilung des Blogs jkontherun werden Onlinehändler und Hersteller von IT-Hardware seit dem 23.12.2008 von der britischen Firma Psion PLC abgemahnt, wenn Sie Notebooks, die nicht von der Firma Psion hergestellt sind, unter dem Begriff „Netbook“ vertreiben (jkonetherun). Ein entsprechendes Schreiben der Psion-Rechtsanwälte wurde bereits online gestellt. Nach bisherigen Erkenntnissen sind deutsche Firmen noch nicht betroffen. Nach einer Stellungnahme der die Firma Psion vertretenden Rechtsanwaltskanzlei werden darüber hinaus Affiliates abgemahnt, die mit Links für Händler oder Hersteller von „Non-Psion Netbooks“ werben. Zitat: „5% have been sent to websites that have sponsored advertising or other for-profit links that include the prominent use of the ‚Netbook‘ trademark and a link to a retailer or manufacturer using the ‚Netbook‘ trademark.“ Im Unterschied zu den Gepflogenheiten auf dem deutschen Markt, wo eine rechtsanwaltliche Abmahnung wegen Markenrechtsverstoßes erhebliche Rechtsanwaltskosten auslöst, handelt es sich im vorliegenden Fall um einen sog. „cease-and-desist-letter“, der – nach britischem Recht – nicht mit Anwaltskosten verbunden ist. Zudem räumt die Firma Psion den angeschriebenen Adressaten eine Umstellungsfrist von 3 Monaten ein, genauer bis zum Ende März 2009. Dem Vernehmen nach soll Psion „Netbooks“ seit mehreren Jahren nicht mehr verwenden, wohl aber hierfür weiterhin Zubehör anbieten. Die Rechtsanwälte von Psion legen großen Wert auf die Feststellung, dass Blogs, „Techies“ und Seiten mit rein journalistischem Hintergrund, die nicht gesponsorte Links anbieten oder anderweitig aus der Verwendung der Marke „Psion“ finanziellen Profit ziehen, keine Unterlassungsaufforderung erhalten haben oder werden.

  • veröffentlicht am 29. Dezember 2008

    OLG Frankfurt a.M.; Beschluss vom 05.12.2008, Az. 6 W 157/08
    §§
    312c Abs. 1, 443 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV, §§ 4 Nr. 11, 8 Abs. 4, 12 UWG

    Das OLG Frankfurt a.M. hat festgestellt, dass die Eilbedürftigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht (!) deshalb entfalle, weil a) die von der Antragstellerin beanstandete Wettbewerbshandlung im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs bereits beendet war,  b) von der Antragsgegnerin in dieser Form nicht wiederholt wird, etwa weil ihre späteren Angebote bei eBay keine Wettbewerbsverstöße der streitgegenständlichen Art mehr aufweisen und c) im Zeitpunkt der Antragsstellung nicht wiederholbar ist, weil die Antragsgegnerin auf der streitgegenständlichen Handelsplattform im Internet nicht mehr angemeldet ist. Selbst die vollständige Aufgabe eines Geschäftsbetriebes lasse die Wiederholungsgefahr allenfalls dann entfallen, wenn auszuschließen sei, dass der Verletzer denselben oder einen ähnlichen Geschäftsbetrieb wieder aufnehme. Weiterhin wiesen die Frankfurter Richter darauf hin, dass die Beantwortung einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung mit einer Gegenabmahnung von Wettbewerbsverstößen auf Seiten des Abmahners keineswegs rechtsmissbräuchlich sind. Allein der Umstand, dass ein Wettbewerber, der sich selbst mit einer Abmahnung konfrontiert sieht, den Abmahnenden auf eigene Verstöße hinweise, rechtfertige noch nicht die Annahme, dieser Wettbewerber lasse sich allein von sachfremden Gesichtspunkten leiten.

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